Einreichen einer Beschwerde: Verspätungen bei der Post werden nicht mehr berücksichtigt

Wenn Sie mit dem Steuerbescheid, den Ihnen das Finanzamt zugestellt hat, nicht einverstanden sind, können Sie eine Beschwerde einreichen. Dazu haben Sie sechs Monate Zeit. Das Datum auf dem Poststempel gilt ab dem 29. August 2014 als Einreichungsdatum.

Sechs Monate zur Einreichung einer Beschwerdeschrift

Wenn Sie eine Beschwerde gegen den Steuerbescheid einreichen wollen, den das Finanzamt in Ihrem Namen erlassen hat, haben Sie dazu sechs Monate Zeit. Diese Frist ist strikt einzuhalten. Nach diesen sechs Monaten ist Ihre Beschwerdeschrift nämlich nicht mehr zulässig. Das heißt, dass die Beschwerde an sich nicht mehr behandelt wird. Ihre inhaltlichen Argumente werden dann nicht mehr beachtet. Sogar wenn Sie Recht haben, können Sie Ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen.

Wann beginnt die Frist?

Weil es manchmal von einem Tag abhängen kann, ob Ihre Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden ist oder nicht, ist es von entscheidender Bedeutung zu wissen, wann die Frist beginnt.

Die Frist beginnt ab dem dritten Werktag, der auf das Datum des Versands des Steuerbescheids folgt. Dieses Datum ist auf dem Steuerbescheid angegeben.

Beispiel

Angenommen, Sie erhalten Ihren Bescheid, auf dem Montag, der 18. August als Versanddatum angegeben ist. Die sechsmonatige Frist beginnt am Donnerstag, dem 21. August.

Wann haben Sie rechtzeitig eingereicht?

Außerdem ist es natürlich wichtig zu wissen, ob Ihre Beschwerde rechtzeitig beim Finanzamt eingegangen ist. Bis vor kurzem beharrte das Finanzamt schließlich auf seinem Standpunkt, dass die Beschwerde unbedingt innerhalb der Frist von sechs Monaten eingehen muss. Das Problem ist, dass Sie nicht wissen können, ob das tatsächlich geschieht. Sie können Ihre Beschwerde rechtzeitig bei der Post aufgeben, wissen aber nicht, ob Ihr Einschreiben auch rechtzeitig ankommen wird. Es kann schließlich eine Verzögerung bei der Dienstleistung der Post auftreten. Um mehr Sicherheit darüber zu erhalten, dass die Beschwerde rechtzeitig eingeht, war es empfehlenswert, eine eventuelle Verspätung bei der Post einzukalkulieren. Dadurch hatte ein Steuerpflichtiger praktisch keine sechs ganze Monate Zeit, sondern einige Tage weniger.

Diese Haltung des Finanzamts sorgte für sehr viele Reklamationen bei den föderalen Ombudsleuten.

Um Probleme und Diskussionen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eingegriffen. Ab dem 29. August 2014 ist ein neues Gesetz in Kraft, welches bestimmt, dass das Datum des Poststempels auf dem Brief Ihrer Beschwerde jeweils als Einreichungsdatum gilt. Wenn Sie Ihre Beschwerde rechtzeitig bei der Post aufgeben, gilt sie somit als pünktlich eingereicht. Sie haben jetzt also Sicherheit über die Pünktlichkeit der Beschwerde. Es ist nicht mehr notwendig, eine eventuelle Verspätung bei der Post zu berücksichtigen.