Umwandlung von Inhaberpapieren: Bußgeld zahlen bei Zurückforderung deponierter Wertpapiere?

Die Ausgabe von Inhaberwertpapieren ist seit dem 1. Januar 2008 verboten. Gesellschaften müssen Inhaberwertpapiere, die am 1. Januar 2014 von Rechts wegen umgewandelt wurden und deren Eigentümer sich am 1. Januar 2015 noch nicht gemeldet haben, verkaufen. Eigentümer dieser Papiere können sich jedoch noch immer anmelden. Ab dem 1. Januar 2015 müssen sie allerdings eine Geldstrafe in Höhe von 10 % pro Jahr Verspätung auf den Wert der Papiere zahlen!

Entmaterialisierung von Wertpapieren

Am 1. Januar 2008 ist mit der Umwandlung von Inhaberwertpapieren begonnen worden. Auch Inhaberwertpapiere, die auf einem Wertpapierkonto gebucht sind, und Papiere, die im Ausland ausgegeben sind oder ausländischem Recht unterliegen, dürfen nicht mehr materiell geliefert werden. Die Abschaffung der Inhaberwertpapiere ist ein Prozess, der sich über mehrere Jahre hinzieht. Eigentümer von Inhaberwertpapieren waren verpflichtet, diese Papiere spätestens am 31. Dezember 2013 in Namenspapiere oder entmaterialisierte Wertpapiere umzuwandeln. Namensaktien sind Aktien, deren Eigentümer im Aktienregister aufgeführt sind, das im Sitz der Gesellschaft geführt wird. Entmaterialisierte Aktien sind Aktien, die auf einem Wertpapierkonto bei einer Bank gebucht sind.

Das Gesetz vom 14. Dezember 2005 über die Abschaffung der Inhaberpapiere ist wichtig für alle Gesellschaften nach belgischem Recht, die Inhaberpapiere ausgeben können. In der Praxis sind das mehr als 150 000 Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Europäische Aktiengesellschaften, Investmentgesellschaften mit festem Kapital, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, Immobilienfonds mit festem Kapital und Genossenschaften (GEN), insofern letztere Inhaberschuldverschreibungen ausgegeben haben. Das Gesetz gilt für die folgenden Wertpapiere: Aktien, Schuldverschreibungen, Gewinnanteile, Zertifikate und Optionsscheine, die von Gesellschaften nach belgischem Recht ausgegeben werden.
Zu beachten: wer trotzdem noch Inhaberwertpapiere/-aktien ausgibt, riskiert eine Geldstrafe zwischen 200 und 100.000 EUR.

Verkaufspflicht von nicht angeforderten Inhaberpapieren

Um zu vermeiden, dass Inhaberpapiere weiter existieren, deren Berechtigte nicht bekannt sind, ist ein Zwangsverkauf der Papiere geregelt worden.
Ab dem 1. Januar 2015 muss der Ausgeber der nicht angeforderten Papiere, die auf einem reglementierten Markt zugelassen sind, auf dem betreffenden Markt verkaufen. Dieser Verkauf findet nach der Veröffentlichung eines Berichts im Belgischen Staatsblatt auf der Website des Unternehmens statt, wobei der Berechtigte aufgefordert wird, sein Anspruch an den Papieren auszuüben. Der Verkauf wird 1 Monat nach der Veröffentlichung dieses Berichts und spätestens innerhalb von 3 Monaten nach dem Erscheinen des Berichts stattfinden.

Wenn die Papiere verkauft werden, darf der Ausgeber die ihm entstandenen Kosten vom Ertrag abziehen. Den Saldo zahlt er bei der Depositen- und Konsignationskasse (DKK) ein, bis jemand um deren Rückgabe bittet. Die Papiere, die am 30. November 2015 nicht verkauft sind, werden ebenfalls vom Ausgeber bei der DKK deponiert.

Für die übrigen Papiere gelten dieselben Prinzipien. Ab dem 1. Januar 2015 werden auch die Papiere, die nicht zur Verhandlung auf einem reglementierten Markt zugelassen werden, und deren Berechtigen sich nicht gemeldet haben, vom Ausgeber versteigert.

Bußgeld

Auch nach dem Verkauf der Papiere kann ein Eigentümer sich noch melden und die Rückgabe der deponierten Beträge oder Papiere verlangen. Er muss dann einen Beweis vorlegen, dass er der Berechtigte ist, und eine Geldstrafe als Sanktion für seine Nachlässigkeit bezahlen. Diese Geldstrafe beträgt 10 % des Betrags oder des Gegenwerts der Papiere für jedes begonnene Jahr ab dem 1. Januar 2016 (100 % im Jahr 2024, was auf eine vollständige Enteignung hinausläuft).

Die Geldstrafe wird auf folgender Grundlage berechnet:

bei den verkauften Papieren: der Durchschnittspreis, der beim Verkauf dieser Wertpapiere erzielt wurde;

bei den Papieren, von denen nur ein Teil verkauft werden konnte: der Durchschnittspreis, der für die Wertpapiere erzielt wurde, die verkauft werden konnten;

bei den Papieren, die nicht verkauft werden konnten: der letzte bekannte Kurs an dem Tag, an dem die Papiere bei der DKK deponiert wurden, wenn diese Papiere auf einem Markt zugelassen werden, oder der Richtpreis, der vom Auktionsmeister zu dem Zeitpunkt festgesetzt wurde, an dem diese Papiere zum Verkauf angeboten wurden, wenn sie nicht auf einem Markt zugelassen sind.

Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer

Ein Aufsichtsrat oder ein Wirtschaftsprüfer, ein externer Rechnungsprüfer oder ein externer zugelassener Buchhalter müssen im Laufe des folgenden Jahres bestätigen, dass der Ausgeber die notwendigen Maßnahmen im Rahmen des Entmaterialisierungsverfahrens der Inhaberwertpapiere ergriffen hat. Der Vorstand übermittelt diese Bestätigung elektronisch an die DKK. Die Bestätigung muss ausdrücklich im Anhang zum Geschäftsbericht 2015 erwähnt werden.