Cateringdienstlungen: wieviel Mehrwertsteuer in Rechnung stellen?

Über den genauen Mehrwertsteuersatz von Cateringdienstleistungen wütet seit Jahren eine heftige Diskussion. Diese Dienstleistungen unterliegen dem reduzierten Satz in Höhe von 6 % für das einfache Liefern einer zubereiteten Mahlzeit oder zu 12 % für Restaurant- und Cateringdienstleistungen. Eine neuere Entscheidung der Mehrwertsteuerverwaltung bringt nun Deutlichkeit. Die neue Regelung gilt ab dem 1. Januar 2015.

Regel

Ja nach der Qualifikation der Dienstleistung gelten unterschiedliche Mehrwertsteuersätze:

die reine Lieferung einer zubereiteten Mahlzeit: 6 %;

Restaurant- oder Cateringdienstleistungen: 12 % (seit 1. Januar 2010, als mit der Branche als Gegenleistung für die Bekämpfung der Schwarzarbeit ein geringerer Satz abgesprochen wurde);

Getränke: 21 %;

globaler Preis für Speisen und Getränke: Aufteilung des Preises und Berechnung von 12 % für die Speisen und 21 % für die Getränke.

Was sind Restaurant- und Cateringdienstleistungen?

Restaurant- und Cateringdienstlungen sind Dienstleistungen, die im Lokal oder Restaurant angeboten werden: das Beschaffen von Speisen und Getränken für den Verzehr vor Ort.

Warum so viel Verwirrung?

Auf den ersten Blick scheint es sich um eine deutliche Definition zu handeln. In der Praxis ist es leider nicht so einfach, eine Lieferung einer zubereiteten Mahlzeit von einer Catering- oder Restaurantdienstleistung zu unterscheiden. Die Verwaltung hat mit einem Rundschreiben helfen wollen, diese Probleme aus der Welt zu schaffen, und vertritt dabei den Standpunkt des Europäischen Justizhofs.

Um zu bestimmen, um welche der beiden Formen (die reine Lieferung von Mahlzeiten oder Restaurantdienstleistungen) es sich handelt, müssen wir die qualitativ vorherrschenden Aspekte betrachten. Eine Restaurant- oder Cateringtätigkeit enthält schließlich eine Gesamtheit von Handlungen. Neben der Lieferung von Lebensmitteln werden weitere Dienstleistungen ausgeführt, z. B. Bedienung (am Tisch), Bereitstellung von Infrastruktur. Um von einer Catering- oder Restaurantdienstleistung sprechen zu können, müssen diese Dienstleistungen ausschlaggebend sein. Mit anderen Worten: wenn der Dienstleistungsaspekt eher beschränkt ist, ist die Handlung als Ganzes als eine reine Lieferung einer Mahlzeit (= ein Lieferung von Waren, und keine Dienstleistung) zu betrachten.

Beispiel

Das Anbieten von beschränkten Sitz- oder Stehplätzen, um eine einfache Mahlzeit zu sich zu nehmen ohne Bedienung am Tisch: das Liefern der Mahlzeit herrscht vor = keine Restaurant- oder Cateringdienstleistung.

Die folgenden Dienstleistungen gelten laut Finanzamt auf jeden Fall als Restaurant- oder Cateringdienstleistungen:

Beschaffung von zubereiteten Mahlzeiten, mit Bedienung am Tisch (es braucht sich nicht um ein klassisches Restaurant zu handeln);

Beschaffung von zubereiteten Mahlzeiten, inklusive der Bereitstellung einer Infrastruktur (Tische, Stühle, Teller, Besteck, Gläser ...) für den Verzehr vor Ort (Fastfood- oder Selbstbedienungsrestaurant);

Beschaffung von zubereiteten Mahlzeiten, mit materiellem Service beim Kunden (Zubereitung der Mahlzeiten vor Ort, Servieren, Bereitstellung von Tellern, Besteck, Gläsern ...).