Neue Alters- und Laufbahnbedingungen bei Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag

Die Alters- und Laufbahnbedingungen im System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (SAB bzw. die frühere Frühpension) werden schon seit einiger Zeit angepasst. Ab dem 1. Januar 2015 wird das Alter, in dem Sie einen Arbeitslosen mit Betriebszuschlag nicht mehr ersetzen müssen, von 60 auf 62 Jahre erhöht. Das SAB ab 58 Jahre wird abgeschafft.

Von der Frühpension zur Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag

Seit dem 1. Januar 2012 sprechen wir über das „System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag“ (SAB) und nicht mehr über Frühpension. SAB bedeutet, dass Sie einen älteren Arbeitnehmer entlassen und Ihr ehemaliger Arbeitnehmer bis zum Erreichen seines Rentenalters Anspruch auf ein Arbeitslosengeld mit einer ergänzenden Vergütung zulasten des Arbeitgebers aufgrund eines kollektiven Arbeitsabkommens (KAA) hat.
Das System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag wird eingesetzt, wenn der Arbeitnehmer die allgemeinen Bedingungen und einige besondere Alters- und Berufslaufbahnvoraussetzungen erfüllt. Das Alter, ab wann das SAB möglich ist, hängt von dem KAA ab, das in Ihrem Betrieb oder in Ihrer Branche gilt.
Außer in einigen besonderen Situationen sind Sie verpflichtet, einen Arbeitnehmer, den Sie im Rahmen des Systems der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag entlassen, durch einen unterstützungsberechtigten Vollzeitarbeitslosen oder eine gleichgestellte Person zu ersetzen. Von dieser Ersatzpflicht bestehen einige Ausnahmen.

Mindestalter wird 60 Jahre

Es besteht keine Ersatzpflicht beim SAB für Arbeitnehmer, welche zum Ende des Arbeitsvertrags das Alter von 60 Jahren erreicht haben. Ab dem 1. Januar 2015 beträgt diese Altersgrenze 62 Jahre. Die höhere Altersgrenze von 62 Jahren gilt für die Arbeitsverträge, die nach dem 31. Dezember 2014 enden.
Im Rahmen des KAA Nr. 17 des Nationalen Arbeitsrats (anwendbar in allen Unternehmen der Privatwirtschaft ohne Rücksicht auf die Branche) und bei einem Branchen- oder einem Unternehmens-KAA, das zum ersten Mal nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen wurde, bleibt die Altersgrenze für das SAB 60 Jahre.

Die Ersatzpflicht gilt auch nicht, wenn Ihr Betrieb als Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Restrukturierung eingestuft wird.

Neben den oben genannten Ausnahmen bestehen auch zwei allgemeine Befreiungsmöglichkeiten: bei Knappheit auf dem Arbeitsmarkt (d. h. es ist kein Ersatz im selben Niveau vorhanden => Freistellung beim LfA-Direktor beantragen) und bei einer strukturellen Kürzung Ihres Personalbestands (d. h. Sie können nachweisen, dass Sie durch die Freistellung die Entlassung von Arbeitnehmern außerhalb des SAB vermeiden können => Freistellung beantragen beim Arbeitsminister).

Berufslaufbahn von 40 Jahren

Das KAA Nr. 17 regelt im Allgemeinen das SAB im Alter von 60 Jahren. Für Männer wird ab 2015 die Laufbahnvoraussetzung auf 40 Jahre erhöht. Für Frauen erfolgt diese Erhöhung auf 40 Jahre allmählich. Sie haben erst 2024 eine Laufbahn von 40 Jahren nachzuweisen.

Ausnahmen im Jahr 2015

Für manche 58- oder 59-Jährige wird das SAB auch 2015 noch möglich sein. Wenn ein Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt die Alters- und Laufbahnvoraussetzungen erfüllt, kann er seinen SAB-Anspruch feststellen lassen. Dieses Feststellen der Bedingungen bedeutet, dass der Arbeitnehmer zu einem gegebenen Augenblick die Alters- und die Laufbahnbedingung des SAB-Systems erfüllt, aber nicht mehr zum Zeitpunkt, in dem sein Arbeitsvertrag endet. Man berücksichtigt in diesem Fall trotzdem die Alters- und Laufbahnbedingungen, die in der Vergangenheit festgestellt worden sind.
Für schwere Berufe (wechselnde Schichten, unterbrochener Dienst, Nachtarbeit) soll das SAB künftig ab 58 Jahren nach 35 Laufbahnjahren möglich bleiben.
Das gilt auch für Arbeitnehmer mit schweren körperlichen Problemen und für behinderte Arbeitnehmer.

Sanktionen

Die Einhaltung der Ersatzpflicht beim SAB wird vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA) systematisch kontrolliert. Das LfA kann ein Verwaltungsbußgeld zwischen 150 und 1.500 EUR oder eine strafrechtliche Geldbuße von 300 bis 3.000 EUR auferlegen (Bußgelder von Niveau 2). Dieses Bußgeld wird mit der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer multipliziert.
Der Direktor des LfA kann zusätzlich zur Geldstrafe auch eine pauschale kompensatorische Vergütung pro Arbeitnehmer pro Tag auferlegen.