Registrierkasse für Hotel und Gaststätten endlich eingeführt

Am 1. Januar ist das Registrierkassensystem (RKS) im Hotel- und Gaststättengewerbe endlich in Kraft getreten. Der ideale Zeitpunkt, dieses System noch einmal zu erläutern. In diesem Beitrag konzentrieren wir uns auf die Frage, welche Hoteliers und Gastwirte daran nun mitwirken müssen.

Die 10-%-Regel bestimmt, für welche Hoteliers und Gastwirte das RKS gilt

Die Registrierkasse muss von den Hoteliers und Gastwirten verwendet werden, die „regelmäßig“ Mahlzeiten ausgeben. Sie braucht also nicht in allen Hotels und Gaststätten eingesetzt werden. Es geht also darum, wer regelmäßig Mahlzeiten ausgibt. Ein Lokal, in welchem nur etwas getrunken werden kann, fällt deshalb nicht in den Anwendungsbereich des RKS. Wer allerdings vom System betroffen sein kann, sind Restaurants und Catering-Anbieter. Der Begriff „Restaurants“ wird hier im weiteren Sinn verwendet und umfasst also auch Bistros, Tavernen, Imbissstuben ...

Die Frage lautet dann natürlich, was unter „regelmäßig Mahlzeiten ausgeben“ verstanden wird. Dazu wurde die 10-%-Regel eingeführt.

Wie wird geprüft, ob die 10-%-Schwelle überschritten wurde?

Zunächst muss zwischen (1) Restaurant- und Cateringdienstleistungen einerseits und (2) allen Tätigkeiten im Hotel- und Gaststättengewerbe im weiteren Sinn andererseits unterschieden werden. Das Anbieten von Getränken und Mahlzeiten zum Mitnehmen fällt nicht unter (1), sondern unter (2).

Anschließend wird das Verhältnis des Umsatzes aus (1) Restaurant- und Cateringaktivitäten zum (2) Gesamtumsatz aus allen Hotel- und Gaststättentätigkeiten berechnet. Wenn der Umsatz aus (1) mehr beträgt als 10 % des (2) gesamten Umsatzes aus allen gastronomischen Bereichen, ist von „regelmäßig Mahlzeiten ausgeben“ die Rede und das RKS wird obligatorisch.

Aber sogar wenn diese Schwelle überschritten ist, muss der Betreiber des Gastronomiebetriebs für alle gastronomischen Tätigkeiten (also auch für den Verkauf von Getränken und Mahlzeiten zum Mitnehmen) einen Kassenbon eines RKS ausgeben. Es ist also keineswegs so, dass nur die eigentlichen Restaurant- und Cateringdienstleistungen dem RKS unterworfen sind.

Beispiel

In der Imbissstube Panino können Brötchen sowohl abgeholt als auch vor Ort verzehrt werden.

Der Verkauf von Brötchen und Snacks für den Verzehr vor Ort ist eine Restauranttätigkeit, die unter (1) fällt. Alle anderen Tätigkeiten (Brötchen, die abgeholt werden, Getränke zu den Brötchen und Snacks) fallen nicht unter (1), sondern werden in den Gesamtumsatz aufgenommen (2).

Mit Brötchen, die vor Ort verzehrt werden (1), erzielt Panino einen Umsatz in Höhe von 3.000 EUR.

Der Gesamtumsatz (2) von Panino stammt aus dem Verkauf von Brötchen zum Mitnehmen, Brötchen zum Verzehr vor Ort und Getränken und beträgt 12.000 EUR.

Das Verhältnis von (1) zu (2) = 3.000/12.000 bzw. 25 %. Panino überschreitet also die 10-%-Schwelle und muss das RKS verwenden und seinen Kunden damit Kassenzettel ausgeben.

Einige Fälle, die nicht dem System unterliegen

Manchen gastronomischen Betrieben oder Lieferanten von Catering- und Restaurantdienstleistungen ist es praktisch nicht möglich, mit dem RKS zu arbeiten. Für sie bedeutet das System einen zu großen bürokratischen Aufwand, der nicht der Mühe wert ist. Das Gesetz enthält eine Ausnahme, sodass sie nicht mitzuwirken brauchen.

Verkaufsautomaten für den Verkauf von Getränken und Lebensmitteln;

Verkaufen von Lebensmitteln an Bord von Flugzeugen, Schiffen und Bahnen im internationalen Personenverkehr;

Firmenkantinen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen: (I) das Unternehmen betreibt selbst keine gastronomische Gelegenheit, (II) das Restaurant ist nur während der Arbeitszeiten zugänglich und (III) es ist nur für Mitarbeiter, Personal von liierten Unternehmen und in einem beschränkten Ausmaß (höchstens 5 %) für Gäste zugänglich;

Marktkrämer: die Toleranz, die es bereits gab, bleibt bestehen.