Erneute Änderungen an der Sondersteuer für geheime Provisionen

Die Steuer für geheime Provisionen war in den letzten Jahren ein Thema zahlreicher Gesetzesänderungen und sich ständig ändernder Standpunkte des Finanzamts. Auch die Regierung Michel I hatte im Koalitionsvertrag bereits angekündigt, noch einmal etwas an der Regelung tun zu wollen. Das Ergebnis ist eine neue Regelung im Programmgesetz. Das Gesetz bestätigt den flexiblen Standpunkt, den das Finanzamt in der letzten Zeit angenommen hat. Die Sondersteuer soll nur noch als Fangnetz verwendet werden.

Ausgangspunt der neuen Regelung

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Sondersteuer für geheime Provisionen nur einen vergütenden Charakter haben darf und eigentlich keine „Strafe“ sein dürfe. Daraus geht hervor, dass die Steuer nicht mehr so schnell angewandt wird, nämlich nur, wenn der Begünstigte der Einkünfte nicht besteuert werden kann, und dass der Tarif von 309 % gesenkt wird.

Angabe in der Steuererklärung durch den Begünstigten

Diese Ausnahme steht schon in der jetzigen gesetzlichen Regelung (also vor der Änderung durch das Programmgesetz). Wenn derjenige, der diese Einnahmen erhält, sie in seiner Personensteuererklärung ordentlich aufführt, ist alles in Ordnung. Es braucht dann keine zusätzliche Steuer für geheime Provisionen mehr auferlegt werden.

Das Programmgesetz fügt dem nun ausdrücklich hinzu, dass auch eine korrekte ausländische Erklärung ausreicht, um die Steuer auszuschließen. Also: der Begünstigte braucht die Einkünfte nicht unbedingt in Belgien anzugeben, wenn er sie irgendwo anders in eine gültige Erklärung aufnimmt.

Identifikation des Begünstigten

Das Gesetz führt auch eine neue Ausnahme ein, die eine weitere Lockerung im Vergleich zu den früheren gesetzlichen Ausnahmen beinhaltet. Es ist nicht mehr erforderlich, dass der Begünstigte auf diese Einkünfte effektiv besteuert wird. Es ist also nicht mehr notwendig, dies zu beweisen. Was allerdings erforderlich ist, um die Steuer zu vermeiden, ist die unzweideutige Identifikation des Begünstigten innerhalb von zweieinhalb Jahren, die auf den 1. Januar des betreffenden Veranlagungsjahres folgen.

Hier ist die Lockerung der Regelung sehr deutlich: von effektiver Besteuerung des Begünstigten hin zur Identifikation des Begünstigten.

Geringerer Tarif

Neben der Tatsache, dass die Steuer seltener angewandt wird, wird auch der Steuersatz noch einmal gesenkt. Eine weitere Lockerung also.

Der Tarif sinkt von 309 % auf 103 %, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist. Wenn der Begünstigte eine juristische Person ist, sinkt der Tarif noch weiter auf 51,5 %.

Versteckte Zusatzgewinne

Eine weitere Lockerung bietet die neue Vorgehensweise bezüglich der versteckten Zusatzgewinne.

Versteckte Zusatzgewinne werden nicht mehr geahndet, wenn sie die Folge einer Ablehnung von beruflichen Kosten sind. Dadurch wird eigentlich nur noch der tatsächliche schwarze Umsatz durch die Besteuerung versteckter Zusatzgewinne getroffen.

Kosten bleiben absetzbar

Hier gibt es keine Neuigkeiten. Die Kosten, die nicht auf Karten angegeben sind und die der Sondersteuer unterliegen, bleiben absetzbar (wie sie es schon immer gewesen sind).

Nicht nur gute Nachrichten: zusätzliche Sanktionen

Wie gesagt ist der Ausgangspunkt der neuen Regelung, dass die Sondersteuer für geheime Provisionen nur einen vergütenden Charakter haben darf. Das lässt damit die Möglichkeit offen, um zusätzlich zur Steuer eine Sanktion zu verhängen, sei es administrativ oder strafrechtlich.