Arbeitsvertragsgesetz: die vom Verbraucherpreisindex abhängigen Lohnbeträge für 2015

Die Beträge, die einen Einfluss auf die Gültigkeit verschiedener Bedingungen im Arbeitsvertrag haben, sind nach jährlicher Gewohnheit vom Verbraucherpreisindex abhängig. Nach der Einführung des Einheitsstatuts sind diese Beträge noch für die Fortbildungsklausel, die Konkurrenzklausel und die Schiedsgerichtsklausel relevant.

Lohn- und Gehaltsgrenzen

Das Arbeitsvertragsgesetz (d. i. das Gesetz über die Arbeitsverträge vom 3. Juli 1978) gilt für die Arbeitnehmer, die in der Privatwirtschaft beschäftigt sind, sowie die nicht-statutarischen Mitarbeiter im öffentlichen Dienst. Die Lohn- und Gehaltsgrenzen in den Arbeitsverträgen werden jedes Jahr angepasst.
Bei der Ermittlung, ob diese Betragsgrenzen für die Zulässigkeit der Fortbildungsklausel, der Konkurrenzklausel, der Schiedsgerichtsklausel und der Bürgschaft erreicht worden sind, spielt das Bruttojahresgehalt des Arbeitnehmers eine Rolle. Das Bruttojahresgehalt entspricht dem Bruttomonatsgehalt multipliziert mit 12 und erhöht um die Weihnachtsgratifikation, den variablen Lohn, das Urlaubsgeld und sämtliche Vorteile, die im Arbeitsvertrag festgelegt worden sind.

Ab 1. Januar 2015 betragen die an den Verbraucherpreisindex geknüpften Lohngrenzen:
• 33.203 Euro statt bisher 32.886 Euro (2014)
• 39.802 Euro (unter Vorbehalt) statt 39.422 Euro (2014)
• 66.406 Euro statt 65.771 Euro (2014)

Fortbildungsklausel

Unter der Fortbildungsklausel wird jede Klausel verstanden, bei der sich der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, einen Teil der Kosten einer Ausbildung, die er während der Ausführung seines Arbeitsvertrags absolviert hat und die vom Arbeitgeber bezahlt wurde, zurückzuerstatten, wenn er das Unternehmen vor dem Ende der vereinbarten Frist verlässt.
Eine Fortbildungsklausel ist nur für Arbeitnehmer mit einem Jahresgehalt von mehr als 33.203 Euro und bei Einhaltung weiterer Bedingungen gesetzeskonform.

Konkurrenzklausel

Die Konkurrenzklausel ist die Klausel, bei welcher der Arbeitnehmer sich verpflichtet, nach seinem Ausscheiden keine ähnlichen Tätigkeiten auszuüben, indem er selbst ein Unternehmen gründet oder eine Stelle bei einer Konkurrenzfirma antritt. Der Ex-Arbeitnehmer darf seine ehemalige Firma nicht benachteiligen, indem er Kenntnisse des Unternehmens für sich selbst oder im Vorteil der Konkurrenz einsetzt. Bei der rechtskräftigen Anwendung der Konkurrenzklausel ist zwischen verschiedenen Arbeitnehmerkategorien zu unterscheiden.
Eine Konkurrenzklausel ist nur gültig, wenn das Jahresgehalt bei der Entlassung mehr als 33.203 Euro beträgt.
Bei einem Arbeitnehmer mit einem Jahresgehalt zwischen 33.203 und 66.406 Euro ist sie außerdem nur bei Funktionen möglich, die in einem Kollektiven Arbeitsabkommen (KAA) für die Branche oder das Unternehmen festgelegt worden sind.
Bei einem Jahresgehalt über 66.406 Euro kann immer eine Konkurrenzklausel eingesetzt werden, es sei denn, die betreffenden Funktionen werden im KAA ausgeschlossen.
Bei Handelsvertretern ist eine Konkurrenzklausel möglich, wenn sie ein Jahresgehalt von mehr als 33.203 Euro bezogen haben.

Schiedsgerichtsklausel

In einer Schiedsgerichtsklausel wird vorab vereinbart, im Streitfall das Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Eine derartige Klausel gilt gesetzlich nur bei Angestellten mit einem Jahresgehalt von mehr als 66.406 Euro, die mit der Geschäftsführung des Unternehmens betraut worden sind oder die in einer Abteilung Verantwortung tragen, die mit einer Verwaltungsverantwortung für das gesamte Unternehmen verglichen werden kann.

Bürgschaft

In bestimmten Fällen kann von einem Arbeitnehmer eine Bürgschaft verlangt werden, um sicherzustellen, dass er seinen Pflichten nachkommt.
Der Betrag der Bürgschaft darf nicht mehr als 1 bzw. 3 Monatsgehälter betragen, je nachdem, ob das Jahresgehalt mehr oder weniger als 39.802 Euro beträgt.

Folgen des Einheitsstatuts

Inzwischen ist bekannt, dass die Lohn- und Gehaltsbeträge aus dem Arbeitsvertragsgesetz nach der Einführung des Einheitsstatuts für die Probezeit, den Bewerbungsurlaub und die Kündigungsfristen nicht mehr bzw. weniger relevant sind.

Die Probezeit für Angestellte ist abgeschafft worden und besteht nur noch für Studenten und Leiharbeitskräfte.
Der Bewerbungsurlaub ist das Recht des Arbeitnehmers, während der Kündigungsfrist unter Lohnfortzahlung der Arbeit fernzubleiben, um eine neue Stelle zu suchen. Dieser halbe oder ganze Tag Urlaub für die Arbeitsuche hängt ab dem 1. Januar 2014 nicht mehr vom Jahresgehalt und von der Satzung ab.
Mit der Einführung des Einheitsstatuts gelten seit dem 1. Januar 2014 auch einheitliche Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte. Diese Fristen beruhen ausschließlich auf der Anzahl der Beschäftigungsjahre. Die Höhe des Gehalts ist irrelevant. Für die Arbeitsverträge, die während der Einführung des Einheitsstatuts bereits in Kraft waren, ist die Kündigungsfrist für den Zeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2013 festgesetzt worden. Bei der Berechnung des ersten Teils der Kündigungsfrist bleiben die Beträge, die im Jahr 2013 galten, von Bedeutung.