Die Währungseinheit Ihrer Buchhaltung

Die Buchhaltung Ihres Unternehmens muss im Prinzip in Euro geführt werden. In wenigen außerordentlichen Fällen kann Ihre Buchhaltung und der Jahresabschluss in einer anderen Währung aufgestellt werden. Ein besonderes Verfahren braucht dabei beachtet zu werden.

Prinzip: Jahresabschluss in Euro

Im Prinzip wird der Jahresabschluss in Euro aufgestellt. Aber das Aufstellen eines Jahresabschlusses in Euro ist mitunter nicht empfehlenswert, wenn er durch Wechselkurs- oder Umrechnungsdifferenzen ein verzerrtes Bild von der wirtschaftlichen Wirklichkeit zeichnen würde. Unternehmen, die z.  B. ihre Geschäfte vollständig im Ausland tätigen, können eine Abweichung beantragen. Die Bedingungen für den Antrag und die Bedeutung der funktionalen Währung finden wir in der Empfehlung 117-3 vom 26. November 2008 der Kommission für Buchhaltungsnormen (KBN).

Ausnahme: Jahresabschluss in einer anderen Währung als Euro

Das Verfahren für die Beantragung einer Abweichung von den buchhalterischen Pflichten ist im Buchhaltungsgesetz (jetzt Art. III. 94 des Wirtschaftsgesetzbuchs) und im Gesellschaftsgesetzbuch (Art. 125, § 1 GG.) festgelegt.

Die Buchhaltung Ihrer Gesellschaft und der Jahresabschluss müssen in der funktionalen Währung aufgestellt werden. Diese funktionale Währung ist die Währung im primären Wirtschaftsraum, in dem das Unternehmen tätig ist. Die Bestimmung der funktionalen Währung erfolgt auf der Grundlage verschiedener Faktoren, darunter die Währung, die hauptsächlich für den Verkaufspreis von Waren und Dienstleistungen entscheidend ist, die Währung des Landes, in welchem der Wettbewerb und die Gesetzgebung den Verkaufspreis ihrer Waren und Dienstleistungen hauptsächlich bestimmen, die Währung, in welcher die Mittel aus Finanzierungsaktivitäten generiert werden, die Währung, die hauptsächlich für die Arbeits‐ und Materialkosten sowie andere Kosten für die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen ausschlaggebend ist, und die Währung, in der gewöhnlich die Einnahmen aus operationellen Geschäften geführt werden.

Bei der Beantragung einer Abweichung von der Führung der Buchhaltung und der Aufstellung des Jahresabschlusses in Euro müssen Sie die Verwendung der funktionalen Währung auf der Grundlage der oben aufgeführten Aspekte begründen. Das beinhaltet, dass der größte Teil des Anlagevermögens, der Verbindlichkeiten und der Erträge in der betroffenen Fremdwährung abgewickelt werden.

Zusätzliche Bedingungen

Außer der Bestimmung der funktionalen Währung gibt es noch weitere Bedingungen dafür, dass die Buchhaltung und vor allem der Jahresabschluss in der funktionalen Währung, und nicht in Euro, ausgedrückt werden darf.

Auch das Stammkapital muss gesellschaftsrechtlich in der funktionalen Währung ausgedrückt werden, in welcher der Jahresabschluss aufgestellt wird.
In der Erläuterung muss auf die genehmigte Abweichung hingewiesen werden. Diese Abweichung wird nur für drei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre genehmigt. Wenn die Abweichung für spätere Geschäftsjahre verlängert werden soll, müssen dem Antrag sämtliche Informationen beigelegt werden, sodass geprüft werden kann, ob die Bedingungen noch immer erfüllt sind. Es ist wichtig, in der Erläuterung zum Jahresabschluss auf die Abweichung hinzuweisen, die zuvor bereits vom Minister genehmigt worden ist.
Wenn das Unternehmen die festgesetzte funktionale Währung ändern möchte, ist ein neuer Antrag erforderlich, es sei denn, das Unternehmen entscheidet, während des Zeitraums, für den die Abweichung gilt, auf den Euro umzusteigen. Das Unternehmen muss außerdem jährlich darauf achten, dass es sämtliche Bedingungen erfüllt und dies im Geschäftsbericht erwähnt wird.

Sonderfälle

Für belgische Filialen von ausländischen Unternehmen, die ihre Buchhaltung und ihren Jahresabschluss in einer anderen Währung als in Euro aufstellen wollen, ist eine Abweichung gestattet, wenn die Geschäfte der Filiale hauptsächlich außerhalb der Euro-Währungszone getätigt werden und der größte Teil der Guthaben und Verbindlichkeiten und der Resultate sich in dieser Währungszone situiert (Empfehlung KBN 2013/10).

Bei Unternehmen, die zu dem Zeitpunkt, wenn sie ihren Antrag auf die Führung der Buchhaltung und die Aufstellung des Jahresabschlusses in einer anderen Währung als dem Euro einreichen, noch keinen Jahresabschluss hinterlegt haben, empfiehlt die KBN dem Minister, die Abweichung nur für ein einziges Geschäftsjahr zu genehmigen (Empfehlung KBN 2011/12).

Antrag auf Abweichung von den Buchhaltungspflichten

Die Unterlagen für den Antrag auf Abweichung von den buchhalterischen Pflichten können beim FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, Generaldirektion Marktregulierung, Abteilung Finanz- und Buchhaltungsnormen, North Gate III, Koning Albert II-laan 16 in 1000 Brüssel eingereicht werden.

Um das Verfahren zu beschleunigen, kann eine Kopie des Antrags an den Vorsitzenden der Kommission für Buchhaltungsnormen (City Atrium - 8e verdieping, T.a.v. de heer Jan Verhoeye, Vooruitgangstraat 50 in 1210 Brüssel) gesandt werden.

Nach der Empfehlung der KBN wird der Vorgang an den Wirtschaftsminister weitergeleitet. Kleine Unternehmen können eine Abweichung beim für den Mittelstand zuständigen Minister beantragen. Wenn eine Abweichung genehmigt wird, können verschiedene Bedingungen und eine bestimmte und verlängerbare Frist auferlegt werden.