Was darf der Steuereinnehmer tun?

Der Steuereinnehmer ist, wie der Name sagt, der Beamte, der dafür zuständig ist, die Steuern einzunehmen. Um diese Steuern korrekt einnehmen zu können, verfügt er über einige besondere Befugnisse. Wir verschaffen uns einen Überblick, was er tun darf und was nicht.

Der Steuereinnehmer ist persönlich verantwortlich

Der Steuereinnehmer muss die Steuern einziehen. Er ist dafür persönlich verantwortlich. Das bedeutet, dass er haftbar gemacht werden kann, wenn er die fälligen Steuern nicht eingefordert hat. Er kann dem zwar entgehen, wenn er nachweist, dass die versäumte Einziehung nicht auf seine Nachlässigkeit zurückzuführen wird. Mit anderen Worten, er muss beweisen, dass er alles getan hat, was notwendig war, z. B. die geeigneten Maßnahmen getroffen oder Verfahren eingeleitet, wenn diese nötig waren.

Zu dieser wichtigen Verantwortung gehören natürlich auch umfassende Befugnisse.

Untersuchungsbefugnis: ähnlich wie beim Taxationsbeamten

Ebenso wie der Taxationsbeamte Ermittlungen durchführen können muss, um die korrekten Steuern auferlegen zu können oder um kontrollieren zu können, ob der Steuerpflichtige seine Erklärung korrekt eingereicht hat (z. B. ob er alle seine Einkünfte angegeben hat), benötigt auch der Steuereinnehmer bestimmte Untersuchungsbefugnisse.

Da die Art ihrer Aufgabe unterschiedlich ist, verfügen sie auch nicht über dieselben Befugnisse. Die Ermächtigungen des Steuereinnehmers sind mitunter beschränkter, mitunter weiter ...

Seine Befugnis ist beschränkter

Er darf seine Befugnis nur anwenden, um die Vermögenslage des Steuerschuldners zu prüfen, damit er weiß, bei welchem Steuerpflichtigen er was und wie einfordern kann.

Seine Befugnis ist weiter

Der Steuereinnehmer hat ein paar besondere Befugnisse, die insbesondere darauf ausgerichtet sind, die fälligen Steuern (leichter) einziehen zu können.

Einige Beispiele:

der Steuereinnehmer kann einen (besonderen) Zahlungsbefehl ausstellen, um den Steuerpflichtigen zu zwingen, innerhalb von 24 Stunden zu zahlen;

er kann die Güter des Steuerschuldners pfänden;

er kann eine vereinfachte Pfändung in dritter Hand durchführen lassen;

er kann einen Vergleich anwenden: wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt noch Steuern schuldet, aber gleichzeitig noch Anspruch auf eine Rückzahlung (aufgrund einer anderen Steuer) hat, darf er das betreffende Guthaben einbehalten. Dieses wird dann von seinen Steuerschulden abgezogen.

Sie merken, dass einige dieser Maßnahmen ziemlich weit gehen. Deshalb darf der Steuereinnehmer auch nicht willkürlich vorgehen. Er hat stichhaltige Gründe anzuführen, um diese Maßnahmen anwenden zu dürfen.

Z. B. muss die Forderung sicher und feststehend sein. Bewahrende Maßnahmen können wiederum nur im Dringlichkeitsfall ergriffen werden. Das heißt, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Steuerschuldige zahlungsunfähig werden könnte oder dafür sorgen könnte, dass er zahlungsunfähig wird, falls nicht schnell Maßnahmen ergriffen werden. Es müssen in diesem Fall sofort Maßnahmen ergriffen werden, um die spätere Einforderung nicht zu gefährden.

Der Steuereinnehmer muss seine Maßnahmen begründen

Alle behördlichen Maßnahmen (nicht nur diejenigen des Finanzamts), die im Einzelfall juristische Konsequenzen für einen bestimmten Bürger haben, müssen begründet werden. Das ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Zweck dieses Gesetzes ist, gegen willkürliche Entscheidungen der Verwaltung vorzugehen.