Registrierkasse in der Gastronomie: Update der letzten Änderungen

Seit dem 1. Januar 2015 ist das System der registrierten Kasse in der Gastronomie endlich in Kraft. Inzwischen hat das Finanzamt noch einige Details geändert. Es wird also Zeit, noch einmal den aktuellen Stand wiederzugeben.

Registrieren bis zum 30. April

Gastronomische Betriebe, die mindestens 10 % ihres Umsatzes aus vor Ort verzehrten Mahlzeiten erzielen, müssen sich registrieren. Die Deadline für die Registrierung war ursprünglich der 28. Februar. Viele Unternehmen haben diese Frist nicht einhalten können. Das Finanzamt zeigte sich flexibel und lässt nun für bestimmte Kategorien eine Registrierung bis zum 30. April zu.

Aufgabe des gastronomischen Betriebs im Jahr 2015: registrieren, keine Kasse

Steuerpflichtige, die im Jahr 2015 ihren gastronomischen Betrieb auflösen, übertragen oder ihre Geschäftstätigkeit ändern, müssen sich auch registrieren. Sie brauchen jedoch keine Kasse mehr in Betrieb nehmen. Anschließend muss dem FÖD Finanzen das Datum der Auflösung mitgeteilt werden. Es ist natürlich Sinn der Sache, dass die Geschäftstätigkeit auch effektiv aufgelöst wird. Das Finanzamt wird entsprechende Kontrollen durchführen.

Wenn sie ihr Geschäft nicht auflösen, sondern übertragen, können sie sich natürlich auch dafür entscheiden, die Kasse anzuschaffen und das System auf den Nachfolger zu übertragen.

Lokale, die Snacks anbieten

Das Anbieten von Snacks wird als Ausgabe einer Mahlzeit betrachtet. Das bedeutet, dass der Umsatz aus diesen Snacks im Zähler des Bruchs aufgenommen wird, mit welchem berechnet wird, ob die 10-%-Schwelle übertreten worden ist.

Die Frage ist natürlich, was genau unter 'Snack' verstanden werden muss. Das Finanzamt hat es nicht leichter gemacht, indem in ihrem FAQ 'Snack' zu 'zubereitetem Snack' umnuanciert wird. Die Zufügung dieses Wortes hat   gemäß der Verwaltung   allerdings wichtige Folgen: (I) wenn ein Wirt eine vorverpackte Portion Käse serviert, ist keine Rede von einem zubereiteten Snack und es ist damit keine Mahlzeit - dieser Umsatz kommt nicht in den Zähler der Berechnung, wodurch die Schwelle weniger schnell überschritten wird und keine Mehrwertsteuerquittung ausgestellt werden muss; (II) wenn der Wirt selbst den Käse in Würfel schneidet und mit Senf und ein paar Gurken und Silberzwiebeln serviert, handelt es sich allerdings um einen zubereiteten Snack und damit um eine Mahlzeit - wenn der Wirt weiterhin keine Registrierkasse zu verwenden braucht, weil er die 10-%-Schwelle nicht überschreitet, ist er trotzdem verpflichtet, eine Mehrwertsteuerquittung auszustellen. Dadurch wird es allerdings kompliziert ...

Über andere Snacks gibt es weniger Diskussionen: Eine Tüte Chips, vorverpackte Waffeln usw. sind keine zubereiteten Snacks/Mahlzeiten.

Gelegentliches Festessen, das von einem Verein veranstaltet wird

Viele Vereinigungen, Jugendbewegungen, Sportclubs organisieren einmal pro Jahr ein Muschelsouper, einen Grillabend oder ein Spaghettifest, um zusätzliches Geld in die Kasse zu bekommen. Das Risiko besteht, dass solch ein Verein mit dem daraus entstehenden Umsatz (= gastronomischer Umsatz) die 10-%-Schwelle überschreitet. Eigentlich ist er in diesem Fall verpflichtet, die Registrierkasse zu verwenden.

Das ist glücklicherweise nicht nötig. Mehrwertsteuerpflichtige, die nur gelegentlich Restaurantdienstleistungen verrichten, brauchen die Registrierkasse nicht zu verwenden. Sie müssen allerdings eine Mehrwertsteuerquittung ausstellen.

Dabei sind allerdings die folgenden Bedingungen einzuhalten:

die Restaurantdienstleistungen beschränken sich auf fünf Tage pro Jahr;

der Mehrwertsteuerpflichtige betreibt daneben keine anderen gastronomischen Aktivitäten;

der Umsatz beträgt nicht mehr als 15.000 Euro.

Nicht alle Vereinigungen brauchen sich auf diese Toleranz zu berufen. Wenn sie eine Tätigkeit ausüben, die sowieso schon von der Mehrwertsteuer befreit ist (Unterricht, Sport ...) und das Festessen wird nur organisiert, um ihre normale Aktivität zu unterstützen, fallen sie weiterhin unter die Befreiung. Die Registrierkassen-Regelung ist in diesen Fällen überhaupt nicht anwendbar.