Vorauszahlungen 2015: geringerer Erhöhungsprozentsatz

Unternehmen, die keine oder nicht genug Vorauszahlungen leisten, müssen eine Steuererhöhung zahlen. Der Erhöhungsprozentsatz, mit dem diese berechnet wird, wird jedes Jahr festgesetzt. Für die Vorauszahlungen dieses Jahres (Veranlagungsjahr 2016) gilt erneut ein geringerer Erhöhungsprozentsatz als in den vorangegangenen Jahren. Dieser Prozentsatz beträgt 1,125 %.

Wer muss Vorauszahlungen leisten?

Alle Steuerpflichtigen, die Gewinne oder Einkünfte erzielen, müssen Vorauszahlungen leisten. Dabei handelt es sich u. a. um Unternehmer und Freiberufler (in der Personensteuer) sowie alle Formen von Gesellschaften (in der Körperschaftssteuer).

Neu gegründete Unternehmen (natürliche Personen und kleine Betriebe) sind in den ersten drei Jahren von der Leistung von Vorauszahlungen befreit.

Wann müssen die Vorauszahlungen im Jahr 2015 erfolgen?

Die Vorauszahlungen müssen spätestens zu vier vorab bestimmten Terminen erfolgen:

Vorauszahlung 1: spätestens am 10. April 2015;

Vorauszahlung 2: spätestens am 10. Juli 2015;

Vorauszahlung 3: spätestens am 12. Oktober 2015;

Vorauszahlung 4: spätestens am 21. Dezember 2015.

Die obenerwähnten Termine gelten für Unternehmen, die ihr Geschäftsjahr am 31. Dezember abschließen. Für Unternehmen mit einem anderen Geschäftsjahr (z. B. vom 1. April bis zum 31. März) gelten andere Termine.

Der Erhöhungsprozentsatz für das Jahr 2015 (Veranlagungsjahr 2016)

Der Erhöhungsprozentsatz wird berechnet, indem der Basiszinssatz mit 2,25 multipliziert wird. Dieser Basiszinssatz ist der Zinssatz, wie er von der Europäischen Zentralbank am 1. Januar des Jahres vor dem Jahr, nach dem das Veranlagungsjahr benannt wurde, angewendet wird. Beim Veranlagungsjahr 2016 wird also der Zinssatz am 1. Januar 2015 betrachtet. Dieser Zinssatz betrug 0,30 %.

Dieser Zinssatz muss jedoch auf die jeweils niedrigere Einheit abgerundet werden. Wodurch dieser nur 0,00 % beträgt. Dadurch entsteht ein Problem, denn: 2,25 × 0,00 % = 0 %. Auf diese Weise kann also keine Erhöhung auferlegt werden.

Die Regierung hat deshalb die Möglichkeit genutzt, den Basiszinssatz durch einen Königlichen Erlass auf 0,50 % festzusetzen.

Auf diese Weise beträgt der Erhöhungsprozentsatz 2,25 × 0,50 % = 1,125 %.

Dieser Prozentsatz ist wiederum niedriger als derjenige des Veranlagungsjahres 2015 (damals 1,69 %).

Erhöhung bei keiner oder nicht ausreichender Vorauszahlung (Unternehmen)

Die Erhöhung, die wegen zu geringer Vorauszahlung auferlegt wird, wird als ein Prozentsatz der fälligen Steuer berechnet.

Beispiel

Unternehmen X schuldet 55.000 Euro Steuern während des Veranlagungsjahres 2016 und leistet keine Vorauszahlungen. X muss die folgende Erhöhung zahlen: 55.000 x 1,125 % = 618,75 Euro.

Vermeidung der Erhöhung durch ausreichende Vorauszahlungen

Indem Vorauszahlungen getätigt werden, wird die potentielle Erhöhung neutralisiert. Jede Vorauszahlung sorgt für eine Senkung der Erhöhung. Dieses wird anhand eines Prozentsatzes der Vorauszahlung (VA) berechnet. Auch diese Prozentsätze wurden angepasst:

Vorauszahlung 1 (10. April) zu 1,50 %;

Vorauszahlung 2 (10. Juli) zu 1,25 %;

Vorauszahlung 3 (12. Oktober) zu 1,00 %;

Vorauszahlung 4 (21. Dezember) zu 0,75 %;

Im Durchschnitt entspricht dies 1,125 % [(1,50 + 1,25 + 1,00 + 0,75)/4].

Eine Vorauszahlung im ersten Quartal bringt mehr ein als eine im zweiten, dritten oder vierten Quartal. Eine Vorauszahlung in Höhe von 35.000 Euro am 10. April verringert die mögliche Erhöhung immerhin um 525 Euro (1,50 % von 35.000 Euro), während dieselbe Vorauszahlung am 12. Oktober die Erhöhung nur um 350 Euro verringert (1,00 % von 35.000 Euro).

Wie funktioniert das in der Praxis? Ein Beispiel für 2015 (Veranlagungsjahr 2016)

Die PGmbH Y muss 125.000 Euro Steuern für das Geschäftsjahr 2015 bezahlen. Wenn sie keine Vorauszahlungen tätigen würde, ist eine Erhöhung um 1.406,25 Euro fällig (1,125 % von 125.000 Euro). Das Unternehmen versucht, die hypothetische Erhöhung zu vermeiden, indem es im Laufe dieses Jahres die folgenden Vorauszahlungen tätigt:

am 10. April: 30.000 Euro;

am 10. Juli: 55.000 Euro;

im dritten Quartal tätigt Y keine Vorauszahlung;

am 21. Dezember: 25.000 Euro.

Die Vorauszahlungen gleichen die mögliche Erhöhung folgendermaßen aus:

Vorauszahlung 1: 30.000 x 1,50 % =  450 Euro

Vorauszahlung 2: 55.000 x 1,25 % = 687,50 Euro

Vorauszahlung 3: 0  x 1,00 % = 0 Euro

Vorauszahlung 4: 25.000 x 0,75 % = 187,50 Euro

Summe = 1.325 Euro

Die mögliche Erhöhung um 1.412,50 Euro ist damit nicht ganz ausgeglichen. Y schuldet noch eine Erhöhung um 87,50 Euro.

Wenn die Erhöhung weniger als 1 % der fälligen Steuer beträgt, braucht sie jedoch nicht gezahlt zu werden. Das ist hier der Fall.