Anspruch auf Elternurlaub in KAA Nr. 64 gemäß europäischem Recht

Ihre Arbeitnehmer haben bei der Geburt oder der Adoption eines Kindes Anspruch auf Elternurlaub. Sie können dieses Recht auf der Grundlage des Kollektiven Arbeitsabkommens (KAA) Nr. 64 oder des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1997 in Anspruch nehmen. Das KAA Nr. 64 ist am 24. Februar 2015 vom Nationalen Arbeitsrat in drei Punkten abgeändert worden.

Elternurlaub auf der Grundlage des KAA oder des Königlichen Erlasses

Bei der Geburt oder der Adoption eines Kindes haben Arbeitnehmer einen individuellen Anspruch auf Elternurlaub. Dieses Recht ist in der europäischen Richtlinie 96/34 enthalten. Diese Richtlinie ist in Belgien von den branchenübergreifenden Sozialpartnern und der Regierung umgesetzt worden. Dadurch verfügen wir über zwei Elternurlaubssysteme, die nebeneinander existieren: den Elternurlaub, der in das Kollektive Arbeitsabkommen Nr. 64 aufgenommen wurde, das 1997 vom Nationalen Arbeitsrat abgeschlossen wurde, und ein Recht auf Elternurlaub, das durch einen Königlichen Erlass vom 29. Oktober 1997 als ein Bestandteil des Systems der Berufslaufbahnunterbrechung eingeführt wurde. Die beiden Regelungen (KAA und K. E.) können nicht kumuliert werden.

Im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2010/18 (das ist die zweite überarbeitete europäische Elternzeit- bzw. Elternurlaubsrichtlinie) ist der Elternurlaub seit dem 1. Juni 2012 durch einen Königlichen Erlass vom 31. Mai 2012 um einen Monat von drei auf vier Monaten verlängert worden. Beide Eltern können unabhängig voneinander für jedes Kind unter 12 Jahren Elternurlaub in Anspruch nehmen. Bei behinderten Kindern kann der Elternurlaub in Anspruch genommen werden, bis das Kind 21 Jahre alt ist.
In diesem Königlichen Erlass wurde noch eine weitere Neuerung eingeführt, nämlich das Recht der Arbeitnehmer, für den Zeitraum, der nach dem Ende des Elternurlaubs folgt, eine angepasste Arbeitsregelung oder einen angepassten Arbeitszeitplan für bis zu sechs Monate zu verlangen.

Inhalt des KAA Nr. 64a

Die branchenübergreifenden Sozialpartner haben nun in der Sitzung des Nationalen Arbeitsrats vom 24. Februar 2015 das KAA Nr. 64 in drei Punkten abgeändert. Das entsprechende KAA Nr. 64a ist am Tag seines Abschlusses in Kraft getreten.

Der Elternurlaub, der auf der Grundlage des KAA Nr. 64 gewährt wird, wird von drei Monaten auf vier Monate verlängert. Dieses Recht kann von Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmern in Abschnitten (also für mehrere kürzere Zeiträume) oder durch eine Verringerung der Arbeitsleistungen (z. B. 1/2, 1/3, 1/4, 1/5 ...) ausgeübt werden.
Diese Regelung weicht von der Regelung im Königlichen Erlass ab. Der Königliche Erlass sieht nur eine Verringerung der Arbeitsleistungen um 1/2 (8 Monate) oder 1/5 (20 Monate) vor. Außerdem gilt die Verringerung der Arbeitsleistungen um 1/2 oder 1/5 auf der Grundlage des Königlichen Erlasses nur für Vollzeitarbeitnehmer.

Das Höchstalter des Kindes, für das Elternurlaub bei der Geburt oder bei der Adoption in Anspruch genommen wird, wird im KAA Nr. 64 von vier Jahren auf acht Jahre erhöht.
Das ist weniger günstig als die Regelung im Königlichen Erlass, in welchem Elternurlaub gewährt wird, bis das Kind 12 Jahre alt wird bzw. 21 Jahre im Fall eines behinderten Kindes.

Abschließend wird - im Königlichen Erlass ist eine identische Regelung vorgesehen - im KAA Nr. 64 das Recht für den Arbeitnehmer eingeführt, für den Zeitraum, der auf das Ende seines Elternurlaubs folgt, eine angepasste Arbeitsregelung oder einen angepassten Dienstplan für bis zu sechs Monate zu verlangen. Der Arbeitnehmer reicht in diesem Fall spätestens drei Wochen vor dem Ende des laufenden Elternurlaubs einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber ein.

Wahlrecht des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer hat die Wahl: Er kann den Anspruch auf Elternurlaub gemäß KAA Nr. 64 oder aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1997 ausüben. Der wichtigste Unterschied besteht darin, dass die KAA-Regelung dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf einer Unterbrechungsvergütung gewährt. Ist das weniger interessant? Das hängt von der Situation ab. Z. B. für Arbeitnehmer, die Teilzeit arbeiten und ihren Anspruch auf Elternurlaub ausüben wollen, ohne ihre Arbeitsleistungen vollständig aufzuschieben, bleibt das KAA von Bedeutung. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistungen in einem anderen Verhältnis als 1/2 oder 1/5 reduzieren wollen. Außerdem schreibt das KAA Nr. 64 vor, dass Arbeitnehmer das Recht haben, nach Ablauf des Elternurlaubs auf ihre alte Stelle oder eine gleichwertige/vergleichbare Stelle zurückzukehren. Im Königlichen Erlass vom 29. Oktober 1997 ist von einem derartigen Rückkehrrecht keine Rede.