Wichtige Buchhaltungsreform steht bevor

Unser Jahresabschlussrecht beruht auf der Vierten und der Siebenten Buchhaltungsrichtlinie. Die neue Europäische Jahresabschlussrichtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013 für nicht an der Börse notierte Unternehmen ersetzt diese Richtlinien und ändert drastisch den bestehenden gesetzlichen Rahmen. Die neue Richtlinie enthält verschiedene Regelungen für Mikro-, kleine, mittlere und große Unternehmen, sodass die Verwaltungskosten bei der Einhaltung der Jahresabschlussregeln im Verhältnis zur Größe der betroffenen Unternehmen stehen. Die Besprechungen über die Umsetzung der Richtlinie in interne Gesetzgebung sind in vollem Gange.

Small Business Act mit Think-Small-First-Prinzip

Die Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013 modernisiert und vereinfacht einige Bestimmungen der Vierten (Jahresabschluss) und Siebten (konsolidierter Jahresabschluss) Buchhaltungsrichtlinie. Beide Richtlinien bilden die Basis unseres Jahresabschlussrechts. Die neue Richtlinie fällt unter anderem in den Rahmen des Maßnahmenplans der Europäischen Kommission unter dem Motto „Ein Small-Business-Act für Europa“, der dem „Think-Small-First“-Prinzip einen konkreten Inhalt verleiht. Das Think-Small-First-Prinzip beinhaltet nicht, dass Mikrobetriebe und KMB die Gesetze nicht einhalten müssen. Es wird beabsichtigt, dass bei der Aufsetzung der Gesetze die Tatsache berücksichtigt wird, dass diese auch für kleine Einheiten gelten. Die neue Jahresabschlussrichtlinie ermutigt die Mitgliedsstaaten, für Mikro-, kleine, mittlere und große Unternehmen verschiedene Regelungen vorzuschreiben.

Definition von kleinen Unternehmen

Die Definition eines kleinen Unternehmens finden wir in Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuchs. Die Definition beruht auf den Grenzwerten in Bezug auf den Jahresdurchschnitt der Belegschaft, den Umsatz und die Bilanzsumme. Es handelt sich um Gesellschaften mit Rechtsfähigkeit, die im letzten und vorletzten abgeschlossenen Geschäftsjahr nicht mehr als eine der folgenden Kriterien überschreiten:

Jahresdurchschnitt der Belegschaft: 50;

Jahresumsatz, exklusive Umsatzsteuer: 7.300.000 Euro;

Bilanzsumme: 3.650.000 Euro;

es sei denn, der Jahresdurchschnitt der Belegschaft beträgt mehr als 100.

Die Kriterien Netto-Umsatz und Bilanzsumme sind in der Richtlinie höher als unsere aktuellen Beträge, die erhöht werden sollen (die heutigen Kriterien sind übrigens seit 2004 nicht mehr an den Verbraucherpreisindex angepasst worden). Diese Angleichung der Grenzwerte wird sich auf die Berichtspflichten, die Anstellung eines Aufsichtsrats und alle (steuerlichen) gesetzlichen Bestimmungen auswirken, die auf Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuchs verweisen.

Definition der Mikro-Gesellschaften

Die Richtlinie enthält auch die Möglichkeit, Mikro-Unternehmen einzuführen. Ein Begriff, den wir im belgischen Recht nicht kennen.
Mikro-Unternehmen sind Unternehmen, die am Bilanztag mindestens 2 der 3 folgenden Kriterien nicht überschreiten:

Bilanzsumme: 350.000 Euro;

Netto-Umsatz: 700.000 Euro;

Eine durchschnittliche Belegschaft von 10 Arbeitnehmern.

Diese Unternehmen können eine Subkategorie der kleinen Unternehmen bilden mit beschränkteren Berichtspflichten: Befreiung von der Rechnungsabgrenzung (d. h. Kosten und Erträge sind dem Geschäftsjahr zuzuordnen, auf das sie sich beziehen, ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts von deren Bezahlung); Befreiung der Erläuterung zur Bilanz- und Erfolgsrechnung unter der Bedingung, dass die wichtigsten Informationen in einer Fußnote der Bilanz erwähnt werden; Befreiung vom Jahresbericht (wie bei kleinen Unternehmen in Belgien) und Befreiung von der Publikationspflicht oder Veröffentlichung des Jahresabschlusses, wobei die Bilanzdaten allerdings bei mindestens einer dazu zuständigen Behörde hinterlegt werden müssen. Die Richtlinie enthält ferner auch die Vereinfachungen der Finanzberichtserstattung der Mikroeinheiten (beschränkte Bilanz, beschränkte Gewinn- und Verlustrechnung, Bewertung zum reellen Wert).

Die Sozialpartner im Wirtschaftszentralrat befürworten einstweilen die Einführung einer neuen Kategorie von Mikrounternehmen. Das würde in Belgien auf 320 000 Unternehmen (von insgesamt 385 000 Unternehmen) hinauslaufen.

Was geschieht mit dem konsolidierten Jahresabschluss?

Auch für Firmengruppen und damit den konsolidierten Jahresabschluss sind neue (relativ niedrige) Schwellenwerte vorgesehen. Vermutlich werden Schwellenbeträge gewählt, die sich an die Höchstwerte anlehnen, um die bestehende Situation nicht zu stark zu stören (aktuelle Schwellenwerte: Bilanzsumme in Höhe von 14,6 Millionen Euro, Jahresumsatz exklusive Steuern und Umsatzsteuer in Höhe von 29,2 Millionen Euro und Jahresdurchschnitt von 250 Arbeitnehmern).

Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung

Die EU-Mitgliedsstaaten, und damit auch Belgien, müssen ihre interne Gesetzgebung spätestens am 20. Juli 2015 auf diese neue Richtlinie abstimmen. Diese Regeln gelten erstmalig am Tag des Inkrafttretens der neuen Gesetze für Jahresabschlüsse über Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2016 beginnen, oder während des Kalenderjahres 2016.