Umsatzsteuer auf Cateringkosten für Werbeveranstaltung doch absetzbar

Die Diskussion zieht sich schon lange hin: Wie ist das mit den Cateringkosten, die einem Unternehmen bei einer kommerziellen Veranstaltung entstehen? Fallen diese unter Werbungskosten, sodass die entsprechende Umsatzsteuer absetzbar ist? Oder sind es normale Bewirtungskosten, sodass die Umsatzsteuer nicht absetzbar ist? Das Finanzamt hat immer den Standpunkt vertreten, dass es sich um nicht-absetzbare Bewirtungskosten handele. Aber das ändert sich jetzt: Die Kosten sind von nun an absetzbar.

Bewirtungskosten gegenüber Werbungskosten

Bewirtungskosten sind Ausgaben eines Unternehmens für den Empfang, für die Bewirtung, zum Vergnügen oder zur Entspannung von Personen, die dem Unternehmen fremd sind (u. a. Kunden, Lieferanten, Aktionäre), im Hinblick auf die Verbesserung oder Verstärkung der geschäftlichen und kommerziellen Beziehung. Die Umsatzsteuer auf diese Ausgaben ist nicht absetzbar. Demgegenüber stehen Publizitätskosten, die einem Unternehmen entstehen, wenn es hauptsächlich und unmittelbar den Endkäufer über die Existenz und die Merkmale eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung mit dem Zweck informiert, deren Verkauf zu fördern. Diese Ausgaben sind vollständig als Werbungskosten von der Einkommenssteuer absetzbar und die Umsatzsteuer auf diese Ausgaben ist ebenfalls zu 100 % absetzbar. Der Unterschied zwischen diesen beiden Ausgabenarten ist nicht immer unmittelbar deutlich. Was geschieht beispielsweise mit den Kosten einer Veranstaltung, die ein Unternehmen organisiert? Dienen diese dazu, die Geschäftsbeziehungen zu festigen oder um Werbung zu machen (z. B. bei der Markteinführung eines neuen Produkts)? Die Antwort hängt natürlich von den konkreten Umständen ab.

Finanzamt: eine weite Definition der Bewirtungskosten

Das Finanzamt hat immer eine weite Definition der Bewirtungskosten gehandhabt. Dadurch wurde der Absatz der Umsatzsteuer immer abgelehnt. Dem Finanzamt zufolge umfass(t)en diese Bewirtungskosten u. a. Hotel- und Restaurantkosten, Cateringkosten, Kosten für den Kauf von Getränken, Lebensmitteln, Blumen, Ausgaben für den Saalschmuck usw. Das Finanzamt erhielt von den Gerichten (von der unteren bis zur oberen Ebene) jedoch immer häufiger unrecht.

Zunächst verweigerte das Finanzamt weiterhin die Gewährung des Absatzes der Ausgaben für Speisen und Getränke, sogar wenn diese für Werbeveranstaltungen getätigt werden, z. B. eine Veranstaltung, bei der ein Unternehmen ein neues Produkt auf den Markt bringt und dabei Presse und Verbraucher einlädt.

Das Finanzamt gibt jetzt nach

Von jetzt an akzeptiert das Finanzamt, dass die Umsatzsteuer auf die Kosten der Organisierung einer Werbeveranstaltung absetzbar ist, auch wenn darin Ausgaben für Catering (und somit für Speisen und Getränke) enthalten sind. Die Veranstaltung muss allerdings für bestehende oder potentielle Kunden organisiert werden und hauptsächlich und unmittelbar auf die Förderung des Verkaufs von bestimmten Produkten oder Dienstleistungen abzielen. Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass die Veranstaltung diese Bedingungen erfüllt. Wenn er das kann, ist die Umsatzsteuer absetzbar.