Besondere Beweismittel des Finanzamts: Schätzung gemäß Anzeichen und Indizien

Das Finanzamt verfügt über einige besondere Beweismittel, mit denen es das Einkommen eines Steuerpflichtigen nachweisen kann. Auf deren Grundlage kann es eine Veranlagung begründen oder eine Erklärung ändern, die ein Steuerpflichtiger eingereicht hat. Eines dieser Beweismittel ist die Schätzung nach Anzeichen und Indizien. Diese Methode wird gegen Steuerpflichtige angewandt, deren Lebensstil und angegebene Einkünfte nicht miteinander im Einklang sind. Wir erläutern dies anhand eines Beispiels.

Jan hat einen luxuriösen Lebenswandel

Jan hat 2014 einen teuren Sportwagen für 46.000 Euro gekauft. Er wohnt in einer schicken Villa, für die er ein Hypothekendarlehen in Höhe von 1.700 Euro pro Monat abzahlt. Außerdem hat er zwei Reisen ins Ausland unternommen. Aus seiner Einkommenssteuererklärung geht jedoch hervor, dass er im Jahr 2014 insgesamt nur 18.400 Euro Einnahmen erzielt hat (berufliche, mobile und immobile sowie diverse Einkünfte zusammen).

Dann entsteht natürlich die Frage, wie er sich diesen luxuriösen Lebensstil leisten kann.

Der Steuerprüfer vertraut dem nicht ...

Das Finanzamt kommt Jans Ausgaben auf die Spur und ist der Ansicht, dass diese sich nicht mit seiner Einkommenssteuererklärung in Einklang bringen lassen. Seine Ausgaben (Auto + Miete + zwei Reisen) kosteten ihm zusammen um die 70.000 Euro. Darin sind die normalen Kosten seines täglichen Lebensunterhalts noch nicht einmal enthalten.

Der Prüfer entscheidet, das Beweismittel der Taxierung nach Anzeichen und Indizien anzuwenden. Das heißt, dass der Prüfer vermuten darf, dass Jan alle diese Ausgaben mit steuerpflichtigen Einkünften bezahlt hat, die er nicht angegeben hat.

Jan riskiert eine (erhebliche) zusätzliche Veranlagung.

Das Finanzamt darf vermuten, dass die Verwaltung vermuten darf, dass der Wagen, die Reise und die Miete mit (nicht angegebenen) steuerpflichtigen Einkünften bezahlt worden sind. Aber es darf keine Vermutung auf eine andere Vermutung gestützt werden. Das Finanzamt darf also nicht vermuten, dass Jan alle diese Ausgaben getätigt habe, sondern muss eindeutig beweisen (z. B. anhand von Schriftstücken, Rechnungen), dass die Ausgaben für den Wagen usw. tatsächlich erfolgt sind. Es könnte immerhin auch sein, dass Jan einen teuren Sportwagen fährt, den er von seinem Bruder geliehen hat oder den er als Firmenwagen verwenden darf.

Jan darf nachweisen, wie er seinen Lebensstil bestreitet

Jan wird eine Veranlagung auf der Grundlage von Anzeichen und Indizien zugestellt. Jan hat jedoch brav alle seine Einkünfte angegeben. Seine Ausgaben hat er mit anderen Geldern bezahlt, die er nicht angeben muss, auf die er alle Steuern bezahlt hat oder die nicht steuerpflichtig sind.

Jan tut dies, indem er beweist, dass er als einziges Kind von seiner alleinstehenden Mutter eine Schenkung als Vorschuss auf sein Erbe erhalten hat. Diese Schenkung war ein erheblicher Betrag, sodass er davon den Wagen kaufen konnte und auch sein Darlehen monatlich tilgen kann. Seine Mutter bestand darauf, dass die Schenkung offiziell über den Notar erfolgte: Es wurden also entsprechende Schenkungssteuern bezahlt. Jan kann somit seine Geldquelle belegen. Sie stammt aus einem Betrag, auf den korrekt Steuern bezahlt wurden. Jan musste diesen Betrag demnach nicht in seiner Einkommenssteuererklärung angeben.