Investitionen in Unterstützungszonen: Bedingungen und Formalitäten für die Anzeige der Lohnsteuervorauszahlung

Arbeitgeber können auf die Lohnsteuervorauszahlung, die von den Löhnen und Gehältern der neuen Arbeitnehmer einbehalten werden, die sie im Rahmen von Investitionen in Unterstützungszonen einstellen, zwei Jahre lang bis zu 25 % Ermäßigung erhalten. Die Bedingungen für die Befreiung unterscheiden sich je nachdem, ob es sich um einen kleinen oder mittelständigen Betrieb (KMB) handelt oder nicht. Die praktischen Durchführungsmodalitäten sind jetzt (endlich) geregelt.

Steuerliche Unterstützungsmaßnahme ...

In den Jahren 2013-2014 wurde eine neue steuerliche Unterstützungsmaßnahme für Arbeitgeber eingeführt, die Investitionen tätigen, die zu neuen Arbeitsplätzen in den Unterstützungszonen führen. Die Unterstützungsmaßnahme besteht aus einer Befreiung von der Abführung der Lohnsteuervorauszahlung. Unternehmen, die in eine Unterstützungsmaßnahme investieren, profitieren zwei Jahre lang von einer Befreiung von der Abführung an das Finanzamt in Höhe von 25 % der Lohnsteuervorauszahlung. Diese Lohnsteuervorauszahlung ist vom Lohn des Arbeitnehmers einzubehalten, der den neuen Arbeitsplatz einnimmt. Dieser neue Arbeitsplatz muss innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt dieser Investition besetzt werden.

Es geht dabei sowohl um Neueinstellungen als auch um übernommenes Personal bei einer Firmenübernahme. Die Befreiung von der Abführung der Lohnsteuervorauszahlung ist allerdings auf einen Höchstbetrag von 7,5 Millionen Euro pro Investition und pro Niederlassung beschränkt. Die Maßnahme ist auch zeitlich begrenzt, denn sie gilt für zwei Jahre pro neuen Arbeitsplatz. Die Unterstützungsmaßnahme hat aufgrund eines K. E. vom 28. April 2015 in Kraft treten können.

Je nachdem, ob Ihr Unternehmen als ein großes oder ein kleines Unternehmen betrachtet wird, gelten unterschiedliche Bedingungen. Weil diese Befreiung endgültig ist, müssen die KMB die Arbeitsplätze mindestens drei Jahre behalten; für große Unternehmen gilt diese Beschäftigungsbedingung für mindestens fünf Jahre.

Bitte beachten Sie, dass für das Investitionsprojekt bereits regionale Beihilfe gewährt sein muss (wie z. B. Strategische Transformationsbeihilfe, KlimOp-Darlehen, Umweltprämie, KMB-Portefeuille), und die Investitionen müssen sich auf die Gründung, Diversifikation, Erweiterung (nur für KMB) des Betriebs oder die Änderung des Produktionsprozesses (nur für KMB) des Unternehmens beziehen.

... für anerkannte Unterstützungszonen

Eine Unterstützungszone wird durch kollektive Entlassungen einer Mindestzahl von Arbeitnehmern innerhalb eines bestimmten Gebiets gekennzeichnet. In solch einer Zone muss sich mindestens ein Betrieb befinden, der von der kollektiven Entlassung betroffen wurde.
Es handelt sich um eine föderale Unterstützungsmaßnahme, aber die Regionen grenzen die Unterstützungszonen ab. Die Regionen schlagen Unterstützungszonen vor und der Finanzminister genehmigt sie. Der Status einer Unterstützungszone kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren gewährt werden.

Die Unterstützungszonen, welche die Regionen vorschlagen, werden in zwei Gruppen eingeteilt.
Gruppe A: Unterstützungszonen oder Teile von Unterstützungszonen, die auf der regionalen Unterstützungskarte eingezeichnet sind;
Gruppe B: die Unterstützungszonen oder Teile von Unterstützungszonen, die nicht unter Gruppe A fallen.
Großunternehmen kommen nur für Investitionen in Unterstützungszonen in Betracht, die zur Gruppe A gehören.

Die Regionen müssen allerdings einen Kooperationsvertrag mit der föderalen Regierung abschließen, in dem sie die Kumulation dieser Maßnahme mit anderen Unterstützungsmaßnahmen, die Unterstützungsintensität, die Beurteilung und Kontrolle dieser Maßnahme und die Frist, in welcher der König die vorgeschlagenen Unterstützungszonen abgrenzt, vereinbaren. Vorläufig hat nur die Flämische Region das getan. Der Kooperationsvertrag der föderalen Regierung mit der Flämischen Region vom 3. April 2015 wurde im Staatsblatt am 30. April 2015 veröffentlicht. Die Liste der Gewerbeparks, auf denen die Unterstützungsmaßnahme genutzt werden kann, ist am selben Tag veröffentlicht worden. Diese Zonen umfassen ausgewählte Gewerbeparks in den Kempen und Limburg. Insbesondere handelt es sich um 607 Gewerbeparks in der Umgebung von Turnhout und Genk. Beide Unterstützungszonen gelten für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 1. Mai 2015.

... auch für die Leiharbeit

Die Gunstmaßnahme für Unterstützungszonen gilt für Arbeitgeber aus dem Privatsektor.
Auch zugelassene Leiharbeitsbüros, die ein oder mehr Leiharbeitskräfte, welche die Bedingungen erfüllen, einem Arbeitgeber, der diese Leiharbeitskräfte bezahlt, zur Verfügung stellen, können anstelle dieses Arbeitgebers die temporäre Befreiung von der Abführung der Lohnsteuervorauszahlung erwirken.

... nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten oder bei unrechtmäßiger staatlicher Beihilfe

Unternehmen in Schwierigkeiten können von dieser Maßnahme keinen Gebrauch machen.
Arbeitgeber, die staatliche Beihilfe erhalten, die von der Europäischen Kommission für unrechtmäßig erklärt worden ist und für die eine Anweisung auf Rückforderung besteht, können ebenso wenig die Befreiung von der Abführung nutzen.

Formalitäten vor und nach der Investition

Vor der Investition müssen Unternehmen beim zuständigen Dokumentationszentrum für Lohnsteuervorauszahlung ein Investitionsformular einreichen: das Formular für die Anwendung der Befreiung von der Abführung der Lohnsteuervorauszahlung im Rahmen von Investitionen, die in einer Einrichtung in einer Unterstützungszone getätigt wurden.

Der Nachweis, dass der Arbeitsplatz drei oder fünf Jahre bestehen bleibt, muss mit einer Beilage zur Erklärung der Einkommensteuern des Unternehmens erfolgen.

Es müssen zwei Erklärungen zur Lohnsteuervorauszahlung erstellt werden.
In der ersten Erklärung, die sich auf alle Arbeitnehmer bezieht, kommt in die Rubrik „Steuerpflichtige Einnahmen“ das steuerliche Bruttoeinkommen und in die Rubrik „Fällige Lohnsteuervorauszahlung“ die anfänglich geschuldete Lohnsteuervorauszahlung.
Die zweite Erklärung bezieht sich auf die Arbeitnehmer, für die die Befreiung von der Abführung der Lohnsteuervorauszahlung für Unterstützungszonen beantragt wird.