Liquidationsreserve auf Veranlagungsjahre 2013 und 2014 erweitert

Um die Erhöhung der Quellensteuer auf Liquidationsboni (von 10 % auf 25 % seit dem 1. Oktober 2014) auszugleichen, hat die Regierung verschiedene Übergangsmaßnahmen ausgearbeitet. Zunächst einmal gibt es die Möglichkeit, versteuerte Rücklagen auf 10 % festzusetzen, und seit Veranlagungsjahr 2015 haben kleine und mittelgroße Unternehmen die Wahl, eine Liquidationsreserve anzulegen. Das Problem war allerdings, dass die Veranlagungsjahre 2013 und 2014 außerhalb des Zeitraums dieser Maßnahmen fielen. Das ist nun behoben worden.

Erhöhung der Quellensteuer und die Möglichkeit, besteuerte Rücklagen festzulegen

Ein Liquidationsbonus ist eine Art letzte Dividende, die ein Unternehmen am Ende seiner Existenz (= bei seiner Abwicklung) seinen Aktionären ausschüttet. Es handelt sich also um den Betrag, den die Investoren zusätzlich zur Rückzahlung des von ihnen eingezahlten Kapitals als Bonus erhalten. Auf das zurückgezahlte Kapital werden die Aktionäre nicht besteuert (das erhalten sie steuerfrei zurück), auf den Liquidationsbonus dagegen schon.
Ab dem 1. Oktober vorigen Jahres wurde die Quellensteuer auf diese Liquidationsboni von 10 % auf 25 % erhöht. Das war ein herber Strich durch die Rechnung sehr vieler (kleiner) Unternehmer: Für sie ist ihr Unternehmen schließlich eine Art Sparbüchse. Sie hatten damit gerechnet, sich diese Sparbüchse im Rahmen der 10-%-Liquidationsbonusregel auszahlen zu können. Jetzt sollten sie plötzlich zweieinhalbmal so viel Steuern zahlen.
Um diese Benachteiligung auszugleichen, wurde eine Übergangsmaßnahme eingeführt. Unternehmen konnten ihre besteuerten Rücklagen zu einer 10-prozentigen Quellensteuer festlegen. Das bedeutete: jetzt Steuern zahlen, bei der Liquidierung den Aktionären steuerfrei ausschütten.

Die Übergangsmaßnahme wird für kleine und mittelgroße Betriebe eine Dauerregel

Im nächsten Schritt wurde entschieden, diese Übergangsmaßnahmen zumindest für kleine Unternehmen in eine permanente Regel zu verwandeln. Dadurch können KMB seit Anfang dieses Jahres eine Liquidationsreserve anlegen.
Wie funktioniert das? Das Unternehmen bucht einen Teil seines Gewinns auf ein separates Passivkonto und zahlt 10 % Steuern (= eine antizipative Abgabe). Wenn das Unternehmen bei der Geschäftsaufgabe seinen Aktionären einen Liquidationsbonus auszahlt, brauchen sie keine Quellensteuer mehr zu zahlen.
Wenn das Unternehmen die angelegten Rücklagen schon eher auszahlen will und nicht bis zur Liquidierung warten kann, ist allerdings noch eine Quellensteuer fällig (wenn weniger als fünf Jahre zwischen Anlage und Auszahlung vergangen sind: eine Abgabe von 15 %; wenn mehr als fünf Jahre verstrichen sind: eine Abgabe von 5 %).

Wichtiger Unterschied:

Übergangsmaßnahme: der Aktionär bezahlt 10 % Quellensteuer, um den Betrag festzulegen und später steuerfrei erhalten zu können;

Die Dauerregelung: das Unternehmen bezahlt 10 % antizipative Abgabe (= keine Quellensteuer).

Aber damit ist es noch nicht getan: es war noch eine Erweiterung notwendig

Trotzdem gab es noch eine Lücke aufgrund der temporalen bzw. zeitlichen Auswirkung der beiden Maßnahmen:

(1) die Übergangsmaßnahme erlaubte, die Rücklagen festzulegen, wie sie in einem Jahresabschluss aufgenommen waren, der spätestens am 31. März 2013 von der Generalversammlung genehmigt worden war. In der Regel findet die Hauptversammlung im Mai oder im Juni statt. Dadurch war in den meisten Unternehmen der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012 (Veranlagungsjahr 2013) noch nicht verabschiedet worden. Das hatte zur Folge, dass sich der letzte genehmigte Jahresabschluss überwiegend auf die Geschäftsjahre bezog, die per 31. Dezember 2011 bzw. spätestens am 30. September 2012 abgeschlossen wurden und damit mit dem Veranlagungsjahr 2012 verbunden waren. Dadurch fällt das Veranlagungsjahr 2013 aus dem Rahmen.

(2) die permanente Regel führt die Liquidationsreserve wiederum ab Veranlagungsjahr 2015 ein (für Gewinne ab Geschäftsjahr 2014). Auf diese Weise fällt Veranlagungsjahr 2014 heraus.

Resultat: Die Unternehmen können für die Veranlagungsjahre 2013 und 2014 keine Liquidationsreserve anlegen.

Die Erweiterung für die Veranlagungsjahre 2013 und 2014

Das Programmgesetz ermöglicht es jetzt, auch für die Veranlagungsjahre 2013 und 2014 eine Liquidationsreserve anzulegen, und zwar rückwirkend.
Diese besondere Liquidationsreserve unterliegt denselben Regeln wie die normale Liquidationsreserve:

nur kleine Unternehmen im Sinne von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches kommen in Betracht;

ein Teil des Gewinns muss auf ein separates Passivkonto gebucht werden;

bei der Anlage zahlt das Unternehmen eine antizipative Abgabe in Höhe von 10 %;

wenn das Unternehmen bei der Liquidation den Bonus auszahlt, ist keine Quellensteuer fällig; das ist bei einer früheren Ausschüttung allerdings der Fall (5 % bzw. 15 %).

Der Zeitpunkt, in welchem die Rücklage angelegt werden muss, hängt von dem Veranlagungsjahr ab, in welchem sie angelegt wird:

Gewinne des Geschäftsjahres 2012: eine Rücklage für das Veranlagungsjahr 2013 kann bis zum Ende des Geschäftsjahres angelegt werden, das am 31. Dezember 2015 abgeschlossen wird, die Abgabe muss spätestens am 30. November 2015 bezahlt werden;

Gewinne des Geschäftsjahres 2013: eine Rücklage für das Veranlagungsjahr 2014 kann bis zum Ende des Geschäftsjahres angelegt werden, das am 31. Dezember 2016, abgeschlossen wird, die Abgabe muss spätestens am 30. November 2016 bezahlt werden.

Wer die Regelung nutzen will, hat allerdings die notwendigen Formalitäten zu erfüllen: die Abgabe an das Büro für die Einnahme der Körperschaftssteuer unter Angabe des Verwendungszweck „Artikel 541 Einkommensteuergesetzbuch 1992” überweisen und das Veranlagungsjahr und die Unternehmensnummer angeben. Der Körperschaftssteuererklärung muss eine Kopie der Sondererklärung beigefügt werden.