Das neue Tax-Shelter-System

Unternehmen, die in audiovisuelle Arbeiten investieren, erhalten dafür eine steuerliche Belohnung. Mit diesem Tax Shelter wollen die Behörden die belgische audiovisuelle Branche fördern. Nachdem das System inzwischen ein paar Jahre in Kraft ist, wurde es Zeit für eine gründliche Beurteilung. Diese hat zu einer tiefgreifenden Nachbesserung der Regeln geführt. Das neue Tax-Shelter-System gilt für Rahmenverträge, die ab dem 1. Januar 2015 abgeschlossen werden.

Wer darf und wer darf nicht in einen Tax Shelter für audiovisuelle Werke investieren?

ERLAUBT: alle inländischen Gesellschaften und die belgischen Einrichtungen von ausländischen Unternehmen, die in ein europäisches audiovisuelles Werk investieren wollen und keine (in)direkten Rechte an der Realisierung von audiovisuellen Werken besitzen oder besessen haben.

NICHT: Unternehmen, die bereits in der Branche tätig sind, wie Fernseh- und Rundfunkanstalten, und die Unternehmen, die schon bei der Produktion des Werks beteiligt sind, wie etwa die Produktionsgesellschaft selbst und die damit verbundenen Unternehmen.

In welche Werke darf investiert werden?

Die frühere Regelung verwies auf ein autorisiertes belgisches audiovisuelles Werk. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass diese Formulierung aus europäischer Perspektive Probleme hervorrufen würde, da sie eine Einschränkung des freien Verkehrs von Dienstleistungen und Kapital ermöglichte.
Um dieses Problem zu beheben, wurde die Regelung auf Investitionen in ein europäisches audiovisuelles Werk erweitert. Dies entspricht der europäischen Richtlinie 'Fernsehen ohne Grenzen', die von der Flämischen, der Wallonischen oder der Deutschen Gemeinschaft übernommen wurde.
Dieser Begriff enthält: Spielfilme, Dokumentationen oder Trickfilme, die dazu bestimmt sind, in Kinos aufgeführt zu werden, Kurzfilme mit Ausnahme von kurzen Werbefilmen, lange Fernsehfilme (eventuell in Folgen aufgeteilt), Trickfilmserien, Kinder- und Jugendreihen (Spielfilme mit einem pädagogischen, kulturellen und informativen Inhalt für eine Zielgruppe von 0- bis 16-jährigen) und Fernsehdokumentationen.

Ein Rahmenvertrag ...

Das investitionswillige Unternehmen und die Produktionsgesellschaft schließen einen Rahmenvertrag ab. Diese Vereinbarung enthält in Großem und Ganzen Folgendes: (I) der Investor verpflichtet sich dazu, dem Produzenten des Films einen bestimmten Betrag zu überweisen, und (II) die Produktionsgesellschaft verfügt über eine Frist von achtzehn Monaten, um mit den eingegangenen Beträgen das betroffene audiovisuelle Werk zu verwirklichen. Die Produktionsgesellschaft (oder eventuell der Vermittler) sorgt dafür, dass der Vertrag innerhalb eines Monats nach der Unterzeichnung beim FÖD Finanzen angemeldet wird.

... und eine Tax-Shelter-Bescheinigung, die zu einer Steuerbefreiung berechtigt

Das investierende Unternehmen tut dies natürlich nur, weil es dafür eine Gegenleistung erhält: das Recht auf eine Vergünstigung in Form einer Steuerbefreiung. Um diese Befreiung auch effektiv in Anspruch nehmen zu können, muss der Investor über ein sogenanntes Tax-Shelter-Attest verfügen, das auf Antrag der Produktionsgesellschaft vom FÖD Finanzen ausgestellt wird.
Die Befreiung beträgt 150 % des steuerlichen Werts dieser Bescheinigung. Dieser fiskale Wert hängt von den Ausgaben ab, die der Produzent getätigt hat, um das Werk verwirklichen zu können. Es läuft darauf hinaus, dass der steuerliche Wert 70 % der unmittelbaren Produktionskosten entspricht, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums während des Zeitraums von 18 Monaten nach der Unterzeichnung des Rahmenvertrags gezahlt worden sind.

Der Wert der Bescheinigung wird allerdings beschränkt:

auf zehn Neuntel der in Belgien angefallenen Produktions- und Betriebskosten;

wenn der Gesamtbetrag der in Belgien angefallenen Ausgaben, die direkt mit der Produktion verbunden sind, niedriger als 70 % der in Belgien angefallenen Produktions- und Betriebskosten ist, verringert sich der steuerliche Wert der Bescheinigung im Verhältnis zum Prozentsatz der Ausgaben, die unmittelbar mit der Produktion im Verhältnis zu den verlangten 70 % verbunden sind;

der absolute Wert des Tax-Shelter-Attestes wird auf 15 Millionen Euro beschränkt.

Von der vorläufigen zur endgültigen Befreiung

Zwischen dem Zeitpunkt der Investition und der Ausstellung des Tax-Shelter-Attestes vergehen mindestens achtzehn Monate. Diesen Zeitraum benötigt die Produktionsgesellschaft zur Verwirklichung des Werkes. Während dieser Zeit weiß der Investor natürlich noch nicht, wie hoch der Wert der Tax-Shelter-Bescheinigung sein wird. Bedeutet dies, dass er anderthalb Jahre auf seine Befreiung warten muss?
Zum Glück nicht. Der Investor darf inzwischen schon eine vorläufige Befreiung auf der Grundlage des erwarteten steuerlichen Werts des Tax-Shelter-Attestes in Anspruch nehmen.
Die vorläufige Befreiung wird zu dem Zeitpunkt definitiv, an welchem das Tax-Shelter-Attest ausgestellt wird. Ab dann kann das Unternehmen frei über die Rücklagen verfügen, indem es den Betrag auf die frei verfügbaren Reserven umbucht.

Beschränkung der Befreiung

Die Befreiung unterliegt pro Steuerzeitraum zwei Beschränkungen:

eine relative Beschränkung: Beschränkung auf 50 % des steuerpflichtigen reservierten Gewinns des investierenden Unternehmens vor der Zusammenstellung der freigestellten Rücklagen;

eine absolute Beschränkung: der absolute Höchstbetrag der Befreiung beträgt 750 000 Euro.

Die Befreiung ist auf den darauffolgenden Steuerzeitraum übertragbar, wenn es während des Steuerzeitraums selbst keinen oder keinen ausreichenden Gewinn gibt, um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können, ohne dass die obengenannten Grenzen überschritten werden dürfen.

Bedingungen weiterhin erfüllen oder die Befreiung verfällt

Die Befreiung bleibt nur gültig, solange die Unantastbarkeitsbedingung erfüllt wird. Das bedeutet, dass der freigestellte Gewinn auf ein separates Passivkonto gebucht werden und bis zu dem Datum dort verbleiben muss, an dem das Tax-Shelter-Attest dem Investor ausgestellt wird.
In den folgenden beiden Fällen verliert das Unternehmen die Befreiung:

das investierende Unternehmen hält die auferlegten gesetzlichen Bedingungen nicht ein (z. B. es respektiert die Unantastbarkeitsbedingung nicht): der vorläufig befreite Gewinn wird in dem Steuerzeitraum, in dem die Bedingungen nicht mehr eingehalten werden, zum normalen Körperschaftssteuersatz (33,99 %) besteuert. Dazu kommen außerdem die Verzugszinsen ab dem 30. Juni des Jahres, das auf das Steuerjahr folgt, für das die Befreiung erstmalig beantragt wurde;

das investierende Unternehmen hat am 31. Dezember des vierten Jahres, das auf das Jahr der Unterzeichnung des Rahmenvertrags folgt, die Tax-Shelter-Bescheinigung nicht erhalten: Der zuvor befreite Gewinn wird besteuert. Auch hier kommen ab dem 30. Juni des Jahres, das auf das Jahr der Besteuerung folgt, für das die Befreiung zum ersten Mal beantragt wurde, Verzugszinsen zu den Steuern dazu.