Halbjährliche Anpassung des Zinssatzes bei Zahlungsrückstand in Handelstransaktionen

Lange Zahlungsfristen und Zahlungsverzögerungen sind verhängnisvoll für Ihr Unternehmen. Das Gesetz über die Bekämpfung des Zahlungsrückstands bei Handelstransaktionen schafft einen deutlichen rechtlichen Rahmen für Zahlungen zwischen Firmen untereinander und zwischen Betrieben und Behörden. Die halbjährliche Anpassung des Zinssatzes bei Zahlungsrückstand in Handelstransaktionen beträgt für das zweite Halbjahr von 2015 8,50 %.

Für Lieferungen, Dienstleistungen und Arbeiten

Seit dem 16. März 2013 gilt das System des Zahlungsrückstands bei Handelstransaktionen für jede bezahlte Transaktion:

zwischen Unternehmen untereinander (auch zwischen Freiberuflern, Selbstständigen oder Nichtprofitbetrieben); oder

zwischen Unternehmen und behördlichen Instanzen (z. B. Kommunen, Provinzen ...), wobei der Staat der Schuldner ist und es sich um 'kleinere Aufträge' handelt. Bei kleineren Aufträgen wird der zu zahlende Betrag auf weniger als 8.500 Euro oder auf weniger als 17.000 Euro in den Bereichen Wasser, Post, Energie oder Verkehr veranschlagt.

Diese Transaktion muss zur Lieferung von Waren, zur Verrichtung von Dienstleistungen oder zum Entwerfen und Ausführen von öffentlichen Arbeiten und bau- und ziviltechnischen Arbeiten führen.

Wenn innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen nicht gezahlt wird, werden gesetzliche Zinsen fällig, wenn die Parteien in ihrem Vertrag keinen anderen Zinsfuß vereinbart haben.
Diese Frist von 30 Tagen beginnt zu laufen:

ab dem Eingang der Rechnung,

ab dem Empfang der Waren oder Dienstleistungen oder der Ausführung der Arbeiten, oder

nach deren Annahme oder Kontrolle und spätestens ab dem Ablauf der Verifikationsfrist.

Vertragliche Absprachen über eine längere Zahlungsfrist sind somit möglich, es sei denn, dass die Vereinbarungen sehr deutlich nachteilig für die Gläubiger sind. Auf der Grundlage der geläufigen kommerziellen Usancen in vielen Branchen ist eine Frist von 60 Kalendertagen in der Praxis annehmbar. Bedingungen, die Zinsen ausschließen, werden als offensichtlich unangemessen betrachtet.

Der Gläubiger, der mit einer verspäteten Zahlung konfrontiert wird, hat automatisch auch Anspruch auf eine pauschale Vergütung in Höhe von 40 Euro für die Einziehungskosten. Von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung.

Zinssätze im ersten Halbjahr 2015

Die halbjährliche Anpassung des Zinssatzes bei Zahlungsrückstand in Handelstransaktionen wird im Belgischen Staatsblatt bekanntgegeben.
Durch eine Änderung des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung des Zahlungsrückstands bei Handelstransaktionen am 22. November 2013 sind während einer Übergangszeit von zwei Jahren zwei verschiedene Zinssätze anwendbar, je nachdem ob es sich um eine Zahlung in Ausführung eines Vertrags, der vor dem 16. März 2013 abgeschlossen wurde, oder aber eine in Ausführung eines Vertrags handelt, der seit dem 16. März 2013 geschlossen, erneuert oder verlängert wurde. Mit diesem doppelten Zinssatz will man vermeiden, dass Verträge von unbestimmter Dauer oder sehr langer Laufzeit, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden sind, der Anwendung des neuen (höheren) Zinssatzes entgehen.

Für das erste Halbjahr 2015 war ein doppelter Zinssatz für Zahlungsrückstände bei Handelstransaktionen festgelegt worden:

für Verträge, die vor dem 16. März 2013 geschlossen wurden: 7,50 % ab 1. Januar 2015 bis zum 15. März 2015 und 8,50 % ab dem 16. März 2015;

für Verträge, die ab dem 16. März 2013 geschlossen, erneuert oder verlängert wurden: 8,50 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015.

Zinssätze des zweiten Halbjahres 2015

Ab dem zweiten Halbjahr von 2015 gilt wieder nur ein Zinssatz. Der Zinssatz, der für ausstehende Zahlungen bei Handelstransaktionen anwendbar ist, beträgt vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 (zweites Halbjahr 2015) 8,50 %.