Fälligkeit der Mehrwertsteuer: weitere Änderungen ab 2016?

Die Regeln im Zusammenhang mit der Fälligkeit und damit zusammenhängend mit der Absatzfähigkeit der Mehrwertsteuer haben sich in den letzten Jahren etliche Male geändert. Seit Anfang 2015 ist der Zeitpunkt der Lieferung, der Vollendung der Dienstleistung oder der (partiellen) Zahlung ausschlaggebend. Das sorgt jedoch in der Praxis weiterhin für Schwierigkeiten. Deshalb wird die Regelung ab dem 1. Januar 2016 vermutlich erneut geändert. Die Regierung hat schon einen Vorentwurf des Gesetzes vorbereitet.

Momentan: Lieferung, Vollendung der Dienstleistung oder Zahlung

Die Regelung, wie sie ab dem 1. Januar 2015 gilt, legt den Zeitpunkt der Fälligkeit auf ...

den Zeitpunkt der Lieferung der Güter;

den Zeitpunkt der Vollendung der Dienstleistung;

den Zeitpunkt der (partiellen) Zahlung, wenn diese schon eher stattgefunden hat.

Ab diesem Zeitpunkt ist die Mehrwertsteuer fällig und der Kunde kann die Mehrwertsteuer absetzen, auch wenn er noch keine Rechnung bekommen hat.

Das bedeutet, dass das Datum der Rechnung an sich im Prinzip nicht von Bedeutung ist. Es gibt allerdings einige Ausnahmen: 'administrative Toleranzen'. Die genauen Regeln werden u. a. beeinflusst durch (I) die Frage, ob der Kunde eine andere Steuerpflichtiger (B2B) oder ein Konsument (B2C) ist und (II) ob die Rechnung mehr oder weniger als sieben Tage vor dem steuerpflichtigen Ereignis ausgestellt wird.

Ab dem 1. Januar 2016: Rechnungsdatum

Die neuen Pläne der Regierung kommen darauf zurück. Das Rechnungsdatum soll wieder den Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmen.

Das bedeutet, dass ab dem Jahr 2016 einer der folgenden Termine ausschlaggebend sein soll:

das Rechnungsdatum;

das Datum, an dem eine Anzahlung getätigt wird, aber nur wenn diese Anzahlung vor der Lieferung oder der Vollendung der Dienstleistung stattfindet. Beachten Sie allerdings: Wenn die Zahlung NACH der Lieferung/Vollendung der Dienstleistung, aber VOR der Ausstellung der Rechnung erfolgt, bleibt das Rechnungsdatum und nicht die Zahlung ausschlaggebend.

Die Rechnung muss spätestens am fünfzehnten Tag des Monats ausgestellt werden, der auf den Monat der Lieferung/Vollendung der Dienstleistung folgt. Wird die Rechnung nicht rechtzeitig ausgestellt, ist das Datum, an dem sie hätte ausgestellt werden müssen, von Bedeutung: Die Verrichtung muss in der Mehrwertsteuererklärung über den Zeitraum aufgenommen werden, in dem der Rechnungszeitraum verstreicht.

Für innergemeinschaftliche Verrichtungen gelten andere Regeln.

Sonderfall: Dienstleistungen/Waren für den Staat (B2G)

Bei Dienstleistungen/Waren für den Staat wird die Mehrwertsteuer erst fällig, wenn die Zahlung oder ein Teil davon eingegangen ist.

Anmerkung: bereits Pläne, aber noch kein Gesetz

Momentan befinden sich diese Pläne noch in der Phase des Gesetzvorentwurfs. Die Wahrscheinlichkeit ist jedoch sehr groß, dass diese Regeln ab Beginn des folgenden Jahres Gesetz werden sollen. Wir halten Sie sowieso auf dem Laufenden.