Kilometervergütung für föderale Beamte ist gesunken

Die Kilometervergütung, die für föderale Beamte gilt, wird auch als Kriterium für die Kilometervergütung verwendet, die Arbeitnehmern für Dienstfahrten bezahlt wird. Seit dem 1. Juli 2015 ist diese Vergütung leicht gesunken.

Vergütung für Dienstfahrten mit eigenem Fahrzeug

Die Kilometervergütung ist eine Vergütung für föderale Beamte, die ihr eigenes Fahrzeug für Dienstfahrten verwenden. Die Vergütung, die für das kommende Jahr (bis zum 30. Juni des folgenden Jahres) angewandt werden soll, wird jährlich am 1. Juli festgelegt.

Am 1. Juli 2015 wurde die Kilometervergütung für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 bekanntgegeben. Es fällt auf, dass die Vergütung dieses Jahr auf 0,3412 Euro pro Kilometer gesunken ist. Voriges Jahr betrug die Vergütung noch 0,3468 Euro pro Kilometer. Wir gehen hier nicht im Einzelnen auf die komplexe Berechnung ein, die zu dieser Senkung geführt hat. Im Grunde genommen läuft es darauf hinaus, dass zwei Faktoren die Berechnung beeinflussen: der 'abgeflachte Gesundheitsindex' und die Entwicklung des durchschnittlichen Tageshöchstpreises von Benzin und Diesel.

Auch für Arbeitnehmer

Das Finanzamt akzeptiert, dass dieselbe Kilometervergütung (0,3412 Euro pro Kilometer) auch bei anderen Steuerpflichtigen angewandt wird (z. B. Arbeitnehmern und Unternehmern).

Die Kilometervergütung ist in diesem Fall eigentlich eine Erstattung für Kosten des Arbeitgebers. M. a. W. erstattet der Arbeitgeber lediglich Kosten, die der Arbeitnehmer ausgelegt hat, aber eigentlich auf das Konto des Arbeitgebers hätten gehen müssen.

Das bedeutet auch, dass die Kilometervergütung beim Arbeitnehmer nicht versteuert wird. Für den Arbeitgeber sind die Kosten wiederum absetzbar.

Was geschieht, wenn Sie eine höhere Kilometervergütung erhalten?

Es ist gestattet, eine Vergütung zu bezahlen, die diese Schwelle in Höhe von 0,3412 Euro pro Kilometer übersteigt. Auch in diesem Fall wird die Vergütung nicht beim Begünstigten versteuert. Es gilt dann allerdings eine wichtige Bedingung: der Steuerpflichtige wird beweisen müssen, dass die Vergütung den tatsächlichen Kosten entspricht (das bedeutet: Belege wie Rechnungen, Kassenzetteln usw. aufbewahren). Wer die Pauschale für die föderalen Beamten verwendet, braucht diese Belege nicht aufzuheben.