Veranlagung geheimer Provisionen: Finanzamt wieder strenger im Vergleich zum gelockerten Gesetzestext

Die Veranlagung geheimer Provisionen sorgt weiterhin für Aufregung. Ende des vorigen Jahres schien nach jahrelangen Gesetzesänderungen und administrativen Toleranzen endlich Ruhe einzukehren. Im Sommer veröffentlichte das Finanzamt jedoch ein Rundschreiben, das den aktuell lockeren Text des Gesetzes wieder verschärft. Was sagt die Verwaltung nun genau?

Programmgesetz vom 19. Dezember 2014: Lockerung der Sonderveranlagung

Durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014 wurde das System der besonderen Veranlagung geheimer Provision erheblich gelockert:

die Veranlagung erhielt nur noch einen vergütenden Charakter und wirkte nicht mehr sanktionierend: der Steuersatz wurde auf 103 % bzw. 51,50 % gesenkt;

die Veranlagung sollte nur noch in Ausnahmefällen auferlegt werden: keine Veranlagung also, wenn der Begünstigte die Einkünfte in seiner Steuererklärung erwähnt hat, und auch dann nicht, wenn der Begünstigte nur auf unzweideutige Weise identifiziert werden konnte.

Ein lockeres Gesetz, aber ein strenges Rundschreiben

Obwohl das Gesetz an sich deutlich zu sein scheint, hat die Verwaltung im Sommer trotzdem ein neues Rundschreiben veröffentlicht. In diesem Rundschreiben wird der lockere Ausgangspunkt des Gesetzes einigermaßen nuanciert (sprich: verschärft).

Eindeutige Identifikation des Begünstigten

Nach dem Gesetz kann die besondere Veranlagung vermieden werden, wenn der Begünstigte spätestens innerhalb von zwei Jahren und sechs Monaten nach dem 1. Januar des Veranlagungsjahres auf unmissverständlicher Weise identifiziert wird. Das bedeutet, dass eine effektive Besteuerung des Begünstigten nicht mehr erforderlich ist.

Das Rundschreiben ist strenger als das Gesetz, denn es setzt die Identifikation des Begünstigten auf unzweideutige Weise mit einer belgischen Erklärung oder einer gleichartigen ausländischen Erklärung des Begünstigten gleich. Dabei braucht es keine Erklärung innerhalb der normalen Meldefrist zu sein, sondern es reicht eine Erklärung innerhalb der (längeren) Frist von zweieinhalb Jahren aus. Daraus folgt laut Rundschreiben auch, dass die Veranlagung vermieden werden kann, wenn der Verwaltung ein schriftliches Einverständnis des Begünstigten mit der Erwähnung seiner Identität, seiner Nationalnummer und des Betrags der zu erhaltenen Provision übermittelt wird. M. a. W. greift die Verwaltung auf die alten Regeln zurück, dass der Begünstigte der Provision angeben muss, ob er damit einverstanden ist, dass er besteuert wird.

Eigentlich fügt die Verwaltung hier eine zusätzliche Bedingung hinzu, die nicht im Gesetz steht.

Verborgene zusätzliche Gewinne

In der Vergangenheit war es nicht ganz deutlich, was genau unter verborgenen zusätzlichen Gewinnen zu verstehen war. Das Programmgesetz hat dieses Problem behoben, indem es ausdrücklich bestimmt, dass verborgene zusätzliche Gewinne nur dann der besonderen Veranlagung unterliegen, wenn sie nicht die Folge einer Ablehnung von Werbungskosten sind.

Das Rundschreiben ist strenger als das Gesetz, denn es schreibt vor, dass diese Einschränkung im Fall von falschen oder fiktiven Rechnungen nicht gilt (wenn von einer Einkaufsrechnung die Rede ist, die im Prinzip auf dem Konto 60 gebucht werden muss und die nur den Bruttogewinn der Gesellschaft beeinflusst). Solch eine Rechnung ist der Verwaltung zufolge immerhin keine berufliche Aufwendung. Die Veranlagung kann deshalb auferlegt werden.

Senkung des Steuersatzes

Früher war der Steuersatz sehr hoch: 309 %. In der neuen Regelung wurde er auf 103 % (wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist) bzw. 51,5 % (wenn es sich dabei um eine juristische Person handelt) gesenkt.

Das Rundschreiben ist strenger als das Gesetz, denn es bestimmt ausdrücklich, dass der Steuersatz in Höhe von 51,5 % nur dann gilt, wenn der letztendliche Begünstigte eine juristische Person ist, während im Gesetz einfach vom Empfänger die Rede ist. Die Verwaltung hat den Begriff letztendlicher also selbst hinzugefügt.