Kleine Unternehmen und die Mehrwertsteuer: Grenzbetrag nun 25.000 EUR

Kleine Unternehmen sind von der Mehrwertsteuer befreit und brauchen keine Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen, dürfen aber auch keine Mehrwertsteuer absetzen. Dadurch entgehen sie zahlreichen administrativen Verpflichtungen. Unternehmen, die einen Jahresumsatz unter 15.000 EUR erzielen, gelten umsatzsteuermäßig als kleines Unternehmen. Dieser Grenzbetrag wird ab dem 1. Januar 2016 auf 25.000 EUR erhöht. Dadurch kommen also sehr viele kleine Unternehmen dazu. Es ist also an der Zeit, noch einmal zu betrachten, wer oder was genau ein kleines Unternehmen ist.

Vor- und Nachteile

Ein kleines Unternehmen in Bezug auf die Mehrwertsteuer hat Vor- und Nachteile.
Ein erheblicher Vorteil ist die Befreiung: ein kleines Unternehmen braucht für die Dienstleistungen, die es anbietet, keine Mehrwertsteuer zu berechnen. Das macht die Führung eines kleinen Unternehmens auch administrativ viel einfacher, denn das Unternehmen braucht keine Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen, keine Mehrwertsteuer an das Finanzamt abzuführen und keine periodischen Mehrwertsteuererklärungen einzureichen. Sie sind natürlich nicht von allen Verpflichtungen befreit und müssen jeweils eine Erklärung einreichen, wenn sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen oder beenden, normale Rechnungen ausstellen und jährlich eine Kundenliste zusammenstellen.
Damit ist natürlich auch ein Nachteil verbunden. Eine Befreiung von der Mehrwertsteuer bedeutet hier (wie in den meisten Fällen), dass das Unternehmen kein Recht auf Abzug von der Mehrwertsteuer hat, die es selbst an seine Lieferanten gezahlt hat.

Wer ist ein kleines Unternehmen?

Ein kleines Unternehmen ist ein Unternehmen, dessen Jahresumsatz nicht mehr als 25.000 EUR beträgt.
Die Rechtsform des Unternehmens ist nicht relevant. Es kann sich um (I) eine natürliche Person mit einer Ein-Mann-Firma, (II) eine Personengesellschaft, (III) eine Kapitalgesellschaft, (IV) eine Vereinigung (ohne Gewinnstreben) oder (V) eine öffentliche Einrichtung handeln.

Wie wird ermittelt, ob der Jahresumsatz den Grenzbetrag überschreitet?

Beim Jahresumsatz werden die Geschäfte berücksichtigt, die in Belgien erfolgen und der Mehrwertsteuer unterworfen wären, wenn sie von einem normalen Steuerpflichtigen (der nicht unter die Regelung für kleine Unternehmen fällt) getätigt worden wären. Es wird der Betrag dieser Geschäfte exklusive MwSt. betrachtet.
Auch manche befreite Geschäfte werden in die Berechnung einbezogen: Ausfuhr, innergemeinschaftliche Lieferungen, Immobiliengeschäfte, finanzielle Transaktionen, Versicherung- und Rückversicherungsgeschäfte.

Was geschieht, wenn verschiedene Personen gemeinsam eine Wirtschaftstätigkeit ausüben?

Wenn verschiedene Personen ungeteilt oder in einer Vereinigung eine Wirtschaftstätigkeit ausüben, wird der jährliche Gesamtbetrag ihrer Umsätze berücksichtigt.
Wenn Ehegatten eine unterschiedliche Wirtschaftstätigkeit ausüben, wird der Grenzbetrag für jeden von ihnen getrennt berechnet, ohne Rücksicht auf ihren Ehevertrag.

Was gilt für neue Unternehmen?

Neu gegründete Unternehmen wissen natürlich noch nicht genau, welchen Umsatz sie erzielen werden, und demnach nicht, ob sie ein kleines Unternehmen sein werden. Sie dürfen den erwarteten Umsatz schätzen. Wenn sie ihre Geschäftstätigkeit erst im Laufe eines Jahres aufnehmen, wird der Befreiungsgrenzbetrag verhältnismäßig beschränkt.

Unternehmen und Geschäfte, die ausgeschlossen werden

Die folgenden Unternehmen können auf keinen Fall als kleines Unternehmen die Befreiung genießen (selbst dann nicht, wenn sie unter dem Grenzbetrag bleiben):

eine Mehrwertsteuer-Einheit;

Unternehmen, die regelmäßig Immobilienarbeiten durchführen;

Unternehmen im Hotel- und Gaststättengewerbe, die ein registriertes Kassensystem verwenden müssen;

Unternehmen, die regelmäßig Lieferungen von Altmaterial, alten Materialen zur Wiederverwertung im selben Zustand, industriellen und nicht-industriellen Abfällen, Abfall zur Wiederverwertung, teilweise verarbeitetem Abfall und Schrott vornehmen.

Neben bestimmten Unternehmen werden auch einige besondere Geschäfte ausdrücklich von der Befreiungsregelung ausgeschlossen. Ein Unternehmen hat somit immer Mehrwertsteuer zu berechnen, (I) wenn es als gelegentlicher Steuerpflichtiger ein neues Gebäude verkauft, (II) andere sachliche Rechte als das Eigentumsrecht (z. B. Nießbrauch) auf eine Immobilie überträgt oder einträgt (III), neue Verkehrsmittel in einen anderen Mitgliedstaat verkauft, (IV) Zigaretten und Tabak liefert, (V) den Fang eines Fischers bei den kommunalen Fischversteigerungen der Anfuhrhäfen verkauft, (VI) sowie bei Geschäften eines Steuerpflichtigen, der nicht in Belgien ansässig ist, und (VII) bei Geschäften, die auf verborgene Weise getätigt wurden (z. B. die nicht angegebenen Geschäfte oder die unerlaubten Geschäfte).

Welche unmittelbaren Folgen hat die Erhöhung des Grenzbetrags?

Unternehmen, die im Jahr 2015 einen Umsatz von weniger als 15 000 EUR (exklusive MwSt.) erzielt haben, dürfen die Befreiungsregelung ab dem 1. Januar 2016 anwenden.
Unternehmen, die 2015 einen Umsatz von mehr als 15.000 EUR, aber weniger als 25.000 EUR erzielt haben, dürfen aufgrund eines administrativen Zusatzes ebenfalls die Befreiung schon ab dem 1. Januar 2016 anwenden.

Was muss ein Unternehmen tun, das durch die Erhöhung der Grenzbeträge plötzlich 'klein' wird?

Das Unternehmen hat kein Absatzrecht mehr und wird somit eine Korrektur der vorher erhaltenen Abzüge vornehmen müssen.