Quellensteuer steigt auf 27 %

In den letzten Jahren wurde der Quellensteuersatz schon mehrmals geändert. Dieses Jahr steigt der Tarif wieder. Ab dem 1. Januar 2016 beträgt der Standardsatz der Quellensteuer 27 %. Es folgt eine Übersicht darüber, welche Einkünfte zu 27 % versteuert werden, und die (vorläufigen) Ausnahmen.

Die Zunahme gilt an erster Stelle für die (normalen) Dividenden und Zinsen, die bisher zu 25 % versteuert wurden. Auch einige Sonderfälle, die bis vor kurzem einer Quellensteuer von 15 % unterlagen, fallen von nun an unter den Tarif von 27 %. Die Steuer auf diese Einkünfte verdoppelt sich also nahezu. Bei anderen Einkünften, die bis nun 15 % unterlagen, steigt die Quellensteuer jetzt auf 17 %.

Tarif steigt von 15 auf 27 % für die thematische Volksanleihe und der Investmentgesellschaft mit festem Kapital für Wohnungen

Vor zwei Jahren präsentierte die Regierung das thematische Volksdarlehen, eine Anlageform zur Förderung der Investitionen in Projekte mit einem sozialwirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzen (z. B. Beteiligung an der Finanzierung von Kleinen und mittelständischen Betrieben (KMB)). Dieses Darlehen bringt Zinsen ein, auf die in den Jahren 2014 und 2015 eine ermäßigte Quellensteuer von 15 % statt 25 % erhoben wurde. Dieser vorteilhafte Tarif wurde natürlich eingeführt, um das Volksdarlehen (steuerlich) interessant zu machen. Diese Regelung fällt nun weg. Die Zinsen fallen jetzt wieder unter den Standardtarif von 27 %.

Dieselbe Tariferhöhung wird für Dividenden von Investmentgesellschaften mit festem Kapital für Wohnungen durchgeführt. Es handelt sich um Investmentgesellschaften mit festem Kapital, von denen mindestens 60 % der Aktiva (in)direkt in Immobilien angelegt werden, die sich in Belgien befinden und zur Bewohnung bestimmt sind. Ursprünglich galt für diese Dividenden eine Befreiung von der Quellensteuer, seit 2013 waren es 15 % und jetzt steigt die Quellensteuer auf 27 %.

Tarif steigt von 15 auf 17 % bei einer frühzeitigen Auszahlung nach der Festlegung oder Anlage der Liquidationsreserve

Die Quellensteuer auf Liquidationsboni stieg am 1. Oktober 2014 auf 25 %. Um die Auswirkungen der Tariferhöhung zu schmälern, wurden eine Übergangsmaßnahme und später eine Dauerregel eingeführt, mit der KMB bei der Liquidation steuerfrei auszahlen können. Die Übergangsmaßnahme ermöglicht es, Reserven festzulegen, die Dauerregel gestattet es, eine Liquidationsreserve anzulegen. Beide Regeln beinhalten, dass zum Zeitpunkt der Festlegung/Anlage zwar 10 % Steuern fällig werden, aber bei der Auszahlung anlässlich einer Liquidation keine weiteren Steuern mehr zu zahlen sind.

In beiden Fällen bleibt eine frühzeitige Auszahlung (vor der Liquidation) der Reserve möglich. Diese wird jedoch steuerlich durch eine zusätzliche Abgabe sanktioniert.

Wenn festgelegte Reserven innerhalb von vier Jahren (große Gesellschaften) oder innerhalb von zwei Jahren (KMB) nach dem Festlegen ausgezahlt werden, ist eine zusätzliche Quellensteuer von 15 % fällig. Bei frühzeitiger Ausschüttung der angelegten Liquidationsreserve mit Hilfe einer Dividende werden 15 % Quellensteuer fällig, wenn die Ausschüttung innerhalb von fünf Jahren nach der Anlage erfolgt. Ab 2016 wird die Quellensteuer in beiden Fällen von 15 % auf 17 % erhöht.

Wer nach der Anlage der Liquidationsreserve mit der Auszahlung fünf Jahre wartet, muss 5 % zusätzliche Quellensteuer zahlen. Dieser Tarif wird nicht erhöht.

Keine Erhöhung der Quellensteuer: Tarif bleibt bei 15%

Einige Einkünfte werden weiterhin mit dem ermäßigten Tarif (15 %) besteuert, der jetzt bereits gilt.
Seit dem 1. Juli 2013 ist es interessanter geworden, in KMB zu investieren. Wer anlässlich einer Kapitaleinlage Geld investiert und dafür neue Aktien erhält, zahlt bei der Ausschüttung von Dividenden weniger Quellensteuer: 20 %, wenn die Dividende im zweiten Geschäftsjahr nach der Einlage ausgeschüttet wird, und 15 %, wenn die Dividende ab dem dritten Geschäftsjahr nach der Einlage ausgeschüttet wird. Diese ermäßigten Tarife von 20 % und 15 % werden nicht erhöht.
Auch bei den Sparbüchern und den sogenannten Leterme-Staatsbons (staatliche Kassenobligationen) ändert sich nichts. Sie werden weiterhin zu 15% versteuert. Für die Sparbücher gilt außerdem die Befreiung auf den ersten Teilbetrag von 1.880 EUR.
Abschließend sei erwähnt, dass auch die Urheberrechte (bis zum Grenzbetrag von 57.270,00 EUR für das Veranlagungsjahr 2016) weiterhin einer Quellensteuer von 15 % unterliegen.