Ein besonderer Investitionsabzug für digitale Investitionen

Durch den Investitionsabzug erhalten Unternehmen, die in bestimmte neue abschreibungsfähige materielle Vermögenswerte investieren, ein steuerliches Incentive. Den Unternehmer wird ein steuerlicher Abzug in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des investierten Betrags gewährt. Für kleine und mittelständische Betriebe (KMB) sowie Unternehmer, die natürliche Personen sind, kommt jetzt eine neue Möglichkeit dazu: Der Investitionsabzug für digitale Investitionen.

Zur Erinnerung: der Investitionsabzug

Der Investitionsabzug ist ein steuerlicher Vorteil, der es Steuerpflichtigen gestattet, einen Teil ihres Gewinns in Höhe eines bestimmten Teils des Anschaffungs- oder Anlagewerts der von ihnen getätigten Investitionen zu befreien. Um Anspruch auf den Abzug zu haben, müssen die Vermögenswerte, in welche investiert wird, allerdings einige Bedingungen erfüllen: (I) Die (im)materiellen festen Aktiva, (II) die in neuem Zustand erworben und zustande gebracht worden sind, werden (III) in Belgien für die Ausübung der Berufstätigkeit eingesetzt.

Es existieren zwei Arten des Investitionsabzugs: der einmalige und der gestaffelte. Der einmalige Investitionsabzug ist ein einmaliger Abzug in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der getätigten Investitionen. Der gestaffelte Investitionsabzug beruht auf den jährlichen Abschreibungen auf die getätigten Investitionen und wird somit ebenso lange angewandt wie die Vermögenswerte abgeschrieben werden.

Der einmalige Investitionsabzug wird noch einmal in den normalen und den erhöhten Investitionsabzug aufgeteilt. Der normale Investitionsabzug ist auf null reduziert worden. Momentan ist also nur noch der erhöhte Investitionsabzug anwendbar. Um diesen nutzen zu können, muss in besondere Vermögenswerte investiert werden: Aktiva, die verwendet werden zur Förderung der Forschung und der Entwicklung neuer Produkte und zukunftsorientierter Technologien, energieeinsparende Investitionen, Patente, Investitionen in die Sicherung von Geschäftsräumen und Firmenfahrzeugen, Seeschiffen und Rauchabzugs- und Belüftungssystemen (für das Hotel- und Gaststättengewerbe).

Neu: Investitionsabzug für digitale Investitionen

Auf der Liste der zugelassenen Investitionen werden von jetzt an digitale Investitionen hinzugefügt. Genauer genommen geht es dabei um Investitionen in digitale Sicherung. Denken Sie dabei an Investitionen, die der Integration und der Betreibung von digitalen Zahlungs- und Rechnungssystemen sowie Systemen dienen, die Information- und Kommunikationstechnologie sichern. Die erworbenen Vermögenswerte (Hardware und Software) müssen neu sein, über mindestens drei Jahre abgeschrieben werden und in Belgien im Rahmen der Berufstätigkeit eingesetzt werden. Der Lieferant der Investitionen muss dem Investor eine Bescheinigung ausstellen, auf welcher bestätigt wird, dass die Investition alle Bedingungen für den Abzug erfüllt.

Dieser neue Abzug kann schon ab Veranlagungsjahr 2016 angewandt werden. Der Prozentsatz beträgt 13,50 %. Eine Investition in Höhe von 10.000 EUR bringt also einen Investitionsabzug in Höhe von 1.350 EUR ein. Ab Veranlagungsjahr 2016 bedeutet ab Einkommensjahr 2015. Mit anderen Worten: Investitionen, die Sie im vergangenen Jahr (2015) getätigt haben und die Bedingungen erfüllen, verleihen Ihnen bereits einen Anspruch auf den digitalen Investitionsabzug.

Der digitale Investitionsabzug ist immer einmalig. In diesem Fall gibt es also keine Möglichkeit, den Vorteil über die Abschreibungsperiode der erworbenen Aktiva zu staffeln.
Dieser digitale Investitionsabzug gilt nur für kleine Unternehmen und Unternehmer, die natürliche Personen sind, die dieselben Kriterien von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuchs erfüllen (Einmannbetriebe, die 'klein' sein sollten, wenn sie als Gesellschaft geführt werden).