Ein neues Statut: der Flexi-Job

Auf vorteilhafte Weise in der Gastronomie etwas dazuverdienen? Das ist möglich mit einem Flexi-Job. Wer im Hotel- und Gaststättengewerbe einen Nebenjob hat, braucht nämlich ab dem Veranlagungsjahr 2016 auf seinen Lohn keine Steuern zu zahlen. Welche Arbeitgeber können seit dem 1. Dezember 2015 einen flexibel einsetzbaren Arbeitnehmer zu einem niedrigen Tarif einstellen?

Neue Form der Beschäftigung im Hotel- und Gaststättengewerbe

Der Flexi-Job ist eine neue Form der Beschäftigung im Hotel- und Gaststättengewerbe für Arbeitnehmer, die bereits einen festen Job haben. Es handelt sich also um Gelegenheitsarbeit: Arbeitnehmer mit einer vollwertigen Stelle bei einem anderen Arbeitgeber von mindestens 4/5 einer Vollzeitbeschäftigung im dritten Quartal (Quartal T-3), das dem Quartal vorangeht, in dem man mit einem Flexi-Job arbeiten will. Das bedeutet, dass eine Beschäftigung mit einem Flexi-Job immer pro Vierteljahr erfolgt. Jedes Quartal wird aufs Neue beurteilt, ob ein bestimmter Arbeitnehmer im Rahmen dieses besonderen Systems arbeiten kann.
Die Erfüllung der Voraussetzung der 4/5-Beschäftigung zum Zeitpunkt T-3 wird zum Zeitpunkt der Dimona-Erklärung kontrolliert. Bei einem mündlichen Vertrag wird eine Tag-Dimona verwendet.

Wer einen Flexi-Job ausübt, erhält einen Flexilohn. Der Aufbau von sozialen Ansprüchen wird über den anderen Arbeitsplatz versichert. Eine Beschäftigung im Rahmen eines Flexi-Jobs ist nur denjenigen Arbeitnehmern und Arbeitgebern möglich, die unter dem paritätischen Ausschuss für das Hotel- und Gaststättengewerbe (PA Nr. 302) oder unter dem paritätischen Ausschuss für die Leiharbeit ressortieren, wenn der Benutzer unter den paritätischen Ausschuss für das Hotel- und Gaststättengewerbe (Leiharbeitskräfte) fällt.

Die Arbeitnehmer, die erstens während des Quartals T mit einem Arbeitsvertrag von mindestens 4/5 beim selben Arbeitgeber wie demjenigen beschäftigt werden, bei dem sie den Flexi-Job ausüben möchten, oder sich zweitens in einem Zeitraum befinden, der durch eine Auflösungs- oder Kündigungsausgleichsprämie zu Lasten des Arbeitgebers gedeckt ist, bei dem sie den Flexi-Job ausüben wollen, oder sich drittens in einer Kündigungsfrist beim selben Arbeitgeber befinden, können keinen Flexi-Job ausüben.

Unterschied zwischen Rahmenvertrag und Flexi-Job-Vereinbarung

Bevor der Arbeitnehmer seinen ersten Flexi-Job ausüben kann, muss er mit dem Arbeitgeber einen Rahmenvertrag abschließen. Dies ist ein neuer Begriff im Arbeitsrecht. Der Rahmenvertrag selbst ist kein Arbeitsvertrag. Er bildet nur den Rahmen für den Arbeitsvertrag und bestimmt die Bedingungen, unter denen der Arbeitnehmer aufgefordert werden kann, arbeiten zu kommen. Ohne Rahmenvertrag kann man keinen Flexi-Job ausüben.

Anschließend wird ein Flexi-Job-Arbeitsvertrag abgeschlossen, der eine bestimmte Dauer oder für eine deutlich beschriebene Arbeit gelten kann. Die Beschäftigung ist sehr flexibel, aber der Arbeitgeber muss ein System anwenden, das für jeden Flexi-Job-Arbeitnemer die Anfangs- und Endzeiten der Arbeitsleistung registriert und speichert.

Der Arbeitgeber hat den Rahmenvertrag und die Flexi-Job-Arbeitsvereinbarung am Ort der Beschäftigung des Flexi-Job-Arbeitnehmers aufzubewahren. Dadurch ist eine Kontrolle der Inspektionsbeamten möglich.

Vollständig von der Steuer befreit

Der Flexi-Lohn wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vollkommen frei bestimmt. Die einzige Bedingung besteht darin, dass er mindestens 8,82 Euro (vom Verbraucherpreisindex abhängiger Betrag) pro Stunde betragen muss. Das Flexi-Urlaubsgeld beträgt 7,67 % des Flexilohns und muss dem Arbeitnehmer zusammen mit dem Flexilohn ausgezahlt werden. Der zu zahlende Lohn (Flexilohn + Flexiurlaubsgeld) beträgt also mindestens 9,50 Euro pro Stunde.

Ab dem Veranlagungsjahr 2016 sind der Flexilohn und das Flexiurlaubsgeld vollständig von der Steuer befreit. Sie sind auch von den normalen Sozialbeiträgen befreit: Der Arbeitnehmer bezahlt keine persönlichen Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber bezahlt allerdings einen besonderen Beitrag in Höhe von 25 % auf den Flexilohn und das Flexiurlaubsgeld. Dieser Beitrag ist für den Arbeitgeber bei den Bezügen, die seit dem 1. Dezember 2015 bezahlt oder zuerkannt werden, als berufliche Aufwendungen absetzbar.

Überstundenregelung

Unabhängig von der Einführung des Flexi-Jobs ist auch eine günstigere Überstundenregelung für das Hotel- und Gaststättengewerbe vorgesehen.

Ab dem Veranlagungsjahr 2016 gibt es eine vollständige Steuerbefreiung für die Entlohnungen in Bezug auf die Überstunden im Hotel- und Gaststättengewerbe von Vollzeitarbeitnehmern, die sich dafür entscheiden, diese Überstunden nicht abzubauen, sondern auszahlen zu lassen. Seit dem 1. Dezember 2015 sind standardmäßig 300 Überstunden statt 143 Stunden steuerfrei.
Hotel- und Gaststättenbetriebe mit einem registrierten Kassensystem (weiße Kasse), das bei der Steuerbehörde angegeben ist, erhalten einen zusätzlichen Vorteil, nämlich eine Befreiung für 360 Überstunden. Es sind auch keine Sozialbeiträge auf den Lohn für diese Überstunden zu zahlen und der besondere Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 25 % ist ebenso wenig fällig.

Für das Hotel- und Gaststättengewerbe wird außerdem die Steuersenkung von 66,81 % bzw. 57,75 % für Überstunden mit Überstundenzuschlag ab dem Veranlagungsjahr 2016 auf 360 Stunden erhöht. Die Bedingung, dass der Arbeitgeber ein registriertes Kassensystem (weiße Kasse) verwenden muss, fällt weg. Diese Steuerermäßigung kann nicht mit der neuen Befreiung für Überstunden kombiniert werden.

Diese Steuerermäßigung geht mit einem Steuervorteil für den Arbeitgeber einher: eine partielle Befreiung von der Abführung der Lohnsteuervorauszahlung. Auch hier wird der Höchstbetrag für das Hotel- und Gaststättenbetriebe auf 360 Überstunden erhöht und die Voraussetzung einer weißen Kasse verschwindet. Überstunden, die für die neue Befreiung der Überstunden in Betracht kommen, kommen nicht für die partielle Befreiung von der Abführung der Lohnsteuervorauszahlung in Betracht.