Die verschiedenen Zinssätze

Der gesetzliche Zinssatz, der in Zivil- und Handelssachen angewandt wird, sinkt von 2,50 % im zweiten Halbjahr 2015 auf 2,25 % im Jahr 2016. Dieser Zinssatz bleibt das ganze Jahr über gültig. Die meisten anderen Zinssätze werden pro Halbjahr oder pro Monat festgelegt.

Zinssatz in Zivil- und Handelssachen

Wenn Vertragspartner vereinbaren, welche Zinsen sie bei einer verspäteten Zahlung in Rechnung stellen, werden die entsprechenden vertraglichen Zinsen angewandt.
Wenn kein Zinssatz vereinbart worden ist, gilt der gesetzliche Zinssatz. Dieser gesetzliche Zinssatz beträgt dieses Jahr 2,25 %. Der gesetzliche Zinssatz gilt für private Geschäfte, sowohl zwischen natürlichen Personen als auch zwischen juristischen Personen (Zivilsachen); und für Transaktionen zwischen Händlern und Privatleuten (Handelssachen).

Zinssatz in Steuer- und Sozialsachen

In Steuersachen gilt ein fester Zinssatz von 7 %. Bei Nichtzahlung der fälligen Steuer innerhalb der gesetzlichen Fristen werden Verzugszinsen fällig.
Derselbe Zinssatz gilt für Sozialsachen.
Dieser feste Tarif gilt auch, wenn die steuerlichen oder sozialen Gesetze auf den gesetzlichen Zinssatz in Zivil- und Handelssachen verweisen.

Zinssatz bei Handelsgeschäften

Für Handelsgeschäfte besteht seit dem 16. März 2013 ein anderes System. Ein Handelsgeschäft ist jedes Geschäft gegen Bezahlung:

zwischen Unternehmen untereinander, also auch zwischen Freiberuflern, Selbstständigen oder Non-Profit-Betrieben; oder

zwischen Unternehmen und Behörden, wobei die Behörde der Schuldner ist und der Auftrag unter das System der 'kleinen Aufträge' fällt. Bei einem kleinen Auftrag wird der zu zahlende Betrag auf weniger als 8.500 Euro veranschlagt bzw. auf weniger als 17.000 Euro bei einem Auftrag in den Bereichen Wasser, Post, Energie oder Transport.

Die Regeln für den Zahlungsrückstand bei Handelsgeschäften gelten also nicht bei Geschäften zwischen Unternehmen und Konsumenten. Sie gelten auch nicht für nicht-kommerzielle Geschäfte, wie die Auszahlung von Preisen, Subventionen oder Entschädigungen oder die Begleichung von Steuer- oder Sozialschulden. Außerdem muss das Geschäft zur Lieferung von Waren, zur Verrichtung von Dienstleistungen oder zum Entwurf und zur Ausführung von öffentlichen Arbeiten und bau- und ziviltechnischen Arbeiten führen.

Nach der halbjährlichen Anpassung beträgt der Zinssatz bei Zahlungsrückstand in Handelsgeschäften 8,50 % (seit dem 1. Januar 2016). Dieser Zinssatz bleibt bis zum 30. Juni 2016 gültig (erstes Halbjahr 2016). Der Tarif ist unverändert im Vergleich zum Zinssatz für das zweite Halbjahr 2015 (vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015).

Wenn im Vertrag keine Zahlungsfrist vereinbart wurde, muss die Rechnung innerhalb von 30 Tagen beglichen werden. Diese Frist beginnt:

ab dem Eingang der Rechnung,

ab dem Eingang der Waren oder Dienstleistungen oder der Ausführung der Arbeiten, oder

nach deren Annahme oder Kontrolle und spätestens ab dem Ablauf der Verifikationsfrist.
Die Unternehmen können in ihren Verträgen frei eine längere Zahlungsfrist vereinbaren. In vielen Branchen wird in der Praxis eine Frist von 60 Kalendertagen akzeptiert.

Behörden wie Kommunen, Provinzen, Sozialämter und Departments können keine längere Zahlungsfrist vereinbaren. Sie haben sich an die gesetzliche Zahlungsfrist von 30 Tagen zu halten. Nur wenn der Zweck durch die besondere Art oder durch bestimmte Elemente der Übereinkunft es gerechtfertigt, können Behörden eine längere Zahlungsfrist vereinbaren, die allerdings nicht mehr als 60 Kalendertage betragen darf.

Der Gläubiger, der mit einer verspäteten Zahlung konfrontiert wird, hat automatisch auch einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung in Höhe von 40 Euro für die Einziehungskosten. 

Zinssatz bei Staatsaufträgen

Bei großen Staatsaufträgen - d. h. Aufträgen, bei denen der zu zahlende Betrag über den Schwellenbetrag von 8.500 bzw. 17.000 Euro veranschlagt wird   gelten wiederum drei verschiedene Zinssätze. Diese Zinssätze sind im Dezember 2015 festgelegt worden:

8,5 % für Staatsaufträge, die ab dem 16. März 2013 abgeschlossen wurden;

8,5 % für Staatsaufträge, die zwischen dem 8. August 2002 und dem 15. März 2013 vergeben wurden; und

ein Monat Zinsen für ältere Aufträge.