Plastische Chirurgie nicht mehr von der Mehrwertsteuer befreit

Medizinische Dienstleistungen von Ärzten, Krankenpflegern und Krankenhäusern sind von der Mehrwertsteuer befreit. Seit dem 1. Januar 2016 gilt diese Befreiung allerdings nicht mehr für ästhetische Eingriffe. Diese werden jetzt der Mehrwertsteuer unterworfen. Um den Übergang von der Befreiung auf die Erhebung der Mehrwertsteuer einfacher zu machen, wurde allerdings eine Übergangsmaßnahme ausgearbeitet.

Allgemeine Regel: medizinische Dienstleistungen sind befreit

Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten, Physiotherapeuten, Hebammen, Krankenpflegern und Betreuern im Rahmen der Ausübung ihrer geregelten Tätigkeit sind von der Mehrwertsteuer befreit.

Mit Ärzten und Zahnärzten sind Personen gemeint, die diesen Beruf in Übereinstimmung mit den Medizingesetzen in Belgien ausüben dürfen. Jemand, der illegal einen medizinischen Beruf ausübt, kann diese Befreiung also nicht in Anspruch nehmen.

Die Befreiung gilt auch für Homöopaten sowie Heilpraktiker, Osteopathen und Podologen mit Doktortitel. Auch Logopäden, Ergotherapeuten und Diätisten können unter bestimmten Bedingungen von der Befreiung profitieren.

Dienstleistungen, die lediglich eine Körperpflege zum Gegenstand haben, fallen nicht unter die Befreiung. Dabei handelt es sich um Orthopäden, Bandagisten, Maniküren und Pediküren.

Auch Krankenhäuser, psychiatrische Einrichtungen, Kliniken und Polikliniken fallen unter die Befreiung. Sie können eine breite Skala von mehrwertsteuerfreien Dienstleistungen anbieten: Untersuchung, Pflege, Ernährung, Lieferung von Arzneimitteln und Prothesen an Patienten der Einrichtung, Beschaffung von Unterkünften.

Besonderheit: ästhetische Eingriffe durch Ärzte fallen nicht mehr unter die Befreiung

Die oben beschriebene Befreiung gilt nicht mehr, wenn es sich bei der Dienstleistung des Arztes oder des Krankenhauses um eine Behandlung mit einem rein ästhetischen Charakter handelt. Dasselbe gilt für die damit verbundene Krankenhauspflege und die ärztliche Versorgung.

Unter Eingriffen und Behandlungen mit einem rein ästhetischen Charakter werden verstanden: Behandlungen, die nicht in die Nomenklatur der medizinischen Versorgungsleistungen in Bezug auf die Pflichtkranken- und Invaliditätsversicherung aufgenommen sind; oder Behandlungen, die zwar in die Nomenklatur aufgenommen sind, aber nicht für die Erstattung durch das LIKIV in Betracht kommen.

Es geht darüber hinaus um Eingriffe mit einem rein ästhetischen Zweck. Der Nachdruck liegt also auf dem Aspekt des rein Ästhetischen. Eingriffe, die auch ein therapeutisches oder rekonstruktives Ziel haben oder ein funktionelles Beschwernis beseitigen, fallen normalerweise weiterhin unter die Befreiung. Um zu bestimmen, ob ein Eingriff ein therapeutisches Ziel verfolgt, werden keine psychischen Aspekte berücksichtigt: dass sich der Patient nach der Behandlung in seiner Haut wohler fühlt, macht die Behandlung noch nicht therapeutisch.

Die neuen Regeln gelten nur für Ärzte, Pfleger und Krankenhäuser und nicht für Zahnärzte oder Physiotherapeuten. Die Kieferorthopädie ist also noch immer von der Mehrwertsteuer befreit, auch wenn diese einen rein ästhetischen Charakter hat.

Übergangsmaßnahme

Die Ärzte und Krankenhäuser, die rein ästhetische Eingriffe vornehmen, müssen sich nun im Prinzip für die Mehrwertsteuer registrieren. Dazu haben sie eine Frist bis zum 31. März 2016.
Außerdem können sie noch bis zum 30. Juni 2016 von der Mehrwertsteuer befreite Eingriffe vornehmen, wenn sie spätestens am 29. Februar 2016 mit dem Patienten einen Vertrag abgeschlossen haben, um den Eingriff an einem bestimmten Tag vorzunehmen und ihn effektiv bis zum 30. Juni 2016 durchführen.