Teilnahme an der Generalversammlung: to be or not to be

Die Generalversammlung der Aktionäre bzw. Teilhaber einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung( pGmbH) und einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung (Gen.mbH) ist ein obligatorisches Organ mit exklusiven Befugnissen wie etwa der Genehmigung des Jahresabschlusses. Die ordentliche Generalversammlung muss jährlich abgehalten werden. Nicht jeder darf ohne weiteres an der Generalversammlung teilnehmen. Wer zugelassen wird und sich an der Abstimmung beteiligen darf, steht in der Satzung und im Gesellschaftsgesetzbuch.

Das Gesellschaftsgesetzbuch schreibt vor, dass jedes Jahr mindestens eine (ordentliche) Generalversammlung an dem Ort, der in der Satzung festgelegt wurde, abgehalten werden muss. Auch das Datum und der Zeitpunkt der ordentlichen Generalversammlung können in der Satzung frei bestimmt werden, unter der Voraussetzung, dass die Versammlung innerhalb von sechs Monaten nach dem Abschluss des Geschäftsjahres stattfindet.

Nicht jeder darf an der Generalversammlung teilnehmen

Zunächst einmal müssen alle Aktionäre eingeladen werden. Das sind die Inhaber von Aktien mit Stimmrecht und die Inhaber von Aktien ohne Stimmrecht. Nur Personen, die als Eigentümer der Aktien im Aktienregister eingetragen sind, erhalten Zutritt zur Generalversammlung.
Ein Aktionär bzw. Teilhaber kann einen Vertreter zur Generalversammlung schicken, der über eine gültige schriftliche Vollmacht verfügt. Ein Rechnungsprüfer darf prinzipiell nicht als Bevollmächtigter eines Aktionärs auf der Generalversammlung auftreten. Verwaltungstätigkeiten sind mit der Deontologie des Berufs des Rechnungsprüfers nicht vereinbar.

Auch die Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer und die Aufsichtsräte müssen zur Jahreshauptversammlung eingeladen werden. Die Aktionäre oder Teilhaber haben schließlich das Recht, sie zu befragen. Die Aufsichtsräte nehmen an der Generalversammlung teil, wenn diese sich über einen Bericht berät, der von ihnen verfasst worden ist.

Besondere Zulassung Dritter

Angesichts ihres geschlossenen Charakters ist die Generalversammlung im Prinzip selbst befugt, über die Zulassung bestimmter Dritter zu entscheiden. Dritte sind stillschweigend willkommen, bei einer Anfechtung muss darüber abgestimmt werden.

„Bestimmte“ Dritte wie Inhaber von (konvertierbaren) Obligationen und Warrants sowie die Inhaber von Namenszertifikaten, die unter Mitwirkung des Unternehmens emittiert wurden, müssen eingeladen werden. Sie dürfen an der Generalversammlung lediglich mit beratender Stimme teilnehmen.

„Gewöhnliche“ Dritte wie der Rechnungsprüfer und der Revisor dürfen auf der Generalversammlung anwesend sein, wenn sie mit einfacher Mehrheit zugelassen werden und anderweitige Bestimmungen in der Satzung dem nicht widersprechen. Der Rechnungsprüfer, der z. B. die Buchhaltung der Gesellschaft führt, hat kein automatisches Teilnahmerecht an der Generalversammlung, aber die Generalversammlung kann dazu die Genehmigung erteilen.

Als „besondere“ Dritte gelten die Presse und der Rechtsanwalt. Die Tradition will, dass die Presse jedoch keine Sondergenehmigung braucht, um die Generalversammlung von börsennotierten Unternehmen zu besuchen. Ob ein Anwalt zugelassen wird, hängt von der Eigenschaft ab, in der er auftritt. Tritt der Anwalt für das Unternehmen auf, darf er anwesend sein, wenn die Generalversammlung nicht anderweitig entscheidet. Im Fall, dass der Anwalt als Rechtsanwalt eines Aktionärs auftritt (und nicht als Sonderbeauftragter), vertritt nur eine Minderheit in der Rechtslehre den Standpunkt, dass der Aktionär von seinem Anwalt begleitet werden darf. Beim Abfassen der Satzung sollten Sie deshalb auf die am besten geeignete Klausel über die Vertretung von Aktionären durch Nicht-Aktionäre achten, wenn Sie nicht wollen, dass auf Ihrer Generalversammlung ein Anwalt erscheint.

Folgen für die Beschlussfassung

Wenn Dritte rechtswidrig von der Generalversammlung ausgeschlossen werden, ist die Beschlussfassung nichtig, wenn der Kläger nachweist, dass die betreffenden Dritten (z. B. ein Sachverständiger) durch ihre Anwesenheit oder ihre Fragen die Beschlussfassung beeinflussen können.
Wenn Dritte rechtmäßig zur Abstimmung zugelassen sind, muss geprüft werden, ob der angefochtene Beschluss auch in ihrer Abwesenheit getroffen worden sei. Wenn das nicht der Fall ist, muss der Beschluss als nichtig erklärt werden.