Konkursversicherung heißt jetzt Überbrückungsanspruch

Seit ihrer Einführung im Jahr 1997 ist die Konkursversicherung für zahlungsunfähige Selbstständige mehrmals geändert worden. Bei ihrer letzten wichtigen Reform wurde der Anwendungsbereich um die Geschäftsauflösungen aus wirtschaftlichen Gründen erweitert. Auch die Bezeichnung wurde geändert. Seit dem 28. Januar 2016 sprechen wir von einem Überbrückungsanspruch zugunsten von Selbstständigen.

Sozialer Schutz für Selbstständige

Im Rahmen des Sozialstatuts für Selbstständige besteht seit dem 1. Juli 1997 neben den Pensionen, den Familienzulagen und der Kranken- und Invaliditätsversicherung das System der Konkursversicherung. Dieses System bietet zahlungsunfähigen Selbstständigen oder Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern und arbeitenden Teilhabern einer Handelsgesellschaft, die für zahlungsunfähig erklärt wurden, unter bestimmten Bedingungen einen Sozialversicherungsschutz. Diese Konkursversicherung ist mehrmals abgeändert worden, was u. a. zu höheren Auszahlungen führte. Seit 2012 reden wir von einer Sozialversicherung zugunsten von Selbstständigen im Konkursfall, in damit gleichgesetzten Situationen oder bei einer gezwungenen Geschäftsauflösung.

Bei der letzten Änderung wird die Konkursversicherung um die Auflösungen aus wirtschaftlichen Gründen erweitert, m. a. W. die Versicherung trifft auch auf Selbstständige zu, die ihre Tätigkeit aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgeben.
Außerdem wird der alte Begriff Konkursversicherung durch ein neues Konzept ersetzt: den Überbrückungsanspruch zugunsten von Selbstständigen. Das ist moderner und neutraler und von nun an auch die einzige korrekte Bezeichnung.

Neu: Geschäftsaufgabe aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten

Das Ziel des Überbrückungsanspruchs ist weiterhin, Selbstständigen, die in Schwierigkeiten geraten sind, mit einer finanziellen Unterstützung und einer beschränkten sozialen Deckung zu helfen. Der Überbrückungsanspruch besteht aus drei Sparten:

Konkurs und kollektive Schuldenregelung (Unmöglichkeit, fällige oder zukünftig fällig werdende Verbindlichkeiten zu begleichen);

gezwungene Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit (z. B. Brand, Naturkatastrophe);

eine neue Sparte: die Geschäftsaufgabe aus wirtschaftlichen Gründen/Schwierigkeiten.

Die konkrete Formulierung und die Bedingungen, auf deren Grundlage die Selbstständigen auf diese neue Maßnahme Anspruch erheben können, werden noch in einem königlichen Erlass festgelegt. Dadurch kann vorläufig niemand auf diesen neuen Anspruch zurückgreifen. Vieles wird von den Auswirkungen der Maßnahme auf den Etat abhängen. Wir erwarten, dass bei der Ausarbeitung der neuen Maßnahme die folgenden Punkte berücksichtigt werden:

bei den wirtschaftlichen Schwierigkeiten wird es sich unwiderlegbar um externe Schwierigkeiten handeln müssen, die darüber hinaus objektivierbar sind;

die Selbstständigen müssen ihre sämtlichen Beitragszahlungen geleistet haben;

die Reichweite des Anspruchs muss je nach der Anzahl der gearbeiteten Quartale variieren, z. B. zwei Monate Unterstützung pro Zeitraum von zwei gearbeiteten Jahren, bei einem Mindestzeitraum von zwei gearbeiteten Jahren.

Am Wesen der Versicherung wird nichts geändert: Sie behält ihren ergänzenden Charakter. Der Selbstständige darf über kein Einkommen oder Ersatzeinkommen verfügen. Ein Ersatzeinkommen von der Sozialversicherung hat weiterhin Vorrang vor dem Überbrückungsanspruch.

Für wen? Von 3 zu 4 Kategorien!

Der Überbrückungsanspruch gilt künftig für:
1. die in Konkurs gegangenen Selbstständigen, die Geschäftsführer, die Vorstandsmitglieder und die arbeitenden Teilhaber einer Handelsgesellschaft, die für zahlungsunfähig erklärt wurde, sowie Nicht-Händler, die ihre Schulden nicht zahlen können (wie Landwirte, Freiberufler);
2. die Selbstständigen, die ihre fälligen oder noch fällig werdenden Schulden durch offensichtliche Zahlungsunfähigkeit nicht tilgen können, und diejenigen mit einer kollektiven Schuldenregelung;
3. die Selbstständigen, die durch Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben, gezwungen werden, ihre selbstständige Tätigkeit aufzugeben, und über kein Berufseinkommen oder Ersatzeinkommen verfügen;
4. die Selbstständigen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihre selbstständige Tätigkeit aufgeben müssen (neu).
Wer strafrechtlich in einem Konkursverfahren verurteilt wurde oder seine Zahlungsunfähigkeit selbst organisiert hat, kommt nicht in Betracht.

Sozialer Inhalt des Überbrückungsanspruchs

Der Überbrückungsanspruch für Selbstständige besteht aus einer Auszahlung bis zu höchstens 12 Monaten (4 Quartale) und eine beschränkte Beibehaltung des Sozialstatuts (Kindergeld und ärztliche Leistungen bis zu zwölf Monaten).

Sie können mehrmals auf den Überbrückungsanspruch zurückgreifen. Bedingung ist allerdings, dass die gesamte Dauer während der vollständigen Berufslaufbahn nicht mehr als 12 Monate beträgt. Ein entsprechender Antrag muss bei der Sozialversicherungskasse eingereicht werden.

Die Auszahlung des Überbrückungsanspruchs ist auf die Mindestpension für Selbstständige abgestimmt. Der Betrag hängt davon ab, ob man eine Familie zu unterhalten hat.