Sozialwahlen: Reichweite des Kündigungsschutzes für Kandidaten

Kandidaten für ein Mandat als Personalvertreter im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder im Betriebsrat genießen Kündigungsschutz, auch wenn sie nicht gewählt werden. Trotz dieses Schutzes bleibt eine Kündigung in zwei Fällen möglich. Bei rechtswidriger Kündigung kann der geschützte Arbeitnehmer verlangen, wieder eingestellt zu werden.

Zusammensetzung der sozialen Beratungsgremien

Die Sozialwahlen, die in der Zeit vom 9. bis zum 22. Mai 2016 stattfinden, werden organisiert, um die sozialen Beratungsgremien   den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (AGS) und den Betriebsrat (BR)   im Juni 2016 in den Unternehmen installieren zu können.

Die Verpflichtung, alle vier Jahre Sozialwahlen zu organisieren, hängt von der Anzahl der Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen ab. Jedes belgische Unternehmen im Privatsektor mit durchschnittlich mindestens 50 Arbeitnehmern im Jahr 2015, muss im Jahr 2016 Sozialwahlen organisieren, um die Personalvertreter im AGS zu bestimmen. Betriebe mit durchschnittlich mindestens 100 Arbeitnehmern im Jahr 2015 müssen außerdem Sozialwahlen organisieren, um die Personalvertreter für den BR zu ermitteln.

Arbeitnehmerdelegierte müssen die Wählbarkeitskriterien am Tag der Wahl erfüllen, um den gesetzlichen Kündigungsschutz genießen zu können.
Die nicht gewählten Kandidaten müssen diese Bedingungen ebenfalls erfüllen und auf der endgültigen, gültig eingereichten Kandidatenliste aufgeführt werden.

Dauer der Kündigungsschutzfrist

Die Kündigungsschutzfrist beginnt dreißig Tage vor dem Tag, an dem der Bericht, in welchem der Wahltermin festgelegt wird (X-30), ausgehängt wird. Bitte beachten: Weil die Kandidatenlisten bis 35 Tage nach dem Tag des Aushangs dieses Berichts (X+35) eingereicht werden können, laufen Sie während dieses Zeitraums von 65 Tagen Gefahr, unbewusst einen unkündbaren Arbeitnehmer zu entlassen.

Der Kündigungsschutz wird im Prinzip vier Jahre später bei der Neuwahl des AGS und/oder des BR aufgehoben. Auch die nicht gewählten Kandidaten genießen im Prinzip denselben Kündigungsschutz wie die regulären und stellvertretenden Personaldelegierten: vier Jahre, wenn sie sich zum ersten Mal bewerben, oder zwei Jahre ab dem Aushang der Wahlergebnisse, wenn der Bewerber zweimal hintereinander nicht gewählt wird.

Arbeitnehmer, die bei den Sozialwahlen 2012 gewählt wurden, sind noch bis zu dem Tag der Installation des neuen Beratungsgremiums dieser Sozialwahlen unkündbar. Derselbe Kündigungsschutz gilt für die im Jahr 2012 nicht gewählten Bewerber, es sei denn, dass sie zum zweiten Mal nicht gewählt wurden, denn dann stehen sie seit Mai 2014 nicht mehr unter Kündigungsschutz.

Arbeitnehmer, die im nächsten Monat gewählt werden, sind bis zur Installation des neuen Beratungsgremiums bei den folgenden Sozialwahlen von 2020 unkündbar. Dies gilt auch für die nicht gewählten Kandidaten. Wenn sie im Jahr 2016 jedoch schon zum zweiten Mal nicht gewählt werden, endet ihr Kündigungsschutz bereits im Mai 2018 (= zwei Jahre nach dem Aushang der Ergebnisse der Sozialwahlen von 2016).

Kündigungsgründe für geschützte Arbeitnehmer

Eine Kündigung ist eine Rechtshandlung, bei der Sie dem Arbeitnehmer Ihre Entscheidung mitteilen, den Arbeitsvertrag einseitig aufzulösen. In zwei Fällen können Arbeitnehmervertreter und zur Wahl stehende Arbeitnehmervertreter trotz ihres Kündigungsschutzes entlassen werden:

im Fall einer Kündigung aus schwerwiegenden/dringenden Gründen, die vom Arbeitsgericht festgestellt wurden. Ein dringender Grund ist jede ernsthafte Unzulänglichkeit, die jede berufliche Zusammenarbeit unmittelbar und endgültig unmöglich macht;

im Fall einer Entlassung aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen, die vorab vom paritätischen Ausschuss anerkannt wurden (z. B. Stilllegung des gesamten Unternehmens; Schließung einer Abteilung der technischen Betriebseinheit wie etwa eine Werkstatt oder ein Lager; und Kündigung einer bestimmten Personalgruppe).

Die Aufhebung des Kündigungsschutzes erfolgt also nicht automatisch.

In den folgenden Fällen kann der Arbeitsvertrag von unkündbaren Arbeitnehmern aufgelöst werden, ohne dass der Grund für die Kündigung vorher anerkannt werden muss:

beim Ablauf der Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrags;

bei der Vollendung der Arbeit, für die der Arbeitnehmer eingestellt wurde;

bei einer einseitigen Auflösung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer;

im Fall von höherer Gewalt;

im Fall des Todes der Arbeitnehmers;

im gegenseitigen Einvernehmen.

Sanktionen bei einer rechtswidrigen Kündigung

Bei Verstoß gegen die Kündigungsregeln verfügt der Arbeitnehmer über zwei Optionen.

Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass er wieder eingestellt wird. Bei diesem Antrag auf Wiedereinstellung eines Arbeitnehmers müssen die Lohneinbußen des Arbeitnehmers und die Arbeitgeber- und persönlichen Sozialbeiträge bezahlt werden.
Bei Ablehnung einer Wiedereinstellung muss eine Kündigungsschutzprämie bezahlt werden. Diese Kündigungsschutzprämie besteht aus einer pauschalen Entschädigung und aus einer variablen Zulage.
Die pauschale Entschädigung entspricht dem Bruttolohn von:

zwei Jahren, wenn der Arbeitnehmer weniger als zehn Jahre im Unternehmen gearbeitet hat;

drei Jahren bei einer Betriebszugehörigkeit zwischen zehn und zwanzig Jahren;

vier Jahren bei einer Betriebszugehörigkeit von zwanzig oder mehr Jahren.

Die variable Entschädigung entspricht dem Lohn, auf den der Arbeitnehmer Anspruch gehabt hätte, wenn er seine Funktion weiter ausgeübt hätte.

Wenn kein Antrag auf Wiedereinstellung folgt, hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf die pauschale Entschädigung, die von der Betriebszugehörigkeit innerhalb des Unternehmens abhängig ist.