Einreichung von Beschwerden wird einfacher

Wer mit dem Steuerbescheid seines Finanzamts nicht einverstanden ist, kann dort eine Beschwerde einreichen. Bisher war die Art und Weise, in der ein Steuerpflichtiger seine Beschwerde einreichen konnte, strengen Regeln unterworfen. Das Finanzamt hat jetzt jedoch einen großen Schritt zu weniger Formalismus gemacht, sodass die Einreichung einer Beschwerde viel einfacher wird.

Keine originale Unterschrift erforderlich

Der Kassationshof, das höchste belgische Gericht, hatte früher bereits geurteilt, dass eine Beschwerdeschrift, auf der die (originale) Unterschrift des Antragstellers fehlt, trotzdem gültig sei. Es reiche aus, dass es deutlich sei, von wem die Beschwerde ausgeht.

Eine originale Unterschrift können Sie auf einer schriftlichen Beschwerde finden, die effektiv vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden ist und mit der Post (mit einem gewöhnlichen Brief oder per Einschreiben) verschickt wird. Auf einer Kopie der Beschwerde (kopiert, gefaxt oder gescannt) steht keine originale Unterschrift, sondern nur eine Kopie der Unterschrift.

E-Mail oder Fax ist ebenfalls gestattet

Da eine originale Unterschrift nicht länger erforderlich ist, kann die Beschwerde jetzt auch per Fax oder E-Mail eingereicht werden. Nach dem Kassationshof vertritt jetzt auch das Finanzamt diese Auffassung.
Eine Beschwerde, die per E-Mail oder Fax verschickt wird, ist also zulässig und wird vom Finanzamt bearbeitet, wenn:

sie an die Faxnummer oder E-Mail-Adresse des zuständigen Amtes gesendet wurde;

innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht wurde (sechs Monate ab dem dritten Werktag nach dem Tag, an dem der Steuerbescheid, den Sie anfechten wollen, versandt wurde);

die Beschwerde begründet ist (Gründe angeben, warum der Steuerbescheid nicht korrekt sei).

Wenn das Finanzamt Zweifel über die Eigenschaft des Beschwerdeführers hat (ist er wirklich die richtige Person, ist er befugt, die Beschwerde einzureichen), ist die Beschwerde nicht zulässig. Das Finanzamt kann eventuell auch verlangen, nachträglich ein unterzeichnetes Original zuzusenden.

Wenn das Finanzamt die Identität des Beschwerdeführers anzweifelt, wird die E-Mail-Adresse, von welcher die Beschwerde eingereicht wurde, mit der E-Mail-Adresse verglichen, die der Steuerpflichtige in MyMinFin eingetragen hat. Wenn es keine Übereinstimmung gibt oder dem Finanzamt noch keine E-Mail-Adresse bekannt ist, wird es mit dem Steuerpflichtigen Kontakt aufnehmen.

Eine E-Mail, die mit einer elektronischen Unterschrift unterzeichnet wurde, wird vom Finanzamt übrigens als eine unterzeichnete Beschwerde betrachtet.

Welche Fristen gibt es bei einer elektronischen Beschwerde?

Das Fax oder die E-Mail darf beim Finanzamt spätestens am letzten Tag der Einsendefrist um 23:59 Uhr eingehen. Dadurch entsteht einerseits ein Vorteil gegenüber Beschwerden, die mit der normalen Post versandt werden (diese müssen am Tag selbst eingehen, aber die Post arbeitet natürlich nicht bis 23:59 Uhr), und andererseits ein kleiner Nachteil gegenüber einer Beschwerde per Einschreiben (da reicht es aus, dass der Versandbeleg von der Post am letzten Tag der Frist abgestempelt wurde).