Befreiung von der Abführung der Lohnsteuervorauszahlung für neue Unternehmen: häufig gestellte Fragen

Neue Unternehmen genießen eine Befreiung von der Abführung der Einkommenssteuervorauszahlung. Das bedeutet, dass sie zwar die Einkommenssteuervorauszahlung auf die Löhne und Gehälter ihres Personals einbehalten müssen, aber die einbehaltene Einkommenssteuervorauszahlung nicht an das Finanzamt zu überweisen brauchen. Anhand einer FAQ-Liste erteilt das Finanzamt nun nähere Erläuterungen zu dieser Maßnahme. Wir werfen einen Blick auf diese häufig gestellten Fragen.

Welche Einkommen fallen unter die Regelung?

Alle Entgelte, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für die Arbeit zahlt, die derjenige leistet, werden als Entgelte betrachtet, für welche die Befreiung gilt.
Das ist an erster Stelle der Lohn bzw. das Gehalt des Arbeitnehmers, aber daneben auch:

Provisionen, Gratifikationen, Prämien und Trinkgelder;

Vorteile jeglicher Art;

erhaltene Prämien aufgrund oder anlässlich der Beendung der Arbeit oder der Auflösung eines Arbeitsvertrags;

erhaltene Prämien zur vollständigen oder partiellen Wiederherstellung einer vorübergehenden Einbuße von Entgelten;

Entgelte, die ein Arbeitnehmer erhalten hat, auch wenn sie seinen Rechtsnachfolgern bezahlt oder gewährt worden sind.

Die Entgelte, die einem Firmenleiter gezahlt werden, fallen nicht unter die Befreiung.

Welche Arbeitgeber können die Befreiung in Anspruch nehmen?

Der Arbeitgeber muss ein neues kleines oder Mikro-Unternehmen sein. Solch ein startendes Unternehmen ist höchstens 48 Monate in der Zentralen Unternehmensdatenbank eingetragen. Ein kleines oder Mikro-Unternehmen muss die Kriterien von Artikel 15 und 15/1 des Gesellschaftsgesetzbuchs erfüllen. Auf diese Kriterien sind wir früher schon ausführlich eingegangen, deshalb werden sie hier nicht weiter erörtert.
Außerdem muss der Arbeitgeber (1.) die Entgelte zahlen, (2.) Schuldner der Einkommensteuervorauszahlung sein (3) und die Einkommensteuervorauszahlung auch effektiv einbehalten.
Die folgenden Kategorien von Arbeitnehmern werden ausdrücklich von der Maßnahme ausgeschlossen:

ein Unternehmen, für das eine Anzeige oder eine Klage auf Konkurserklärung eingereicht wurde;

ein Unternehmen, für das ein Verfahren zu einer gerichtlichen Reorganisierung eingeleitet worden ist;

ein aufgelöstes Unternehmen, das sich im Zustand der Abwicklung befindet.

Was geschieht mit Sonderfällen wie Zeitarbeitsbüros und gemeinnützigen Vereinen?

Ob ein Zeitarbeitsbüro die Befreiung nutzen kann, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Wenn das Zeitarbeitsbüro einem neuen kleinen Unternehmen oder Mikrounternehmen Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellt, aber selbst die Bedingungen nicht erfüllt, kann es keinen Anspruch auf die Unterstützungsmaßnahme erheben. Wenn das Zeitarbeitsbüro selbst als ein neues kleines Unternehmen oder Mikrounternehmen betrachtet werden kann, kann es allerdings Anspruch auf die Unterstützungsmaßnahme für die Entgelte erheben, die es den Leiharbeitnehmern zahlt oder zuerkennt.
Eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht kommt nicht in Betracht, da es kein Unternehmen ist.

Wie lange kann ein Unternehmen davon Gebrauch machen?

Da die Maßnahme für Starter gedacht ist, kann ein Unternehmen nur solange davon profitieren, wie es ein Starter ist, d. h., während der ersten vier Jahre seiner Existenz (ab der Eintragung in die Zentrale Unternehmensdatenbank).
Wenn das Unternehmen zuvor auf eine andere Weise geführt wurde, z. B. als Ein-Personen-Gesellschaft oder in einer anderen Unternehmensform, wird der Startzeitpunkt der ursprünglichen Geschäftstätigkeit oder Firma zugrunde gelegt.

Beispiel
Piet gründet am 1. März 2014 eine Ein-Mann-Firma. Wenn er sein Unternehmen weiterhin als Ein-Mann-Betrieb führt, gilt er bis zum 28. Februar 2018 als Starter. Wenn er seinen Ein-Mann-Betrieb am 10. April 2016 in die pGmbH PIET umwandelt, wird noch immer das ursprüngliche Startdatum berücksichtigt. Die pGmbH PIET wird also bis zum 28. Februar 2018 ein Starter bleiben (und NICHT bis zum 9. April 2020).
Wenn Piet seine Ein-Mann-Firma am 1. März 2011 gründet und am 1. März 2016 in die pGmbH PIET umwandelt, kann die pGmbH PIET nicht mehr von der Maßnahme profitieren. Seit dem Beginn der ursprünglichen Geschäftstätigkeit sind dann bereits mehr als vier Jahre vergangen.

Wie groß ist die Befreiung?

Kleine Unternehmen haben Recht auf eine Befreiung von der Abführung der Einkommenssteuervorauszahlung in Höhe von 10 %, Mikrogesellschaften haben ein Recht auf eine Befreiung von 20 %.

Darf die Befreiung mit anderen Vergünstigungsmaßnahmen kumuliert werden?

Die Maßnahme darf auch mit anderen Vergünstigungsmaßnahmen in Bezug auf die Abführung der Einkommenssteuervorauszahlung kombiniert werden.

Welche Formalitäten müssen eingehalten werden?

Der Arbeitgeber muss der Verwaltung eine Namensliste zur Verfügung halten, welche die folgenden Angaben für jeden Arbeitnehmer enthält: die vollständige Identität, die Nationalnummer bzw. Bevölkerungsregisternummer, den Betrag der gezahlten oder zugeteilten steuerpflichtigen Bruttoentgelte, den Betrag der einbehaltenen Einkommenssteuervorauszahlung und eine detaillierte Berechnung dieser Einkommenssteuervorauszahlung.
Daneben muss das Unternehmen auch die Nachweise zur Verfügung halten, dass sie die Voraussetzungen erfüllt, um die Bedingungen anzuwenden.