Rechtspersonen, die Vorstandsämter bekleiden, und die Mehrwertsteuer: eine Auffrischung und ein Update

Wir haben uns schon früher einmal mit der neuen Regelung befasst, die juristische Personen, die Vorstandsämter bekleiden, der Mehrwertsteuer unterwirft. Nach einigem Aufschub ist die Regelung am 1. Juni 2016 endlich in Kraft getreten. Um alle möglichen Missverständnisse aus dem Weg zu räumen, frischen wir die Regeln noch einmal auf und erläutern die letzten Updates.

Generell: ab 1. Juni 2016 mehrwertsteuerpflichtig

Die Toleranz der Verwaltung, die es juristischen Personen, die Vorstandsämter bekleiden, ermöglichte, zu entscheiden, keine Mehrwertsteuer zu berechnen, verfällt definitiv am 1. Juni 2016 (was lange währt ist endlich gut).

Die Regelung gilt somit ab sofort:

Vorstandsmitglieder, die Rechtspersonen sind, berechnen Mehrwertsteuer für ihre Verwaltungsdienstleistungen;

Vorstandsmitglieder, die natürliche Personen sind, berechnen keine Mehrwertsteuer.

Dennoch gibt es noch einige Fragen, die wir gerne beantworten.

Frage 1: Was geschieht, wenn das Vorstandsmitglied außerdem weitere Dienstleistungen erbringt?

Was geschieht, wenn ein Vorstandsmitglied neben seinen Tätigkeiten im Vorstand weitere Dienstleistungen erbringt?

Wenn diese Dienstleistungen ebenfalls der Mehrwertsteuer unterworfen sind, ändert sich nichts - alle Dienstleistungen der juristischen Person unterliegen dann der Mehrwertsteuer.

Wenn die anderen Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit sind (z. B. Vermietung einer Immobilie), wird die Rechtsperson gemischt steuerpflichtig. Ihr Abzugsrecht wird also eingeschränkt.

Es ist deshalb auch von Bedeutung zu wissen, welche Dienstleistungen der juristischen Person der Mehrwertsteuer unterworfen sind und welche nicht. Es muss deshalb eine Aufteilung zwischen den Vorstandstätigkeiten und den eventuellen anderen Dienstleistungen erfolgen. Der Steuerpflichtige muss sich darum selbst kümmern. Wenn das nicht geschieht, wird das Finanzamt mindestens 25 % der erhaltenen Vergütungen als der Mehrwertsteuer unterworfene Vorstandsvergütungen betrachten. Bitte beachten Sie: das bedeutet nicht, dass dies eine Pauschale ist, auf die Sie Anspruch haben, sondern dabei handelt es sich nur um das absolute Minimum, das das Finanzamt handhaben will, wenn Sie selbst keine Aufteilung vornehmen.

Frage 2: Was geschieht, wenn der Vorstand ein kleines Unternehmen ist?

Ein kleines Unternehmen ist ein Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 25.000 EUR. Ein kleines Unternehmen ist befreit, aber darf seine gezahlte Mehrwertsteuer selbst auch nicht absetzen. Das ist vor allem eine administrative Vereinfachung: Kleine Unternehmen brauchen keine Mehrwertsteuer zu berechnen und keine regelmäßigen Mehrwertsteuererklärungen einzureichen.

Auch ein Vorstandsmitglied, das eine juristische Person ist, kann ein kleines Unternehmen sein. In diesem Fall stellt sich allerdings die Frage, wie bestimmt wird, ob der Höchstbetrag vom Vorstandsmitglied überschritten wurde oder nicht. Einige befreite Tätigkeiten werden nicht in die Berechnung des Höchstbetrags einbezogen, wenn sie den Charakter einer zusätzlichen Tätigkeit haben (z. B. finanzielle Verrichtungen, Versicherungsdienstleistungen, Tätigkeiten in Bezug auf Immobilien).

Beispiel
Eine juristische Person, die ein Vorstandsamt bekleidet, verrichtet Vorstandsdienstleistungen, mit denen sie 20.000 EUR Umsatz erzielt, und andere Dienstleistungen, mit denen ein Umsatz in Höhe von 15.000 EUR erzielt wird:

die anderen Dienstleistungen unterliegen der Mehrwertsteuer (z. B. intellektuelle Dienstleistungen): der gesamte Umsatz beträgt 35.000 EUR = der Höchstbetrag ist überschritten. Das Vorstandsmitglied ist kein kleines Unternehmen mehr;

die anderen Dienstleistungen sind befreit und haben einen zusätzlichen Charakter (z. B. eine Versicherungstätigkeit: die 15.000 EUR brauchen nicht mitgezählt zu werden. Der Umsatz, der berücksichtigt wird, beträgt 20.000 EUR = die Höchstbetrag ist nicht überschritten. Das Vorstandsmitglied bleibt ein kleines Unternehmen.

Frage 3: Was geschieht mit Dienstleistungen bis zum 31. Mai 2016?

Nur die Vorstandsdienstleistungen, bei denen der Zeitpunkt der Fälligkeit der Mehrwertsteuer nach dem 1. Juni 2016 liegt, unterliegen der Mehrwertsteuer.

Ein Sonderfall sind die Tantiemen. Diese werden ebenfalls als eine Vorstandsvergütung betrachtet. Das Besondere daran ist, dass die Vergütung meistens erst später ausgezahlt wird, nämlich wenn die Hauptversammlung des Unternehmens die Entscheidung zur Auszahlung getroffen hat. Wenn die Generalversammlung also nach dem 1. Juni 2016 entscheidet, Tantiemen zu gewähren, ist die Mehrwertsteuer fällig, auch wenn sich diese Tantiemen (teilweise) auf Leistungen beziehen, die vor diesem Datum erbracht wurden.

Frage 4: Was geschieht mit der historischen Mehrwertsteuer?

Wenn Gerichtsvollzieher, Notare und Anwälte zum ersten Mal der Mehrwertsteuer unterworfen sind, sollten sie die Mehrwertsteuer oder (einen Teil davon), die sie vorher nicht abziehen konnten, noch in Abzug bringen, indem Sie eine Korrektur vornehmen.

Für Vorstandsmitglieder, die juristische Personen sind, die zum ersten Mal mehrwertsteuerpflichtig werden, gilt diese Regel nicht. Die Mehrwertsteuer, die sie in der Vergangenheit gezahlt haben und die damals nicht absetzbar war, bleibt nicht absetzbar. Eine Korrektur ist nicht gestattet.