Neues Zollgesetzbuch seit dem 1. Mai in Kraft

Die europäische Zolllandschaft wird in den kommenden Jahren völlig anders aussehen. Das liegt daran, dass das neue Zollgesetzbuch der Europäischen Union seit dem 1. Mai 2016 in Kraft getreten ist. Weil nicht nur diejenigen, die regelmäßig Waren ein- und ausführen, sondern auch diejenigen, die nur gelegentlich mit Import und Export in Berührung kommen, diese neuen Regeln einhalten müssen, führen wir die Vorschriften hier noch einmal kurz auf.

Zunächst einmal: Was ist Ein- und Ausfuhr?

Bevor wir beginnen, ist es wichtig zu bestimmen, was genau unter Ein- und Ausfuhr verstanden werden muss. Darüber können Missverständnisse entstehen. Wenn eine Ware in der Europäischen Union bleibt, aber vom einen Mitgliedstaat in den anderen transportiert wird, ist keine Rede von Ein- und Ausfuhr: z. B. ein Fahrzeug, das von Belgien nach Italien verbracht wird. Die geltenden Regeln für diese Verrichtung fallen unter die Mehrwertsteuergesetze.

Wir sprechen nur von Ein- und Ausfuhr, wenn ein Land außerhalb der Union mitbetroffen ist. Also nur, wenn eine Ware von außerhalb der Europäischen Union in einen Mitgliedstaat kommt (Einfuhr) oder wenn sie aus der Europäischen Union in ein Drittland, ein Nicht-EU-Mitgliedsstaat (Ausfuhr), verbracht wird, z. B. wenn ein Container von Belgien nach Thailand (Ausfuhr) verschifft wird oder Waren von Brasilien nach Deutschland versandt werden (Einfuhr).

Ein neues Gesetzbuch: Ist dann alles neu?

Das neue Gesetzbuch ist auch bekannt als UCC (Union Customs Code).

Ein neues Zollgesetzbuch bedeutet glücklicherweise nicht, dass das gesamte Zollsystem der Union auf den Kopf gestellt wird. Die meisten Basisprinzipien wurden nicht geändert.

Die neuen Regeln beruhen vor allem auf einem neuen Ausgangspunkt: Der Zoll will sich stets mehr zu einer Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsaktoren bewegen (und diese nicht mehr als Gegenparteien sehen).

Neue Begriffe

Es fällt allerdings sofort auf, dass das Gesetzbuch einige neue Begriffe einführt:

Gemeinschaftliche und nicht-gemeinschaftliche Waren heißen künftig Unionswaren und Nicht-Unionswaren;

Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung wie aktive und passive Veredlung heißen von nun an Sonderverfahren;

das AEO-Zertifikat heißt jetzt AEO-Bewilligung;

die Europäische Gemeinschaft wird ab jetzt als Europäische Union bezeichnet.

Einige Änderungen aus der Vogelperspektive

Es ist sicher nicht beabsichtigt, ausführlich auf alle Änderungen einzugehen. Daher diese Übersicht in groben Zügen:

autorisierte Marktteilnehmer werden eine AEO-Bewilligung erhalten. Solch eine Genehmigung zeigt den anderen Aktoren auf dem Markt, dass der Inhaber ein zuverlässiger Handelspartner ist. Nur wer solch eine Bewilligung hat, wird einige vereinfachte administrative Pflichten in Anspruch nehmen können, z. B. die vereinfachte Zollanmeldung, die verringerte Sicherheitsleistung, weniger Grenzkontrollen. Um die Bewilligung zu erhalten, muss man nachweisen, über eine praktische fachliche Eignung oder berufliche Qualifikationen verfügen;

auch der Antragsteller selbst wird ab jetzt durch eine bindende Tarifauskunft gebunden;

wer als Exporteur auftreten will, muss in der Europäischen Union niedergelassen sein und befugt sein, zu entscheiden, dass die Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets verbracht werden;

der Transaktionswert der Waren wird künftig auf der Grundlage des letzten Verkaufswerts und nicht mehr auf dem First-Sale-Prinzip festgelegt;

für alle Zollverfahren und für die vorübergehende Lagerung wird eine 100-%ige Sicherheitsleistung verlangt werden;

die Zolldepot-Typen werden umbenannt, wodurch nun drei öffentliche Zolldepots (Typ I bis III) und ein einziges privates Depot übrigbleiben;

beim neuen System Sonderverfahren zur aktiven Veredlung wird nicht mehr verlangt, dass die 'veredelten' Produkte wieder ausgeführt werden.