Abrundung auf 5 Cent: Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer

Seit dem 1. Oktober 2014 dürfen Händler und Dienstleister die Beträge, die sie ihren Kunden in Rechnung stellen, auf 5 Eurocent abrunden (das nächste Vielfache von fünf Cent). Diese Abrundungen haben jedoch auch steuerliche Konsequenzen. Wie muss die Mehrwertsteuer auf diese Abrundung ermittelt werden? Das Finanzamt hat diesbezüglich in einem Mehrwertsteuerbescheid nähere Erläuterungen erteilt.

Zur Erinnerung: wann und wie dürfen Sie abrunden?

Wenn ein Unternehmer (Händler, Freiberufler) diese Abrundung anwenden möchte, muss er das auf eine deutlich sichtbare Weise dem Verbraucher mitteilen (z. B. durch den Aushang eines  Piktogramms, das dazu speziell entworfen wurde).

Außerdem muss - wenn diese Möglichkeit gewählt wurde - jede Zahlung abgerundet werden: d. h. für alle Kunden und jede Zahlungsform (sowohl bar als auch per Scheck- oder Kreditkarte).

Die Abrundung darf nur angewandt werden, wenn die Zahlung in Anwesenheit des Konsumenten erfolgt. Auf dem Kassenbon müssen der zu zahlende Gesamtbetrag und die angewandte Abrundung aufgeführt werden.

Außerdem ist es logisch, dass eine Abrundung nur möglich ist, wenn der Gesamtbetrag der Zahlung höher ist als 5 Cent.

Die Abrundungsregeln lauten wie folgt:

wenn der Gesamtbetrag auf 1, 2, 6 oder 7 Cent endet, wird nach unten abgerundet: auf das niedrigere Vielfache von 5 Cent;

wenn der Gesamtbetrag auf 3, 4, 8 oder 9 Cent endet, erfolgt die Abrundung nach oben: auf das höhere Vielfache von 5 Cent.

Was geschieht mit der Mehrwertsteuer bei einer Abrundung?

Der Unternehmer muss Mehrwertsteuer auf den Preis der Warenlieferungen und Dienstleistungen berechnen. Wenn der Preis durch die Anwendung der Abrundung niedriger oder höher wird, muss die Mehrwertsteuer auch auf diesen höheren/niedrigeren abgerundeten Preis berechnet werden.

Das ist an sich logisch und auch nicht besonders schwierig.

Es wird schwieriger, wenn sich die Summe des abgerundeten Betrags auf Waren und Dienstleistungen bezieht, die unter verschiedene Tarife fallen. In diesem Fall muss auch die Abrundung auf die verschiedenen Tarife umverteilt werden. Wenn ein Unternehmer diese Berechnung für jeden eigentlich sehr kleinen Abrundungsbetrag von 2 Eurocent tun müsste, würde der bürokratische Aufwand enorm werden.

Um dem entgegenzukommen, hat die Verwaltung eine alternative Vorgehensweise ausgearbeitet: die Mehrwertsteuer darf auf den gesamten zu zahlenden Betrag pro Tarifgruppe vor der Durchführung der Abrundung berechnet werden. Auch in der Mehrwertsteuererklärung darf der Unternehmer die Beträge vor der Abrundung angeben und folglich die Mehrwertsteuer angeben, die auf den Betrag ohne Abrundung fällig ist. Mit anderen Worten: der Unternehmer braucht die Abrundung nicht zu berücksichtigen.