Kleine Unternehmen und Mehrwertsteuer: wie wird die Umsatzgrenze berechnet?

Kleine Unternehmen sind von der Mehrwertsteuer befreit: Sie brauchen auf ihre Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen, aber dürfen andererseits die Mehrwertsteuer, die sie selbst zahlen, nicht absetzen. Ein Unternehmen gilt als 'klein', was die Mehrwertsteuer anbelangt, wenn es ein Umsatz von weniger als 25.000 EUR erzielt. In diesem Beitrag betrachten wir, wie dieser Umsatz zu berechnen ist.

25.000-EUR-Grenze

Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die einen Umsatz (exklusive MwSt.) von weniger als 25.000 EUR erzielen. Auf dem ersten Blick scheint es einfach zu sein, diesen Betrag zu berechnen: den Umsatz aller einzelnen Transaktionen addieren.

So einfach ist es leider nicht, manche Transaktionen werden schließlich ausdrücklich aus der Berechnung ausgeschlossen. Ein Unternehmen kann also einen Umsatz in Höhe von 40.000 EUR haben (wobei alle Transaktionen mitgezählt werden), aber trotzdem ein kleines Unternehmen sein, weil bei der Berechnung des Grenzbetrags einige Transaktionen nicht mitgezählt werden, wodurch der relevante Umsatz nur 20.000 EUR beträgt (unter der Grenze von 25.000 EUR).

Wir betrachten, was in die Berechnung aufgenommen wird und was nicht.

Berechnung des Umsatzes: Transaktionen, die mitgezählt werden

Der Umsatz wird berechnet, indem die Beträge (exklusive MwSt.) sowohl der steuerpflichtigen Warenlieferungen und Dienstleistungen als auch der befreiten Transaktionen addiert werden.

Berechnung des Umsatzes: Transaktionen, die nicht mitgezählt werden

Die Bank- und Finanztransaktionen (die nicht zum Abzug berechtigen) und die Versicherungs- und Rückversicherungstransaktionen (die von der Mehrwertsteuer befreit sind) werden nicht mitgezählt, wenn Sie den Charakter von zusätzlichen Transaktionen haben.

Transaktionen, die nicht in die Berechnung des Umsatzes einbezogen werden:

Übertragung von materiellen oder immateriellen Betriebsmitteln des Unternehmens;

Veräußerung eines neuen Gebäudes oder Einrichtung oder Übertragung eines sachlichen Rechts an einem neuen Gebäude;

Lieferungen von neuen Transportmitteln, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;

Warenlieferungen und Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen, der nicht in Belgien niedergelassen ist;

Einführung, Erwerb oder Herstellung von Tabakerzeugnissen;

direkte Verbringung von Fisch, Muscheln, Schalen- und Weichtieren vom Fischereifahrzeug in die kommunale Fischversteigerung des Einfuhrhafens;

verborgene Transaktionen, darunter Schwarzverkäufe;

Transaktionen von Landwirten;

Transaktionen im Ausland;

die folgenden befreiten Transaktionen: Ausgabenverträge, Lieferung von Briefmarken, Steuermarken und anderen ähnlichen Marken und Wetten, Lotterien und andere Glücks- und Geldspiele.

Schließlich werden auch eventuelle Einnahmen als Lohn- und Gehaltsempfänger und Erträge aus der Verwaltung des Privateigentums außer Betracht gelassen.

Höchstbetrag bei mehreren Personen, die gemeinsam eine Geschäftstätigkeit ausüben

Wenn verschiedene Personen ungeteilt oder vereint gemeinsam ein- und dieselbe Wirtschaftstätigkeit ausüben, wird der Umsatz berechnet, indem die erzielten Umsätze addiert werden.

Höchstbetrag bei Ehepartnern, die jeweils eine eigene Geschäftstätigkeit ausüben

Wenn Ehepartner jeweils für sich eine Wirtschaftstätigkeit ausüben, wird der Umsatz für beide separat berechnet, ohne Rücksicht auf ihren gewählten Ehevertrag.

Formalitäten bei der Überschreitung der Umsatzgrenze

Wenn der Gesamtbetrag des Umsatzes im Laufe eines Kalenderjahres den Höchstbetrag überschreitet, unterliegt das kleine Unternehmen wieder der normalen Regelung, was die Transaktionen ab dem Ende des Monats anbelangt, in welchem der Gesamtbetrag des Umsatzes überschritten wurde. Ein kleines Unternehmen, das im Laufe des Monats September den Betrag überschreitet, muss ab Oktober wieder Mehrwertsteuer berechnen. Es braucht also keine Mehrwertsteuer rückwirkend für den Zeitraum von Januar bis September eingefordert zu werden.

Das Unternehmen muss bei Überschreitung des Höchstbetrags selbst sofort das Mehrwertsteueramt darüber informieren.

Anmerkun 1: Beginn der Geschäftstätigkeit während des Jahres

Für Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres beginnen, muss der Umsatz im Verhältnis zur Geschäftstätigkeit des Unternehmens während des Anfangsjahres reduziert werden.

Anmerkung 2: Regelung 'kleines Unternehmen' ist nicht obligatorisch

Vollständigkeitshalber erwähnen wir noch, dass die Anwendung der Regelung des kleinen Unternehmens keine Pflicht ist. Mit anderen Worten: ein Unternehmen, das einen Umsatz unter 25.000 EUR hat und eigentlich ein befreites kleines Unternehmen ist, darf sich dafür entscheiden, die Mehrwertsteuer für die Warenlieferungen und Dienstleistungen zu berechnen. In diesem Fall sind die normalen Regeln anwendbar.

Es ist jedoch nicht Sinn der Sache, dass Unternehmen ständig wechseln und im einen Jahr das System für kleine Unternehmen nutzen und im folgenden Jahr die normalen Regeln wählen. Deshalb kann der Steuerpflichtige nach seiner Entscheidung, das normale System anzuwenden, erst ab dem 1. Januar des dritten Jahres nach dem, in welchem die Option sich ausgewirkt hat, wieder auf die Befreiungsregelung umsteigen.