Kenntnisse von Handwerkern gesetzlich anerkannt und geschützt

Am 1. Juni 2016 ist die Definition des Handwerkers in Kraft getreten. Handwerker können künftig beim FÖD Wirtschaft eine gesetzliche Zulassung beantragen. Der gesetzliche Status und die Erteilung der Eigenschaft als Handwerker oder als Handwerksbetrieb bringen einige Vorteile ein.

Das Handwerk vertritt 5 % aller umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen in unserem Land. Gesetzlich ist der Handwerker von jetzt an „eine natürliche oder juristische Person, die aktiv ist in der Herstellung, Verarbeitung, Reparatur und Restaurierung von Gegenständen und in der Erbringung von Dienstleistungen, deren Tätigkeiten hauptsächlich gekennzeichnet sind durch handwerkliche Aspekte, einen authentischen Charakter und ein bestimmtes auf Qualität, Tradition, Kreation oder Innovation beruhendes Know-how“.

Voraussetzungen für die Zulassung

Die Zulassung ist nur für die Handwerker möglich, die in der Zentralen Unternehmensdatenbank als Handels-, Handwerks- oder Nichthandelsunternehmen nach privatem Recht zur Ausübung von einer oder mehreren Geschäftstätigkeiten eingetragen sind. Sie gilt nur für Unternehmen, die weniger als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen. Die Geschäftstätigkeit muss aus der Herstellung, Verarbeitung, Reparatur und Restaurierung von Gegenständen oder Dienstleistungen bestehen.
Entscheidend für die Erteilung der Zulassung sind der authentische Charakter der Tätigkeit, die Bedeutung des handwerklichen Aspekts und die Kenntnisse, die auf Qualität, Tradition, Kreation oder Innovation (Know-how) ausgerichtet sind.

Antragsverfahren

Erfüllen Sie die gesetzlichen Bedingungen, können Sie einen Antrag bei der Handwerkerkommission einreichen, um die Eigenschaft als Handwerkers zu erhalten. Der Antrag ist vollkommen kostenlos. Das Informationsformular (der Vordruck liegt dem Ministererlass vom 26. Mai 2016 bei) ist per E-Mail oder Einschreiben an die folgende Anschrift zu senden
FÖD Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie
Generaldirektion K.M.B.
Sekretariat der Handwerkerkommission
North Gate III, 4. Etage
Koning Albert II-laan 16
1000 Brüssel
Tel. 02/277.79.36 (N)
Tel. 02/277.95.20 (F)
E-Mail: ambachtsman-artisan@economie.fgov.be

Die Handwerkerkommission entscheidet spätestens zwei Monate nach Eingang des Informationsformulars. Diese Frist wird bei einer Prüfung vor Ort um dreißig Tage verlängert.
Wenn die Unterlagen nicht vollständig sind, wird der Antragsteller innerhalb von fünfzehn Tagen nach Eingang des Formulars benachrichtigt.
Die Entscheidung der Kommission wird per Einschreiben mitgeteilt. Wenn die Kommission innerhalb der eingeräumten Frist keine Entscheidung trifft, wird der Beschluss als positiv betrachtet und erhalten Sie die Zulassung als Handwerker(in).

Dauer der Zulassung

Eine Zulassung gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren. Sie tritt am ersten Tag nach der günstigen Entscheidung in Kraft.
Eine Verlängerung kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt werden.

Wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt werden, ist dies der Handwerkerkommission sofort mitzuteilen.
Wer die Zulassungsbedingungen für eine Zeit von mehr als drei Monaten nicht erfüllt, verliert die Eigenschaft als Handwerker.

Innerhalb von dreißig Tagen nach der Zustellung der Entscheidung der Handwerkerkommission, können Sie gegen die Entscheidung Berufung einlegen. Diese Berufung wird vom Handwerkerrat behandelt.

Zum Einwand gegen eine Entscheidung der Handwerkerkommission ist das Beschwerdeformular auf der Website des FÖD Wirtschaft auszufüllen.

Handwerksregister

Alle Unternehmen, denen die Handwerkerkommission eine gesetzliche Zulassung als Handwerker erteilt, werden in das Handwerkerregister eingetragen. Auch die Entscheidungen über die Einziehung der Eigenschaft als Handwerker werden darin aufgenommen. Das Register wird auf der Website des FÖD Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie zur Verfügung gestellt (Excel-Liste mit Suchmöglichkeiten).

Das Register enthält für jeden Betrieb die folgenden Angaben: Unternehmensnummer; Name, Bezeichnung oder Firmenname des Betriebs; vollständige Anschrift oder Gesellschaftssitz des Betriebs; Unternehmenstyp; Kontaktdaten des Betriebs; Beginn- und Enddatum (bei einer Einziehung) der Eigenschaft als Handwerker; die Geschäftstätigkeit(en); und ein Hyperlink zu den Daten, die in der ZDU Public Search der Zentralen Unternehmensdatenbank zur Verfügung stehen.

Vorteile der Zulassung

Neben der Aufnahme des Berufstitels im Handwerksregister dürfen Selbstständige oder Unternehmen, die gesetzlich als Handwerker oder Handwerksbetrieb zugelassen sind, ein Logo verwenden, um ihre Eigenschaft als Handwerker öffentlich bekanntzumachen. Das Logo ist ein runder Stempel, der das Handwerk offiziell bestätigt.
Die Wirtschaftsinspektion des FÖD Wirtschaft überwacht die korrekte Anwendung des Logos.