Unbefristete Zulassung für soziale Genossenschaften

Mit der Zulassung für Genossenschaften sind verschiedene Vorteile verbunden. Die bisherige befristete Zulassung ist seit dem 1. Juni 2016 in eine unbefristete Zulassung umgewandelt worden. Gleichzeitig wurden die Zulassungsbedingungen geändert.

Zwei Arten von Genossenschaften

Die Genossenschaft ist eine besondere Form der Handelsgesellschaft mit einer variablen Anzahl von Gesellschaftern und einer großen statutarischen Freiheit (siehe Art. 350 bis 436 Gesellschaftsgesetzbuch). Es gibt 2 Arten. Wenn die Genossenschaft die unbeschränkte Haftung wählt, haften die Gesellschafter persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten des Unternehmens (Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung). Die Gesellschafter der Genossenschaft, die sich für die beschränkte Haftung entscheiden, haften nur für die Schulden des Unternehmens bis zur Höhe des Betrags ihrer Einlagen (Genossenschaft mit beschränkter Haftung).
Die Grundregeln für beide Arten sind gleich. Es muss immer mindestens 3 Gesellschafter und 3 Gründer geben. Die Anteile sind Namenspapiere und mit einer laufenden Nummer versehen. Allerdings gelten für die Genossenschaft mit beschränkter Haftung strengere Kapitalvorschriften.

Zulassung durch den Wirtschaftsminister

Der Wirtschaftsminister kann die Genossenschaften zulassen, die sich nach den genossenschaftlichen Werten richten. Diese Zulassung garantiert, dass diese Gesellschaften   im Gegensatz zu den regulären kommerziellen Genossenschaften - nach den genossenschaftlichen Werten und Prinzipien arbeiten. Die zugelassenen Genossenschaften werden Mitglied des Nationalen Genossenschaftsrats (NCR). Mit dieser Zulassung sind natürlich Bedingungen verbunden:

1. Der Beitritt von Gesellschaftern erfolgt freiwillig und die Genossenschaft darf Gesellschafter nicht ablehnen oder ausschließen, es sei denn, dass die Betroffenen nicht (mehr) die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllen, die in der Satzung festgelegt sind, oder Tätigkeiten ausüben, die im Widerspruch zu den Interessen des Unternehmens stehen.

2. Die Anteile des Gesellschaftskapitals, auch die mit ungleichem Wert, innerhalb jeder Wertkategorie schaffen gleiche Rechte und Pflichten.

3. Alle Gesellschafter haben auf der Generalversammlung, in allen Angelegenheiten, ein gleiches Stimmrecht, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anteile, die sie besitzen.

4. Die Generalversammlung ernennt die Verwaltungsratsmitglieder und die Aufsichtsräte.

5. Die Dividende, die den Gesellschaftern ausgeschüttet wird, darf nach Abzug der Quellensteuer nicht höher als 6 % des Nennwerts der Aktien sein.

6. Das wichtigste Ziel der Genossenschaft ist das Schaffen eines wirtschaftlichen oder sozialen Vorteils der Gesellschafter zur Befriedigung ihrer beruf- oder persönlichen Bedürfnisse.

7. Das Amt der Vorstandsmitglieder und der kontrollierenden Gesellschafter wird unentgeltlich ausgeübt.

8. Ein (nicht näher bestimmter) Teil der jährlichen Einkünfte muss von nun an der Informierung und Fortbildung der aktuellen oder potentiellen Mitglieder oder der breiten Öffentlichkeit vorbehalten werden.

Neu ist, dass der Verwaltungsrat von nun an jedes Jahr einen Sonderbericht über die Art und Weise zu verfassen hat, in welcher die Genossenschaft die Vorschriften über die Dividende (Punkt 5), und die Informierung und Fortbildung (Punkt 8) kontrolliert. Gegebenenfalls muss diese Information auch in den Geschäftsbericht aufgenommen werden. Wenn der Vorstand keinen Geschäftsbericht aufzusetzen braucht, muss der Sonderbericht im Gesellschaftssitz aufbewahrt werden. Dort können die Beamten des FÖD Wirtschaft ihn einsehen.

Dauer der Zulassung

Bis vor kurzem wurden die Zulassungen für 4 Jahre erteilt. Im vorigen Jahr entschied die Regierung jedoch, dass alle Zulassungen, die bis zum 31. Mai 2015 erteilt wurden, ausnahmsweise bis zum 31. Mai 2016 gültig bleiben. Bereits zugelassene Konzerne und Unternehmen werden nun - seit dem 1. Juni 2016 - automatisch als Konzerne und Genossenschaften betrachtet, die für unbefristete Zeit zugelassen sind. Die neuen Formulare des Zulassungsantrags für die Genossenschaftskonzerne und ein Formular des Zulassungsantrags für Genossenschaften sind nur im Rahmen von Zulassungsanträgen von „neuen“ Konzernen oder „neuen“ Genossenschaften auszufüllen.

Der Zulassungsantrag kann per E-Mail eingereicht werden (AUC@economie.fgov.be). Die Postanschrift lautet FÖD Wirtschaft, Abt. Buchhaltungsrecht, Audit, Genossenschaften, Vooruitgangstraat 50 in 1210 Brüssel.
Dem Zulassungsantrag müssen künftig ein Gründungsbeleg (bei der Gründung in einem anderen Land), das Protokoll der letzten Generalversammlung und die Jahresabschlüsse der letzten 3 Geschäftsjahre (wenn sie nicht an einer offiziellen Stelle wie der Bilanzzentrale zur Verfügung stehen) beigelegt werden.

Wenn Ihre Genossenschaft die Bedingungen erfüllt, erhalten Sie eine Kopie des Ministererlasses, der Ihre Genossenschaft zulässt. Erfüllt Ihre Genossenschaft die Bedingungen nicht, erhalten Sie einen begründeten Brief.

Nutzen der Zulassung

Die steuerlichen, sozialen und wirtschaftlichen Vorteile für zugelassene Genossenschaften sind:

eine Steuerbefreiung der ersten Tranche der Dividenden in Höhe von 190 Euro (an den Verbraucherpreisindex geknüpfter Betrag für das Veranlagungsjahr 2017);

keine Neubewertung von Zinsen und Dividenden, wenn der Zinssatz höher als der Marktzinssatz ist oder der Betrag der Vorschüsse höher als das eingezahlte Kapital ist;

ein reduzierter Körperschaftssteuersatz, wenn das steuerpflichtige Einkommen nicht höher als 322.500 Euro ist, auch wenn die Gesellschaft unter einen Ausschluss fällt (für Holdings, Tochtergesellschaften und Gesellschaften, die einem ihrer Unternehmensleiter keine Bezüge zahlen);

keine Prospektverpflichtung bei einem öffentlichen Angebot von Anlageinstrumenten auf dem belgischen Territorium;

Bevollmächtigte, die für einen anderen Lohn als Unterkunft und Verpflegung die Geschäftsleitung oder Leitung als wichtigste Berufstätigkeit ausüben, profitieren von der sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer;

die Verwendung des Logos für die Zulassung durch den Nationalen Genossenschaftsrat für Veröffentlichungen.