Share Economy: welches Steuersystem?

Dienstleistungen in der Share Economy, die auf Onlineplattformen wie Uber (Taxidienst) und thuisafgehaald.be angeboten werden, können ab jetzt ein besonderes Steuersystem nutzen. Die Erträge werden als diverse Einkünfte separat zu 20 % besteuert. Außerdem darf eine Aufwandspauschale in Höhe von 50 % berechnet werden. Ein schönes und günstiges System. Aber es gilt nicht für jeden. Hier folgen ein paar nähere Erläuterungen.

Was ist 'Share Economy'?

Privatleute verwenden immer häufiger alternative Methoden, um Dienstleistungen und Waren anzubieten oder auszutauschen. Mithilfe von Apps und Onlineplattformen wie Uber, Airbnb, kapaza, thuisafgehaald.be usw. suchen Verbraucher nach bestimmten Dienstleistungen und bieten verschiedene (private) Lieferanten diese an. Dieses System des gegenseitigen Verbrauchs wird mitunter als 'Share Economy' oder Kokonsum bezeichnet.

Wie die Einkünfte, die Privatleute damit erzielen (z. B. indem sie einen Schlafplatz anbieten, gebrauchte Gegenstände verkaufen usw.), genau versteuert werden, war sehr undeutlich. Der Gesetzgeber hat dazu nun zum ersten Mal eine (leider nur unvollständige) Lösung vorbereitet.

Steuerliche Behandlung: reeller Tarif von 10 % auf die erste Tranche von 5.000 EUR der Einkünfte

Die Einkünfte, die eine Privatperson aus den Dienstleistungen erzielt, die über solch eine Plattform vermittelt werden, werden als diverse Einkünfte betrachtet. Für diese Kategorie verschiedener Einkünfte wird außerdem ein separater Steuersatz von 20 % eingeführt. Weil von den Bruttoeinnahmen eine Aufwandspauschale von 50 % abgezogen werden darf, ergibt sich dadurch praktisch ein Steuersatz von 10 %.

Beispiel
Jan erzielt ein Einkommen aus Dienstleistungen für andere Privatleute. Er verdient damit in einem Jahr 2.000 EUR. Davon darf er 50 % bzw. 1.000 EUR als Kosten abziehen. Auf den Saldo (1.000 EUR) zahlt er 20 % Steuern = 200 EUR. Letztendlich zahlt er also Steuern in Höhe von 10 % seiner Einkünfte (200 EUR).

Zu beachten: nur die Aufwandspauschale ist zugelassen. Es ist nicht gestattet, tatsächliche Berufsausgaben zu belegen.

Die Regelung gilt nur, insoweit die Einnahmen nicht höher sind als 5.000 EUR (an den Index der Verbraucherpreise geknüpfter Betrag, Grundbetrag: 3.255 EUR). Wenn der Höchstbetrag jedoch überschritten wird, werden alle Einnahmen als berufliche Einkünfte betrachtet. Passen Sie also gut auf: Wenn Sie den Höchstbetrag überschreiten, verlieren Sie den vollständigen Anspruch auf dieses Sondersystem. Auch die ersten 5.000 EUR werden dann einfach als berufliches Einkommen zu den progressiven Tarifen versteuert.

Noch ein Hinweis: für das Jahr 2016 beträgt der Höchstbetrag nur 2.500 EUR, weil die Regelung erst am 1. Juli in Kraft tritt.

Bedingungen

Die Dienstleistungen dürfen nur anderen Privatleuten gegenüber erbracht werden. Wer Dienstleistungen für jemanden erbringt, der sie beruflich nutzt, kommt also nicht in Betracht.

Die Dienstleistungen müssen sich auch von den Tätigkeiten unterscheiden, die der Dienstleister eventuell als Selbstständiger in seiner Berufstätigkeit ausübt. Es ist wichtig zu wissen, dass diese Beschränkung nur für Selbstständige gilt. Arbeitnehmer dürfen dagegen Dienstleistungen anbieten, die im Zusammenhang mit ihrer gewöhnlichen Berufstätigkeit stehen. Somit darf ein Koch, der als Selbstständiger ein Restaurant betreibt, unter diesem System keine Mahlzeiten ausliefern, während ein Koch, der als Arbeitnehmer beschäftigt ist, dies tun dürfte.

Nur derjenige, der über eine zugelassene Plattform arbeitet, kann die Sonderregelung in Anspruch nehmen. Sowohl das Anbieten der Dienstleistungen als auch die Zahlungen erfolgen über die Plattform. Die Plattform hat auch die Steuer in der Form einer Steuervorauszahlung einzubehalten. Das beinhaltet auch, dass derjenige, der die Dienstleistungen sowohl über die Plattform als auch über eine eigene Website anbietet, das System nicht anwenden darf.

Was erlaubt ist und was nicht: Es ist nicht so einfach, wie es aussieht!

Leider hat der Gesetzgeber nur eine halbe Lösung ausgearbeitet, denn es gibt sehr viele Tätigkeiten (in der Share Economy), die nicht unter diese neue Regelung fallen.

Dienstleistungen wie Gartenarbeit und Musikunterricht fallen auf jeden Fall unter die Regelung.

Leider hat der Gesetzgeber zwei wichtige Typen von Tätigkeiten explizit aus dem Geltungsbereich ausgeschlossen. Und das sind ausgerechnet zwei Tätigkeiten, die in der Share Economy sehr populär sind: die Warenlieferung und die Vermietung.

Warenlieferung
Wir reden hier nicht über den gelegentlichen Verkauf von gebrauchten Gegenständen auf einer Internetsite wie Kapaza, Ebay oder tweedehands.be. Diese fallen sowieso unter die normale Verwaltung des Privatvermögens und werden nicht versteuert.
Für diejenigen, die Mahlzeiten ausliefern, kann es schwieriger sein: Ist das mit der Lieferung einer Ware gleichzusetzen? Sie dürfen beruhigt sein. Wer eine Mahlzeit zubereitet und diese ausliefert (wie etwa thuisafgehaald.be), fällt unter die Regelung.

Vermietung
Mieteinnahmen sind mobile oder immobile Einkünfte. Die Bereitstellung eines Zimmers über Airbnb fällt also im Prinzip nicht unter dieses neue System. Wir können allerdings etwas nuancieren: Wer neben der Vermietung des Zimmers auch weitere zusätzliche Dienstleistungen erbringt, gelangt für diese zusätzlichen Dienstleistungen (Frühstück, Reinigung) wiederum in den Geltungsbereich. Um Diskussionen zu vermeiden, wird der Anteil dieser zusätzlichen Dienstleistungen am Gesamtpreis des Zimmers pauschal auf 20 % festgelegt. Sie wissen allerdings, dass die Pauschale nicht gilt, (1.) wenn keine zusätzlichen Dienstleistungen angeboten werden, sondern nur ein Zimmer vermietet wird = fällt vollständig außerhalb der neuen Regelung, oder (2.) wenn die zusätzlichen Dienstleistungen separat berechnet werden = die separaten Dienstleistungen fallen dabei in den Geltungsbereich, die Vermietung nicht.