Kleine Unternehmen: wer ist von der MwSt.-Befreiung ausgeschlossen?

Kleine Unternehmen sind von der Mehrwertsteuer befreit: Sie brauchen auf ihre Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen, dürfen die Mehrwertsteuer, die sie selbst zahlen, allerdings auch nicht absetzen. Ein Unternehmen gilt, was die Mehrwertsteuer anbelangt, als 'klein', wenn es einen Umsatz erzielt, der weniger als 25.000 EUR beträgt. Manche Unternehmen werden allerdings von der Sonderregelung ausgeschlossen, sogar wenn sie unter diesem Grenzwert bleiben.

Unternehmen, die vollständig ausgeschlossen werden

Mehrwertsteuereinheiten sind sowieso von dieser Regelung ausgeschlossen.

Unternehmen, die regelmäßig eine der hiernach genannten Tätigkeiten durchführen, sind für ihre vollständige Geschäftstätigkeit von der Befreiung ausgeschlossen. Auch wenn sie neben den erwähnten Tätigkeiten noch andere Geschäftsbereiche entfalten.
Dabei handelt es sich um:

Arbeiten an Immobilien und damit gleichgesetzte Tätigkeiten;

Dienstleistungen im Hotel- und Gaststättengewerbe, für die ein registriertes Kassensystem eingesetzt werden muss;

Lieferungen von Altwertstoffen, von altem Material, das sich nicht für die Wiederverwertung im selben Zustand eignet, von industriellen und nicht-industriellen Abfällen, von Abfällen zur Wiederverwertung, von teilweise verarbeiteten Abfällen und von Schrott.

Ausgeschlossene Tätigkeiten

Außerdem gibt es noch die Tätigkeiten, die von der Befreiungsregelung ausgeschlossen werden. Das heißt, dass nur diese besonderen Tätigkeiten nicht befreit sind. Das kleine Unternehmen muss darauf also Mehrwertsteuer berechnen (ebenso wie alle anderen Unternehmen). Das kleine Unternehmen fällt also, was seine anderen Geschäftstätigkeiten anbelangt, weiterhin unter die Befreiung. Darin besteht der Unterschied zu den oben genannten Tätigkeiten: Wenn ein Unternehmen die obenerwähnten Geschäfte durchführt, verliert das Unternehmen seinen gesamten Anspruch auf die Befreiung. Das ist hier nicht der Fall.

Die folgenden Geschäftstätigkeiten kommen für die Befreiung nicht in Betracht, sogar dann nicht, wenn sie von einem kleinen Unternehmen verrichtet werden:

Verkäufe von Neubauten durch gelegentliche Steuerpflichtige (erworben mit MwSt.);

Festlegung und Übertragung von sonstigen sachlichen Rechten an Immobilien durch gelegentliche Steuerpflichtige (andere Methoden, Immobilien zu übertragen als verkaufen = Übertragung des Eigentumsrechts, z. B. Nießbrauch);

gelegentliche Lieferungen von neuen Beförderungsmitteln in einen anderen EU-Mitgliedsstaat;

Lieferungen von Tabakerzeugnissen (Zigaretten, Rolltabak);

Lieferungen des Fangs durch einen Fischer an die kommunalen Fischauktionen in den Einfuhrhäfen;

Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen, der nicht in Belgien niedergelassen ist;

'verborgene' Geschäfte, die nicht angegeben wurden, sondern während einer Kontrolle festgestellt wurden;

unerlaubte Geschäfte, die gesetzlich verboten sind oder gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.