Werbung auf Fahrzeugen: keine Begrenzung des Mehrwertsteuerabzugs mehr

Die Mehrwertsteuer auf Kfz-Kosten ist auf 50 % begrenzt. Im Prinzip gilt das für alle Autokosten. Das ändert sich jetzt. Das Anbringen von Reklame auf einem Wagen wird vom Finanzamt nicht mehr als Autokosten, sondern als Werbungskosten betrachtet.

Die Regel: Höchstabzug von Mehrwertsteuer auf Autokosten = 50 %

Die Mehrwertsteuer auf Autokosten ist nur für 50 % abzugsfähig. Das gilt für die Mehrwertsteuer, die Sie auf alle Kosten im Zusammenhang mit einem Pkw bezahlen. Es handelt sich dabei sowohl um die Mehrwertsteuer auf den Erwerb des Fahrzeugs als auch um die Mehrwertsteuer auf Treibstoff oder Ersatzteile und die Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen in Bezug auf den Wagen, wie z. B. die Reinigung und Wartung.

Außerdem sind diese 50 % ein absoluter Höchstsatz. Wenn das Fahrzeug nicht rein beruflich sondern auch privat genutzt wird (= gemischte Nutzung), wird der Abzug noch weiter beschränkt. Zur Berechnung dieser Abzugsbegrenzung hat das Finanzamt einige Sonderregeln ausgearbeitet, auf die wir hier nicht näher eingehen werden.

Diese Abzugsbegrenzung gilt nicht für alle Fahrzeuge. Ausgenommen sind z. B. Lkw, Leichenwagen, Mopeds, Motorräder und Kleinlaster.

Aber sind alle Kosten wirklich Autokosten?

Aber sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit einem Auto anfallen, auch wirklich Autokosten? Diese Frage ergab sich insbesondere in Bezug auf die Kosten für das Anbringen von Reklame auf einem Wagen. Bis vor kurzem vertrat das Finanzamt den Standpunkt, dass auch diese Kosten als Kfz-Kosten unter die Abzugsbegrenzung fielen.

Das Finanzamt hat seinen Standpunkt jedoch geändert. Das Anbringen von Reklame (Firmenname, Slogan) auf einem Fahrzeug mit Klebebuchstaben, Farbe oder nicht-abnehmbaren Tafeln wird von jetzt an als Werbungskosten betrachtet. Dadurch gilt die Begrenzung des Abzugs nicht mehr. Die Mehrwertsteuer auf Ausgaben für Werbezwecke ist nämlich vollständig absetzbar.