Kontrolleur darf jetzt auch in der Cloud gespeicherte Daten einsehen

Sie wissen zweifellos bereits, dass Sie einem Steuerprüfer bei seinem Besuch Einsicht in alle Ihre Unterlagen gewähren müssen, die notwendig sind, um den Betrag der steuerpflichtigen Einkünfte zu ermitteln. Darunter fallen auch die Daten, die Sie digital auf Ihrem Computer oder Server speichern. Das Programmgesetz vom 1. Juli hat dem hinzugefügt, dass Beamte künftig auch Daten einsehen dürfen, die Sie extern in der Cloud speichern.

Kontrolleur darf Unterlagen einsehen

Wenn Sie als Steuerpflichtiger von einem Kontrolleur besucht werden, haben Sie Ihre Bücher und Belege einsehen zu lassen, wenn der Beamte Sie darum bittet. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie der Personensteuer, der Körperschaftssteuer, der Steuer der juristischen Personen oder der Steuer für nicht Gebietsansässige unterliegen.

Sie brauchen natürlich keine Unterlagen persönlicher Art vorlegen, sondern nur alle (geschäftlichen) Bücher und Belege, die notwendig sind, um den Betrag Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte zu ermitteln.

Auch Umsatzsteuerprüfer können die Einsichtnahme in Bücher, Rechnungen und andere Unterlagen sowie deren Kopien verlangen.

Was ist mit elektronischen Daten?

Derartige Unterlagen werden von den Steuerpflichtigen gegenwärtig jedoch häufig auf einem Computer oder Server gespeichert. Diese elektronisch gespeicherten Dateien dürfen heute schon von den Steuerbeamten eingesehen werden.
Inzwischen ist die technologische Entwicklung jedoch schon wieder weiter. Die elektronischen Daten werden nicht mehr (nur) auf dem Computer des Steuerpflichtigen gespeichert, der auf seinem Schreibtisch steht. Immer häufiger werden die Daten auf einem Server gespeichert. Und dieser Server braucht nicht bei dem Steuerpflichtigen zu stehen. Das ist auch extern möglich. Die Daten können problemlos in der Cloud gespeichert werden. Mehr sogar, diese alltägliche Praxis ist faktisch die Norm geworden.
Auch die Bücher und Belege, die sich in der Cloud befinden, sind beweiskräftige Daten in Steuersachen geworden.

Einsichtnahme in die Cloud

Um das Recht der Beamten, diese Daten einzusehen, auf diese Entwicklung abzustimmen, hat das Programmgesetz vom 1. Juli 2016, Artikel 315bis Einkommensteuergesetzbuch von 1992 - welches das Recht auf Einsichtnahme regelt - geändert, indem hinzugefügt wird, dass die in diesem Artikel erwähnten Verpflichtungen (= Unterlagen führen und einsehen lassen) ebenfalls gelten, wenn die Angaben, um welche die Verwaltung bittet, sich digital in Belgien oder im Ausland befinden. Mit anderen Worten: der Kontrolleur darf auch Daten in der Cloud einsehen.
Eine gleichartige Anpassung erfolgte im Umsatzsteuergesetzbuch, sodass die Umsatzsteuerbeamten dieselbe Befugnis erhalten.

Ab wann?

Die neue Maßnahme gilt ab dem 14. Juli 2016.