Zinssatz für Zahlungsverzug gesenkt

Verspätete Zahlungseingänge können für Ihr Unternehmen verhängnisvoll sein. Ein klarer rechtlicher Rahmen für Zahlungen zwischen Unternehmen untereinander und zwischen Unternehmen und Behörden ist deshalb unverzichtbar. Der Zinssatz für den Zahlungsverzug bei Handelsgeschäften vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2016 beträgt 8 %. Bis Ende Juni waren es noch 8,5 %.

Verzugszinsen: vertraglich oder gesetzlich

Die Frist, in der ein Handelsgeschäft bezahlt werden muss, wird im Prinzip im Vertrag festgelegt. Enthält der Vertrag diesbezüglich keine Regelung, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug bei Handelsgeschäften schreibt vor, dass ein Handelsgeschäft innerhalb von 30 Tagen bezahlt werden muss. Nach diesen 30 Tagen werden automatisch Verzugszinsen berechnet, wodurch keine Mahnungen oder offizielle Schreiben erforderlich sind. Der Finanzminister bestimmt diesen Zinssatz alle 6 Monate. Die Grundlage dafür ist der Zinssatz, den die Europäische Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte in Rechnung stellt. Die halbjährliche Anpassung des Zinssatzes für Zahlungsverzug bei Handelsgeschäften wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Der gesetzliche Zinssatz gilt für Geschäfte gegen Bezahlung zwischen:

Unternehmen untereinander (auch zwischen Freiberuflern); und

Unternehmen und staatlichen Instanzen, wenn der Staat der Schuldner ist und die Regeln für staatliche Aufträge oder Konzessionen nicht gelten (z. B. bei sehr kleinen staatlichen Aufträge über weniger als 8.500 Euro).

Das Geschäft muss aus einer Lieferung von Waren, der Erbringung einer Dienstleistung oder dem Entwurf oder der Ausführung von öffentlichen Arbeiten oder bau- und ziviltechnischen Arbeiten bestehen.
Der aktuelle Zinssatz für den Zahlungsrückstand gilt für alle Verträge, die nach dem 15. März 2013 geschlossen, erneuert oder verlängert wurden, und alle Vereinbarungen, die vor dem 16. März 2013 geschlossen wurden, aber nach dem 15. März 2015 noch liefen (und möglicherweise immer noch laufen). Für die älteren Verträge gilt ein anderes System.

Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser gesetzlichen Vorschriften fallen die Geschäfte zwischen Unternehmen und Privatleuten, die nicht-kommerziellen Transaktionen (z. B. die Gewährung einer Subvention, eines Preises oder einer Entschädigung) und die Fälle, in denen der Schuldner nachweisen kann, dass er für den Zahlungsrückstand nicht verantwortlich ist.

Der Zinssatz blieb lange unverändert. Vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2016 betrug er 8,5 %. Seit dem 1. Juli 2016 ist er auf 8 % gesenkt worden.
Der Schuldner muss bei einer verspäteten Zahlung - zusätzlich zu den Verzugszinsen - automatisch auch eine Pauschale für die Eintreibungskosten in Höhe von 40 Euro zahlen. Wenn der Gläubiger belegen kann, dass seine Eintreibungskosten höher waren, kann diese Pauschale erhöht werden.

Zahlungsfrist: höchstens 30 oder 60 Tage

Wenn im Vertrag keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind, muss die Rechnung - vorbehaltlich Ausnahmen - innerhalb von 30 Tagen beglichen werden. Diese 30tägige Frist beginnt zu laufen:

ab dem Eingang der Rechnung;

ab dem Erhalt der Waren oder Dienstleistungen oder ab der Ausführung der Arbeiten oder

nach deren Annahme oder Kontrolle und spätestens nach dem Ablauf der Prüfungsfrist. Ohne anderslautende Bestimmung im Vertrag dauert die Prüfungsfrist höchstens 30 Tage ab dem Empfang der Waren oder Dienstleistungen.

Im Gegensatz zu den staatlichen Behörden können Unternehmen eine längere Zahlungsfrist in ihren Verträgen vereinbaren. Nach den geläufigen kommerziellen Usancen in vielen Branchen ist eine Frist von 60 Kalendertagen akzeptabel. Klauseln, die Zinsen ausschließen, werden als ungebührlich angesehen.

Staatliche Instanzen müssen sich somit an die gesetzliche Höchstfrist von 30 Tagen halten, es sei denn, eine längere Zahlungsfrist (von höchstens 60 Tagen) wird durch die besondere Art oder durch bestimmte Elemente des Vertrags objektiv gerechtfertigt. Es gibt noch eine zweite Ausnahme für bestimmte Gesundheitsorganisationen: Krankenhäuser oder Seniorenheime genießen immer eine Zahlungsfrist von 60 Tagen.

Alle Parteien dürfen übrigens in Raten bezahlen. In diesem Fall werden nur Verzugszinsen für die Ratenzahlungen fällig, die zu spät erfolgen.