Innergemeinschaftliche Lieferung mit Gelangensbestätigung nachweisen

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuer wird nämlich in dem Land fällig (einem anderen Mitgliedstaat der EU), in welchem der innergemeinschaftliche Erwerb stattfindet. Der Lieferant muss allerdings nachweisen, dass die Ware tatsächlich ins Ausland versandt wurde. Das ist nicht immer einfach. Um dem entgegenzukommen akzeptiert die Umsatzsteuerverwaltung versuchsweise nun eine Gelangensbestätigung, wie unten näher erläutert wird.

Die Umsatzsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist eine Warenlieferung aus Belgien in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Die innergemeinschaftliche Lieferung ist in Belgien von der Umsatzsteuer befreit. Die Kehrseite der Medaille ist der innergemeinschaftliche Erwerb, der in einem anderen Mitgliedstaat stattfindet. Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in diesem Mitgliedstaat zu den dort geläufigen Sätzen versteuert.

Um von innergemeinschaftlicher Lieferung und Erwerbung reden zu können, müssen einige Bedingungen erfüllt sein: (I.) die Lieferung erfolgt durch einen als solchen handelnden Steuerpflichtigen, (II.) der Empfänger ist eine steuerpflichtige oder nicht-steuerpflichtige juristische Person, die als solche auftritt, (III.) in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen ist (IV.) und in seinem Mitgliedsstaat verpflichtet ist, den innergemeinschaftlichen Erwerb der Umsatzsteuer zu unterwerfen, und (V.) die Waren werden von Belgien aus versandt oder auf Kosten oder auf Rechnung des Käufers oder des Verkäufers in den Mitgliedstaat des Empfängers befördert.

Wie ist eine innergemeinschaftlicher Lieferung und Erwerbung nachzuweisen?

Der belgische Lieferant muss zwei Sachverhalte beweisen. Er muss nachweisen, dass der Käufer in seinem Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine besteuerten innergemeinschaftlichen Erwerb zu tätigen, und dass die Waren effektiv in den anderen Mitgliedstaat gesandt wurden und somit das Land verlassen haben.

Nachweis 1: der Käufer ist in seinem Mitgliedstaat verpflichtet, den innergemeinschaftlichen Erwerb der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Das Finanzamt hält dies für bewiesen, wenn der Verkäufer über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Käufers verfügt, die von einem anderen Mitgliedstaat als Belgien ausgestellt wurde.

Nachweis 2: die Waren wurden in den Mitgliedstaat des Käufers versandt oder befördert und befinden sich nicht mehr in Belgien. Das kann der Verkäufer anhand verschiedener Unterlagen nachweisen, u. a. Verträge, Lieferscheine und Frachtbriefe.

Kein Nachweis = keine Befreiung

Wenn der Verkäufer nicht nachweisen kann, dass der Käufer einen besteuerten innergemeinschaftlichen Erwerb in seinem Land vornimmt und dass die Waren in den anderen Mitgliedstaat versandt werden, kann die Befreiung abgelehnt werden. Das Ergebnis ist, dass der Verkäufer darauf Umsatzsteuer zahlen muss.

Eine einfachere Alternative: die Gelangensbestätigung

Die Verwaltung hat auf die Beschwerden der Steuerpflichtigen gehört, dass der Nachweis (z. B. mit einem Frachtbrief) manchmal sehr schwierig sei. Sie hat deshalb versuchsweise ein neues einfacheres Beweismittel eingeführt: die Gelangensbestätigung.
Die Gelangensbestätigung wird vom Verkäufer ausgestellt und bestätigt, dass die gelieferten Waren im Besitz des Käufers in einem anderen EU-Mitgliedstaat sind.

Das Papier enthält mindestens die folgenden Angaben:

den Namen, die Anschrift und die UID-Nummer des Verkäufers;

den Namen, die Anschrift und die von einem anderen Mitgliedstaat als Belgien zugeteilte UID-Identifikationsnummer des Käufers;

die Bestätigung der Ankunft der innergemeinschaftlichen Lieferung;

den Ort, an dem die innergemeinschaftlich gelieferten Waren ankommen (Mitgliedstaat, Stadt/Ort);

den Monat und das Jahr des Eingangs der gelieferten Waren;

den Zeitraum, auf den sich die Bestätigung bezieht;

eine Beschreibung der gelieferten Waren;

den Preis in Euro (exkl. MwSt.) der gelieferten Waren;

eine einfache Verweisung auf die Verkaufsrechnung.

Innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf des Zeitraums, auf den sich die Bestätigung bezieht, muss der Käufer bestätigen, dass diese Angaben korrekt sind. Er bringt seinen Namen, das Datum und die Unterschrift, sowie den Vermerk „Erhalten vor ...“ auf der Gelangensbestätigung an.

Die Gelangensbestätigung ist ein Beweismittel, von dem ausgegangen wird, dass es korrekt ist, wenn der Verkäufer (I.) garantieren kann, dass er die erforderlichen Unterlagen vorlegen kann, wenn die Verwaltung dies verlangt (Verkaufsrechnung, Quittung, Frachtrechnung), (II.) ein innergemeinschaftliches Verzeichnis für die betroffenen Waren eingereicht hat und (III.) dafür gesorgt hat, dass er nicht bei einer Steuerhinterziehungsmaßnahme beteiligt ist, (insofern dieser Nachweise in angemessener Weise im Rahmen seiner Möglichkeiten liegt).