Share Economy und die Mehrwertsteuer

In einem früheren Artikel haben wir bereits das neue System in der Einkommensteuer für Einkünfte aus der Share Economy besprochen. Die Entfaltung von Aktivitäten in der Share Economy hat allerdings auch Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer. In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf diese Aspekte.

Wenn wir von Share Economy sprechen, meinen wir Waren und Dienstleistungen, die zwischen Privatleuten geteilt, getauscht und verkauft werden. Oft geschieht das auf Onlineplattformen, wie z. B. Kapaza, thuisafgehaald.be, Airbnb, Uber ...

Zur Erinnerung: das System in der Einkommenssteuer

Privatleute, die Dienstleistungen für andere Privatleute erbringen und daraus Einkünfte erzielen, bezahlen auf diese Einkünfte nur 20 % Steuern, unter der Bedingung, dass sie die Dienstleistungen ausschließlich über eine zugelassene Onlineplattform anbieten. Darüber hinaus dürfen sie pauschal 50 % Werbungskosten absetzen, wodurch der tatsächliche Steuersatz lediglich 10 % beträgt. Diese Regelung gilt nur, insofern man auf diese Weise nicht mehr Einkünfte als 5.000 EUR erzielt (mit dem Preisindex verknüpft). Für 2016 liegt dieser Höchstwert bei 2.500 EUR, weil die Regelung erst am 1. Juli in Kraft getreten ist.

Regeln in der Mehrwertsteuer

Auch im Bereich der Mehrwertsteuer wirkt sich diese Regelung aus. Kurz gesagt benötigen natürliche Personen, die in der Share Economy tätig sind, keine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID), wenn sie mehrwertsteuertechnisch (Umsatzgrenze unter 25.000 EUR) als kleines Unternehmen gelten. Das bedeutet, dass eine natürliche Person, die in der Share Economy aktiv ist, auf die Dienstleistungen, die sie erbringt, keine Mehrwertsteuer berechnen muss. Sie braucht sich nicht zu registrieren, was die Mehrwertsteuer betrifft, und benötigt keine UID-Nummer. Sie muss auch keine Mehrwertsteuererklärungen und Kundenlisten einreichen. Andererseits darf sie die selbst bezahlte Mehrwertsteuer nicht absetzen.
Zu beachten ist jedoch, dass ein kleines Unternehmen in der Share Economy im Gegensatz zu einer Privatperson über eine UID-Nummer verfügen muss.

Daneben gilt noch eine Reihe anderer Bedingungen, die teilweise mit den Bedingungen in der Einkommensteuer übereinstimmen:

Die Dienstleistungen müssen in Belgien erfolgen.

Der Dienstleister darf dieselben Dienstleistungen nicht innerhalb seiner normalen wirtschaftlichen Tätigkeit verrichten (z. B. ein Koch, der ein Restaurant hat und daneben über eine Plattform Mahlzeiten ans Haus liefert, ist von der Regelung ausgeschlossen).

Die natürliche Person darf die Dienstleistungen nur über eine elektronische Plattform anbieten, die auch um die Abwicklung der Zahlungen durchführt. Außerdem darf sie diese Dienstleistungen nur für andere Privatleute erbringen, die diese ausschließlich privat nutzen. Dienstleistungen für einen Steuerpflichtigen, der sie für seine wirtschaftliche Tätigkeit nutzt, sind somit ausgeschlossen.

Der Umsatz darf höchstens 5.000 EUR (verknüpft mit dem Preisindex) pro Kalenderjahr betragen. Bei der Ermittlung des Umsatzes wird der Bruttobetrag der Einkünfte berücksichtigt. Das heißt: der Betrag, der von der Plattform bezahlt oder zugeteilt wird, zuzüglich des Betrags, den die Plattform für die Bearbeitung einbehaltet (Provision). In Ausnahmefällen darf diese Grenze um höchstens 10 % überschritten werden. Zu beachten ist allerdings, dass diese Toleranz nur für die Mehrwertsteuer und nicht für die Einkommenssteuer gilt.