Mehrwertsteuerkundenlisten: Regelung für kleine Unternehmen gelockert

Unternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, jedes Jahr eine Kundenliste einzureichen. Sie müssen der Verwaltung mitteilen, wer ihre Kunden sind. Für kleine Unternehmen wurde diese Regel seit dem 1. Juli 2016 gelockert.

Die Regel: Kundenliste einreichen

Mehrwertsteuerpflichtige müssen jedes Jahr vor dem 31. März (also spätestens am 30. März) eine Kundenliste einreichen. Diese Aufstellung enthält eine Übersicht über die steuerpflichtigen Abnehmer, für welche der Dienstleister während des vorangegangenen Jahres eine Dienstleistung erbracht hat oder an die Waren geliefert wurden.
In der Liste hat der Steuerpflichtige folgende Angaben aufzuführen:

die UID-Nummer seines steuerpflichtigen Kunden;

den Gesamtbetrag der erbrachten Dienstleistungen oder der gelieferten Waren;

den gesamten in Rechnung gestellten Mehrwertsteuerbetrag.

In dieser Liste brauchen die Lieferungen an/Dienstleistungen für Privatleute also nicht aufgeführt zu werden.
Seit 1. April 2009 erfolgt die Einreichung grundsätzlich auf elektronischem Weg.

Neu: für kleinere Unternehmen künftig nicht immer notwendig

Für kleinere Unternehmen wird diese Verpflichtung eingeschränkt. Seit dem 1. Juli 2016 sind diese nicht mehr verpflichtet, eine Kundenliste einzureichen, wenn es sich dabei um eine Nihil-Kundenliste handelt. Das ist der Fall, wenn ihre Kunden keine belgische UID-Nummer haben oder wenn die Kunden zwar eine belgische UID-Nummer haben, aber der jährliche Umsatz pro Kunde mit einer belgischen UID-Nummer nicht mehr als 250 Euro beträgt.

Die neue Regelung gilt ab der Kundenaufstellung für das Jahr 2016, die spätestens am 30. März 2017 eingereicht werden muss.

Wer sein Geschäft während der ersten sechs Monate des Jahres 2016 aufgelöst hat, muss allerdings noch eine (Nihil-)Kundenliste einreichen. Auch wer unberechtigterweise noch keine Kundenliste für 2015 eingereicht haben sollte (Abgabetermin war der 30. März 2016), muss das noch erledigen.