Zeitarbeit künftig ohne die 48-Stunden-Regel

Seit dem 1. Oktober 2016 muss jeder Zeitarbeitsvertrag spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem die Zeitarbeitskraft ihre Arbeit aufnimmt, schriftlich abgeschlossen sein. Die 48-Stunden-Regelung in der Zeitarbeitsbranche gehört damit definitiv der Vergangenheit an. Ein Vertrag in Papierform bleibt zwar möglich, aber die Verwendung der elektronischen Variante wird vorgezogen.

Die Modernisierung der Zeitarbeit ist so gut wie abgeschlossen. Nach der Anpassung der Informierung der Gewerkschaften, der Regelung der Tagesverträge und der Einführung einer neuen Regelung für die Übernahme in eine Festeinstellung ist nun die 48-Stunden-Regel für den Abschluss von Arbeitsverträgen für Zeitarbeit abgeschafft worden.

48-Stunden-Regel

Die 48-Stunden-Regel beinhaltete, dass der Zeitarbeitsvertrag innerhalb von zwei Werktagen (48 Stunden), nachdem der Zeitarbeitnehmer seine Arbeit aufgenommen hat, schriftlich abgeschlossen sein musste. Das war eine Abweichung von den gängigen Regeln aufgrund der Eigenheit der Branche. Zeitarbeitnehmer werden häufig telefonisch zu einem dringenden Auftrag geschickt und haben dann keine Zeit mehr, zuerst zum Zeitarbeitsbüro zu gehen, um ihren Arbeitsvertrag zu unterzeichnen. Der Zeitarbeitsvertrag wurde deshalb erst schriftlich aufgesetzt, nachdem der Arbeitnehmer bereits mit der Arbeit begonnen hat oder - im Fall von Tagesverträgen - die Arbeit schon erledigt hat. Aufgrund der (rechtlichen) Unsicherheit ist diese 48-Stunden-Regel nun abgeschafft worden. Die Abschaffung der 48-Stunden-Regel gilt für alle Zeitarbeitsverträge, sowohl für jene, die auf Papier unterzeichnet werden, als auch für elektronisch unterzeichnete Verträge. Es gibt keine Übergangsregelung.

Künftig muss der Zeitarbeitsvertrag spätestens zu dem Zeitpunkt schriftlich abgeschlossen werden, zu dem die Zeitarbeitskraft in Dienst tritt!

Elektronischer Arbeitsvertrag

Die Abschaffung der 48-Stunden-Regel hängt mit der verallgemeinerten Verwendung von elektronischen Arbeitsverträgen in der Zeitarbeitsbranche zusammen.

Arbeitsverträge konnten bisher schon mit einem elektronischen Personalausweis mit Hilfe eines Computers und eines Kartenlesegeräts unterzeichnet werden. Jetzt wird es auch möglich, einen Arbeitsvertrag mit einem Pincode per Computer, Smartphone oder Tablet (ohne Personalausweis) zu unterzeichnen.

Der schriftliche Abschluss eines Zeitarbeitsvertrags ist somit künftig folgendermaßen möglich:

ein herkömmlicher schriftlicher Vertrag;

ein elektronischer Vertrag, unterzeichnet mit einem elektronischen Personalausweis;

ein elektronischer Vertrag, unterzeichnet mit jedem anderen Typ von elektronischer Unterschrift, unter der Bedingung, dass dieser gestattet, die Identität der Vertragspartner, ihre Zustimmung zum Inhalt des Vertrags und die Aufrechterhaltung der Integrität dieses Vertrags zu gewährleisten.

Online-Plattform

Um Zeitarbeitsverträge elektronisch/digital zu unterzeichnen, können Zeitarbeitsbüros einer besonderen Onlineplattform beitreten.
Ein Exemplar des elektronischen Arbeitsvertrags wird bei einem elektronischen Archivierungsdienst oder beim Zeitarbeitsbüro gespeichert. Diese elektronische Speicherung ist für den Zeitarbeitnehmer kostenlos. Außerdem können Zeitarbeitskräfte bis fünf Jahre nach ihrer Beschäftigung ihre Arbeitsverträge dort einsehen.

Sanktionen

Wenn ein Schriftstück, das die Bedingungen erfüllt, fehlt, gelten für den Zeitarbeitsvertrag die Regeln in Bezug auf die unbefristeten Arbeitsverträge. Das beinhaltet, dass das Zeitarbeitsbüro den Arbeitsvertrag nur dann einseitig auflösen kann, wenn es eine Kündigungsfrist einhält oder eine Kündigungsprämie zahlt.
Der Zeitarbeitnehmer kann den Vertrag innerhalb von sieben Tagen nach dem Arbeitsantritt ohne Kündigung oder Entschädigung auflösen.

Aber diese Regeln gelten nicht, wenn die Nichtunterzeichnung ausschließlich dem Zeitarbeitnehmer vorzuwerfen ist, und insbesondere wenn:

der Zeitarbeitnehmer und das Zeitarbeitsbüro eine Absichtserklärung über den Abschluss eines Arbeitsvertrags unterzeichnet haben; und

das Zeitarbeitsbüro dem Zeitarbeitnehmer vor Beginn der Leistungen einen elektronischen Arbeitsvertrag zukommen ließ, der nicht rechtzeitig unterzeichnet wurde; und

der Zeitarbeitnehmer die Leistungen rechtzeitig begonnen hat, wie im Entwurf des Arbeitsvertrags vorgesehen war; und

das Zeitarbeitsbüro eine korrekte Dimona-Meldung eingereicht hat.

Vorteile

Über die Anwendung interim@work werden Zeitarbeitnehmer online die (Dimona)-Erklärungen ihrer Arbeitgeber (Zeitarbeitsbüros) beim LSS einsehen können.

Der Übergang zum elektronischen Arbeitsvertrag bedeutet eine bürokratische Vereinfachung für die Zeitarbeitsbüros und eine größere Rechtssicherheit für den Zeitarbeitnehmer. Durch die Archivierung sind Kontrollmöglichkeiten eingebaut worden und die Daten können effizienter/schneller ausgetauscht werden.