Interne Mehrwerte nicht mehr von der Steuer befreit

Seit dem 1. Januar 2017 wird das System der internen Mehrwerte steuerlich weniger interessant. Eine Einlage, die von einer späteren steuerfreien Auszahlung gefolgt wird, wird nicht mehr möglich sein. Ein paar Worte zur Erläuterung.

Wie funktioniert das System der „internen Mehrwerte“?

Ein Steuerpflichtiger bringt die Aktien seines Unternehmens in einer Holding ein, die von ihm selbst kontrolliert wird. Durch diese Einlage realisiert er Mehrwerte auf seine Aktien. Weil er sie in seine eigene Holding einbringt, werden sie „interne“ Mehrwerte genannt. Die Einlage der Aktien kann als normale Verwaltung des Privatvermögens betrachtet werden. Dadurch zahlt er keine Steuern auf den Mehrwert. Er umgeht also ein erstes Mal die Steuer.

Die eingelegten Aktien werden bei der Holding als eingezahltes Kapital gebucht. Später nimmt die Holding eine Kapitalsenkung vor oder die Holding wird abgewickelt. Dabei wird das eingezahlte Kapital (oder ein Teil davon) dem Steuerpflichtigen (dem Anleger, der gleichzeitig Aktionär ist) ausgezahlt. Auf die Auszahlung von eingezahltem Kapital brauchen keine Steuern bezahlt zu werden. Er entgeht also ein zweites Mal der Steuer.

Der Gesetzgeber will diese steuergünstige Technik abschaffen

Der Ansatz dieser Technik ist ziemlich einfach. Die eingelegten Aktien werden steuerlich nicht mehr als eingezahltes Kapital betrachtet, sondern als versteuerte Reserve. Bei einer späteren Kapitalsenkung wird dem Aktionär dadurch kein eingezahltes Kapital ausgezahlt, sondern steuerpflichtige Reserven. Diese versteuerten Reserven können nicht steuerfrei ausgezahlt werden. Diese Auszahlung wird nämlich mit der Ausschüttung einer Dividende gleichgesetzt. Der Aktionär wird deshalb nun Steuern zahlen müssen: es müssen 30 % Quellensteuer einbehalten werden.

Zu beachten: buchhalterisch wird der Mehrwert allerdings weiterhin als eingezahltes Kapital betrachtet.

Ab wann?

Die neuen Regeln gelten für Einlagen ab dem 1. Januar 2017.

Für Einlagen, die aus der Zeit vor dem 1. Januar 2017 stammen, gilt dieser neue Ansatz noch nicht. Diese könnten eventuell aufgrund der allgemeinen Missbrauchsbestimmung beanstandet werden.