Untersuchungs- und Veranlagungsfrist bei Auslandsauskünften verlängert

Das Finanzamt verfügt, je nach den Umständen, über verschiedene Fristen, in denen es Ermittlungen durchführen und eine Veranlagung festlegen kann. Z. B. beträgt diese Frist drei Jahre, wenn der Steuerpflichtige selbst keine Erklärung einreicht. Diese Frist wird im Fall von Betrug auf sieben Jahre verlängert. Das Finanzamt erhält jetzt eine neue Möglichkeit, die Frist zu verlängern. Wenn Auskünfte von einer ausländischen Behörde eingehen, erhält es zwei weitere Jahre dazu, sogar dann, wenn nicht von einem Betrug die Rede ist.

Die Untersuchungs- und Veranlagungsfristen

Das Finanzamt verfügt, je nach den Bedingungen, über verschiedene Fristen, in denen es ermitteln und eine Veranlagung festlegen kann.

Dreijahresfrist
Wenn der Steuerpflichtige keine Erklärung einreicht, seine Erklärung verspätet einreicht oder die fällige Steuer höher als der Betrag ist, der auf der Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen fällig ist, hat das Finanzamt eine Frist von drei Jahren ab dem 1. Januar des Veranlagungsjahres, um Ermittlungen durchzuführen und die Steuer oder die ergänzende Steuer zu bestimmen.

Siebenjahresfrist
Die Dreijahresfrist wird um vier Jahre auf sieben Jahre verlängert, wenn gegen die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuches Verstöße mit betrügerischem Vorsatz oder mit dem Ziel zu schaden verübt werden. Mit anderen Worten: wenn von Betrug die Rede ist. Das Finanzamt muss dann allerdings den Steuerpflichtigen im Voraus schriftlich informieren, dass es Anzeichen für eine Steuerhinterziehung gibt.

Ausländische Auskünfte

Heutzutage werden auf der Grundlage zahlreicher internationaler Verträge und von EU-Richtlinien teilweise automatisch Informationen zwischen den Ländern ausgetauscht. Die Länder können die erhaltenen Auskünfte dann z. B. verwenden, um eine (zusätzliche) Veranlagung festzustellen. Bisher musste diese (zusätzliche) Veranlagung allerdings innerhalb der ursprünglichen normalen dreijährigen Ermittlungs- oder Veranlagungsfrist festgelegt werden.

Wenn die Dreijahresfrist abgelaufen war, hatte das Finanzamt noch zwei Möglichkeiten:

erste Möglichkeit: Erweiterung auf sieben Jahre, wenn es Anzeichen für Betrug gab;

zweite Möglichkeit: Erweiterung auf fünf Jahre, wenn eine Kontrolle oder eine Untersuchung durch die ausländische Steuerbehörde erwies, dass der Steuerpflichtige in den fünf Jahren, bevor die Auskünfte dem belgischen Finanzamt erteilt wurden, bestimmte steuerpflichtige Einkünfte nicht angegeben hatte.

Das Finanzamt konnte jedoch die zweite Möglichkeit aufgrund der damit verbundenen Einschränkungen oft nicht nutzen, z. B. (1.) wenn von der ausländischen Behörde keine Untersuchung durchgeführt worden war (ein reiner Informationsaustausch reicht nicht aus), (2.) die Auskünfte aus einem Land kamen, mit dem Belgien keinen Vertrag abgeschlossen hatte ... Außerdem wurde dadurch nur die Veranlagungsfrist verlängert, während dem Finanzamt selbst keine neue Untersuchungsfrist gewährt wurde.

Erweiterung der Möglichkeiten nach ausländischen Informationen

Seit Mitte 2016 eröffnet der Empfang von ausländischen Informationen dem Finanzamt zusätzliche Möglichkeiten. Das Finanzamt verfügt jetzt schließlich nicht nur über eine zusätzliche Veranlagungsfrist, sondern auch über eine zusätzliche Untersuchungsfrist von 24 Monaten. Die Ermittlungen dürfen sich auf die fünf Jahre beziehen, die dem Jahr vorangehen, in welchem die ausländische Behörde dem belgischen Finanzamt die Auskunft erteilt hat. Dabei ist allerdings zu beachten, dass diese Möglichkeit dem Finanzamt keinen Freibrief gibt, ohne Weiteres alles Mögliche zu untersuchen. Die (neue) Untersuchung des Finanzamts muss auf den ausländischen Informationen beruhen. Das Finanzamt kann diese längere Frist also nicht nutzen, um andere Angaben zu untersuchen (dann würde es schließlich die normale Veranlagungsfrist von drei Jahren umgehen).

Bei einer Hinterziehung wird die Frist auf sieben Jahre verlängert.

Außerdem müssen die Informationen nicht mehr auf der Grundlage eines Doppelbesteuerungsvertrags ausgetauscht werden. Auch Informationen, die auf einer anderen Grundlage (EU-Richtlinie, multilaterale Verträge) ausgetauscht werden, eröffnen ab jetzt die längeren Fristen.

Schließlich ist es nicht länger notwendig, dass die Informationen aus einer Kontrolle oder Untersuchung hervorgehen, welche die ausländische Steuerbehörde durchgeführt hat. Alle ausländischen Informationen (die spontan, obligatorisch, automatisch oder strukturiert international ausgetauscht werden) kommen in Betracht.

Bei Hinterziehung: noch mehr Zeit

Bei Hinterziehung verfügt das Finanzamt jetzt schon über sieben Jahre. Aber es erhält de facto nun noch mehr Zeit. Die Veranlagungsfrist wird auf nicht angegebene Einkünfte von sieben Jahren vor dem Informationsaustausch erweitert. Außerdem hat es nach dem Erhalt der Informationen noch zwei Jahre Zeit.

Beispiel

Bei Hinterziehung:

'normale' Hinterziehungsfrist von sieben Jahren: das Finanzamt kann für das Veranlagungsjahr 2011 (Einkünfte von 2010) im Jahr 2017 noch eine Veranlagung feststellen.

Hinterziehungsfrist nach ausländischen Informationen: das Finanzamt kann für das Veranlagungsjahr 2010 (Einkünfte von 2009) noch eine Veranlagung feststellen, wenn es im Laufe des Jahres 2017 ausländische Informationen erhält. Außerdem hat es noch zwei weitere Jahre Zeit. Die Veranlagung kann also bis 2019 festgestellt werden.